Revision verworfen: Totschlag am Kind und Tötung auf Verlangen der Ehefrau
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 95/56
- Datum
- 20.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Tötungshandlung selbst vollendet oder den Tötungserfolg mit eigenem Wissen und Willen ermöglicht, ist nicht bloßes willenloses Werkzeug und kann nicht lediglich der Beihilfe zum Selbstmord beschuldigt werden.
Heimtücke als qualifizierendes Mordmerkmal setzt voraus, dass dem Täter bewusst ist, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat auszunutzen; fehlt dieses Bewusstsein, scheidet Heimtücke aus.
Die Übergabe einer schussbereiten Waffe mit dem Vorsatz, sich an der Tötung zu beteiligen, begründet Mittäterschaft; der Mittäter hat den Tatbeitrag des Tatgenossen seinem Vorsatz zuzurechnen.
Auch die Hoffnung des Täters, der schädliche Erfolg werde ausbleiben, schließt bedingten Vorsatz nicht aus; wer den Erfolg billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.
Aufenthalte in Untersuchungshaft sind auf die rechtskräftig festgesetzte Strafe anzurechnen, sobald die entsprechende Einzelstrafe unanfechtbar geworden ist (§ 450 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 2. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz-Jürgen ███ aus █████████, geboren am ██████ 1924 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. April 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Kierchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Dr. Ribner, Dr. Hengsberger, Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 2. Dezember 1955 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten in einer ihnen ausweglos scheinenden Lage beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden und ihren 3 1/2-jährigen Sohn mit in den Tod zu nehmen. Die Frau erschoss mit einer ihr zu diesem Zweck vom Angeklagten schussfertig überlassenen Pistole das Kind. Dann tötete der Angeklagte seine Frau gemäß ihrem Verlangen durch einen Schuss in den Nacken. Zuletzt brachte er sich selbst eine lebensgefährliche Schussverletzung bei, wurde aber gerettet. Er ist wegen Totschlags an dem Kinde (§ 212 StGB) und wegen eines Vergehens der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision ficht er die Verurteilung aus § 216 StGB an; er will seiner Frau als deren willenloses Werkzeug nur Beihilfe zum Selbstmord geleistet haben und insoweit straflos bleiben. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes am Kinde als Mörder (§ 211 StGB) verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
1.) Von einem Selbstmord der Frau und bloßer Beihilfe des Angeklagten dazu kann nach den Feststellungen des Landgerichts keine Rede sein. Der Angeklagte hat die Tötung selbst und allein ausgeführt. Dass er sich seiner Frau als der stärkeren Persönlichkeit in einem „einer Knechtschaft ziemlich nahe“ kommenden Maße unterordnete und von ihr „auf dem bis zur letzten Konsequenz dem einmal beschrittenen Wege vorwärtsgestoßen“ wurde, erklärt, warum er dem Tötungsverlangen der Frau ohne einen Versuch, sie umzustimmen, nachgegeben hat, begründet aber nicht die Annahme, dass er vielmehr als ihr willenloses Werkzeug gehandelt hätte. Er war nicht der Urheber des Gedankens, aus dem Leben zu scheiden, und hat die Tat in den Kräften der Erkenntnis und des Willens unbeeinträchtigt, vorsätzlich begangen (vgl. 5 StR 529/55 vom 10. Januar 1956, zum Abdruck vorgesehen in BGHSt 8, 395). Übrigens wäre er auch verpflichtet gewesen, einen Selbstmord seiner Ehefrau zu verhindern (BGHSt 2, 150; vgl. BGH JR 1955, 104).
2.) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes käme nach dem festgestellten Sachverhalt nur aus dem Gesichtspunkt der heimtückischen Begehungsart in Betracht. Das Schwurgericht hat aber hierzu den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum verneint. Seine Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht zum Bewusstsein gekommen, dass der Schlaf des Kindes oder die Abgelegenheit des Ortes die Tat begünstigte, enthält weder einen Denkfehler noch verstößt sie gegen die Lebenserfahrung. Die außergewöhnliche Lebenslage, in der sich der Angeklagte zur Zeit der Tat befand, lässt es als möglich erscheinen, dass er die Bedeutung der äußeren Tatumstände für das Merkmal der Heimtücke nicht erkannte und in seinen Willen aufnahm (BGHSt 2, 60; 3, 105; 6, 120; BGH NJW 1954, 410; 3 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955). Der Tatrichter war auch nicht genötigt, im Urteil einzelne Umstände anzuführen, die ihm seine Überzeugung vermittelt haben, dass der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt hat, heimtückisch zu handeln (§ 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Das Schwurgericht ist ferner ersichtlich nicht von der rechtsirrigen Ansicht (BGH NJW 1951, 410 Nr. 24; JR 1951, 687) ausgegangen, zur heimtückischen Tötung gehöre, dass der Täter sein Opfer in einem wehrlosen Zustand selbst versetzt haben müsse; es hat diesen Fall nur als Beispiel angeführt.
Der Revisionsangriff der Staatsanwaltschaft scheitert daher. Damit bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt; denn auch einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) lässt das Urteil nicht erkennen. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass er seinen Tatbeitrag, das Überlassen der schussbereiten Pistole an die Ehefrau, mit dem Vorsatz eines Mittäters leistete und nicht bloß zur Tat der Ehefrau Beihilfe leisten wollte. Das begegnet, mag ihn auch die Frau „an Willenskraft und Entschlussfähigkeit weit überlegen“ gewesen sein (vgl. auch oben 1.), rechtlichen Bedenken umso weniger, als er noch selbst das Kind in den Nacken schoss. Zwar war dieser Schuss für den Tod des Kindes nicht ursächlich. Jenes Verhalten des Angeklagten ist aber aufschlussreich für den Willen, der ihn beherrschte, als er die schussfertige Pistole seiner Ehefrau überließ. Dass er bis zuletzt hoffte, seine Frau werde von dem Vorhaben abstehen, das Kind zu töten, hat das Schwurgericht mit Recht als strafrechtlich unerheblich angesehen. Der Täter kann im Sinne des bedingten Vorsatzes auch einen Erfolg billigen, der ihm an sich unerwünscht ist (BGHSt 7, 363). Im Übrigen muss sich der Mittäter den Tatbeitrag seines Tatgenossen zurechnen lassen, wenn er ihn nicht verhindert.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
3.) Falls die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hätte, hätte gegen den Angeklagten die Vollstreckung der dann rechtskräftigen Einzelstrafe wegen Totschlags eingeleitet werden können. Daher ist ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, die er erlitten hat, seit-
dem die Verurteilung zu diesem Punkte für ihn unanfechtbar geworden ist (§ 450 StPO; BGH LM § 450 StPO Nr. 1).
| Kierchner | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Ribner |