Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Annahme 'teilweise gewerbsmäßig' bei Steuerhinterziehung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 10/70
Datum
04.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung und Untreue ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Bezeichnung „teils gewerbsmäßigen" entfällt, hob den gesamten Strafausspruch auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Selbstanzeige befreite nur für den offenbarten Umfang; gewerbsmäßig ist, wer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle durch mehrere selbständige Taten anstrebt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Selbstanzeige nach der Abgabenordnung befreit von Strafe nur insoweit, als die Steuerhinterziehung hinreichend vollständig offengelegt ist; schuldhaft unvollständige Angaben, durch die umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden, wirken nicht strafbefreiend.

2

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 74 StGB setzt die Absicht voraus, sich durch mehrere selbständige Handlungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; es genügt nicht, wenn mehrere Einzelakte lediglich Teile einer einzigen fortgesetzten Handlung sind.

3

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich lediglich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft; reine Tatsachenrügen ohne Rechtsfehler rechtfertigen keinen Revisionsfolg.

4

Bei der Strafzumessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters vorrangig zu berücksichtigen; hohe Verschuldung kann mildernd zu bewerten sein und ist gegenüber anderen Strafzumessungsgründen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 19. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 10/70 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Werner aus ██, dort geboren ██████████ 1927, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19. September 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „teils gewerbsmäßigen“ wegfallen, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, teilweise gewerbsmäßiger Steuerverkürzung und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu Geldstrafen von 45.000,— DM und 25.000,— DM, zahlbar in Monatsraten von 200,— DM, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er das Verfahren bemängelt und die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

1. Soweit Verletzung des § 428 Abs. 2 AbgO gerügt wird, ist die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unbegründet.

2. Die Selbstanzeige machte den Angeklagten nicht allgemein nach § 395 AbgO nF (inhaltlich gleich § 410 AbgO aF) straffrei; denn sie nannte nur etwas mehr als ein Drittel der Heizölmenge, welche der Angeklagte unzulässig als Treibstoff verkauft hatte. Allein in diesem Umfange konnte sie ihn von der strafrechtlichen Verantwortung befreien. Das hat die Strafkammer berücksichtigt. Zwar erklärte der Angeklagte schon anlässlich der Selbstanzeige, dass er die Steuer für noch wesentlich größere Mengen hinterzogen habe. Er gab jedoch keine Hinweise für die Feststellung des ganzen Umfangs der Steuerhinterziehung, obwohl er – erforderlichenfalls unter Zuziehung Dritter – hierzu in der Lage gewesen wäre. Infolge dieser schuldhaften Unterlassung mussten noch umfangreiche und schwierige Ermittlungen durchgeführt werden, und die Selbstanzeige wirkte insoweit nicht strafbefreiend, so dass dahingestellt bleiben kann, ob den Entscheidungen BGHSt 3, 373, 376 und BGH vom 12. Mai 1964 – 5 StR 536/63 –, die eine Strafbefreiung auch bei schuldlos unvollständigen Angaben versagen, uneingeschränkt zu folgen ist.

3. Dagegen kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, soweit teilweise gewerbsmäßige Steuerhinterziehung angenommen worden ist. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt deshalb nicht, wenn der Täter, wie hier, sein Ziel durch mehrere Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will (BGH, Urteil vom 31. August 1965 – 5 StR 311/65 bei Dallinger MDR 1966, 24).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

4. Die sonstigen Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen weiteren Fehler ergeben.

5. Für die neue Hauptverhandlung wird zur Strafzumessung auf folgendes hingewiesen:

Worin die Benachteiligung der Konkurrenz (Strafschärfungsgrund) liegen soll, sagt das Urteil nicht. Dass der Angeklagte das Dieselöl unter Preis verkauft hat, ist nicht festgestellt. Die hohe Verschuldung des Angeklagten darf bei der Bemessung der Geldstrafe nicht außer Acht bleiben; denn Absatz 2 des § 27 StGB, der auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters abstellt, hat den Vorrang (BGH, Urteil vom 3. Juni 1954 – 3 StR 433/53 – bei Herlan MDR 1954, 529 mit Nachweisen). Das gilt auch für § 13 Abs. 2 StGB nF im Verhältnis zu § 27b StGB nF.

KirchhofBaldusMüller
WillmsBaumgarten

Zitiert (3)