Konkurrenz zwischen Sichverschaffen und Besitz jugendpornografischer Inhalte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/24
- Datum
- 04.06.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR101.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Der gleichzeitige Besitz mehrerer kinder‑ oder jugendpornografischer Inhalte stellt nur eine einzige Tat dar, auch wenn die Dateien auf verschiedenen Datenträgern gespeichert sind.
Tritt neben eigenständigen Verschaffungshandlungen der Besitz weiterer verbotener Inhalte gleichzeitig neben diesen auf, besteht keine Tatmehrheit; der Besitz tritt tateinheitlich neben die Verschaffung (§ 184c Abs. 3 StGB).
Der Besitz als Auffangtatbestand kann nicht dazu dienen, bereits erfolgreich verwirklichte Verschaffungstaten durch zusätzliche Verurteilungen zu ‚verklammern‘.
Eine partielle Änderung des Schuldspruchs in Revision ist zulässig, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können; §§ 265, 358 StPO stehen einer solchen Korrektur nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 7. November 2023, Az: 7 KLs 412 Js 5879/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. November 2023
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 213 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und des Sichverschaffens jugendpornografischer Inhalte in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte, schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 341 der Urteilsgründe wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte verurteilt worden ist; die dortige Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 90 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 213 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, des Sichverschaffens jugendpornografischer Inhalte in 37 Fällen sowie des Besitzes jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
2. Der Schuldspruch bedarf lediglich in den Fällen 339 und 341 der Urteilsgründe der Korrektur. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen forderte der Angeklagte in den Fällen 304 bis 341 der Urteilsgründe in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis zum 19. Februar 2023 von der im Fall 304 der Urteilsgründe 15-jährigen, in den Fällen 305 bis 340 der Urteilsgründe 17-jährigen Nebenklägerin über einen Messengerdienst in insgesamt 37 Fällen, ihm von ihr gefertigte Nacktbilder mit jugendpornografischen Inhalten zu übersenden. In 16 dieser Fälle verschloss sich die Nebenklägerin der Aufforderung nicht. Letztmalig übersandte sie dem Angeklagten am 12. Februar 2023 zwei Bilder mit jugendpornografischen Inhalten (Fall 339 der Urteilsgründe). Die weitere Aufforderung des Angeklagten an die Nebenklägerin, ihm weitere jugendpornografische Bilder von sich zu schicken, blieb am 19. Februar 2023 erfolglos (Fall 340 der Urteilsgründe). Am 24. bzw. 25. Februar 2023 verfügte der Angeklagte auf seinen Mobiltelefonen wissentlich und willentlich über 85 weitere Bilddateien mit jugendpornografischen Inhalten, die die Nebenklägerin teils unbekleidet, teils mit entblößten Brüsten in sexualbezogenen Haltungen posierend abbildeten (Fall 341 der Urteilsgründe).
b) Die Strafkammer ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es der Angeklagte in den Fällen 304 bis 340 der Urteilsgründe durch 37 selbständige Handlungen unternahm, sich jugendpornografische Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, zu verschaffen (§ 184c Abs. 3 Var. 1 StGB), wodurch er in den Besitz von insgesamt 17 Bildern der Nebenklägerin mit jugendpornografischen Inhalten gelangte. Hingegen hält ihre weitere Wertung, der am 24. bzw. 25. Februar 2023 festgestellte Besitz von weiteren 85 Bildern der Nebenklägerin mit jugendpornografischen Inhalten (§ 184c Abs. 3 Var. 2 StGB) trete tatmehrheitlich neben die vorstehenden Verschaffungshandlungen, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Zwar tritt der Besitztatbestand des § 184c Abs. 3 Var. 2 StGB konkurrenzrechtlich hinter dem Sichverschaffen jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 Var. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15, juris Rn. 10). Jedoch stellt der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Inhalte – für jugendpornografische Inhalte gilt nichts anderes – nur eine Tat dar, selbst wenn sich die Inhalte auf verschiedenen Datenträgern befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 174 mwN). Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von sich verschafften jugendpornografischen Inhalten und weiteren, darüberhinausgehenden gespeicherten verbotenen Inhalten für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte kein Raum ist. Vielmehr tritt der weitergehende Besitz jugendpornografischer Inhalte in diesem Fall tateinheitlich neben die selbständigen Verschaffungstaten. Dabei hat der Besitz als Auffangtatbestand nicht die Kraft, die erfolgreichen Verschaffungsvorgänge zu einer Tat zu verklammern (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1).
bb) Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch dahingehend, dass die letzte erfolgreiche Verschaffungstat vom 12. Februar 2023 (Fall 339 der Urteilsgründe), anlässlich derer die Nebenklägerin dem Angeklagten auf dessen Aufforderung zwei Bilder mit jugendpornografischem Inhalt übersandte, mit dem am 24. bzw. 25. Februar 2023 festgestellten und – mangels weiterer Verschaffungstaten – naheliegenderweise bereits am 12. Februar 2023 bestehenden Besitz von 85 weiteren jugendpornografischen Inhalten tateinheitlich zusammenfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18, juris Rn. 53 mwN). Gleichzeitig hat die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte (Fall 341 der Urteilsgründe) und die hierfür zugemessene Einzelstrafe von 100 Tagessätzen zu je einem Euro zu entfallen.
3. Die Schuldspruchänderung berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat kann bei einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und den verbleibenden 339 weiteren Einzelstrafen, davon 89 Einzelstrafen zu je vier Jahren und sechs Monaten, 213 Einzelstrafen zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten und 37 Geldstrafen ausschließen, dass das Tatgericht bei Wegfall der Einzelstrafe im Fall 341 der Urteilsgründe in Höhe von 100 Tagessätzen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den hierdurch entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 472 Abs. 1 StPO).
| Menges | Schmidt | Menges | |||
| Grube | Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 264/19 · 18.12.2019BGH: Eigenaufnahme als Sichverschaffen; Verjährung lässt Besitz nach § 184b Abs. 4 aF aufleben
- BGH · 1 StR 255/15 · 03.09.2015BGH: Herunterladen mehrerer Pornodateien je Sitzung als natürliche Handlungseinheit
- BGH · 3 StR 521/18 · 17.10.2019BGH: Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Hehlerei trotz fehlender Merkmale beim Haupttäter
Zitiert von (13)
- BGH · 3 StR 303/25 · 02.10.2025BGH: Konkurrenz bei Besitz- und Verschaffungstaten nach §§ 184b, 184c StGB
- BGH · 1 StR 494/24 · 03.04.2025Revision zu Besitz und Sichverschaffen von Kinderpornographie – Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 305/24 · 28.01.2025Revision: Konkurrenz bei Besitz kind-/jugendpornographischer Inhalte; Wegfall Einzelstrafe
- BGH · 6 StR 462/24 · 12.11.2024BGH: Abgrenzung von Herstellen, Besitz und Reproduktion bei Kinderpornografie
- BGH · 2 StR 479/24 · 25.03.2025Aufleben des subsidiären Besitztatbestands bei verjährtem Sichverschaffen (Kinderpornographie)
- BGH · 2 StR 632/24 · 07.05.2025BGH: Teilweise Einstellung und Änderung von Schuldsprüchen bei Herstellen/Besitz kinderpornographischer Inhalte
- BGH · 2 StR 557/24 · 04.06.2025Teilweise erfolgreiche Revision: Tateinheit von Beihilfe und eigenem Handel bei Cannabismengen
- BGH · 2 StR 379/25 · 05.05.2026BGH: Schuldspruchkorrektur zu sexueller Nötigung und Konkurrenz beim Pornographiebesitz
- BGH · 2 StR 460/25 · 29.06.2026BGH: Teilweise Einstellung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte und Schuldspruchsänderung
- BGH · 6 StR 550/24 · 06.02.2025Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte
- BGH · 1 StR 8/26 · 04.03.2026Revision: Tateinheit bei sexuellem Missbrauch und Besitz kinderpornographischer Schriften
- BGH · 5 StR 688/25 · 28.01.2026Revision verworfen; Schuldspruch: Sich‑Verschaffen statt Besitz (§184b StGB)
- BGH · 2 StR 489/25 · 26.02.2026Revision verworfen: Schuldspruch wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen bestätigt