Rücktritt vom Versuch beim versuchten Totschlag: Freiwilligkeit trotz Polizeiverständigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 83/18
- Datum
- 07.03.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR83.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB ist entscheidend, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung aus selbstgesetzten Motiven die Vollendung der Tat nicht mehr anstrebt und damit Herr seiner Entschlüsse bleibt.
Die Kenntnis des Täters von einer Polizeiverständigung oder die Flucht vom Tatort rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch schließt sie grundsätzlich die Freiwilligkeit des Rücktritts aus.
Bei der Prüfung der Freiwilligkeit des Rücktritts ist auf das sogenannte Rücktrittshorizont abzustellen; das Gericht hat hierzu konkrete Feststellungen zu objektiv bedeutsamen Umständen (u. a. Eingreifen Dritter, Verbleib der Tatwaffe, Positionen der Beteiligten, zeitliche Abfolge) zu treffen.
Fehlen solche konkreten Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters, steht dem Revisionsgericht eine sachlich-rechtliche Überprüfung nicht zu, sodass das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung einer Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auch dann tragen kann, wenn keine vorhersehbare signifikante Risikoerhöhung festgestellt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hof, 7. November 2017, Az: 1 Ks 21 Js 4851/17
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 7. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vollumfänglich Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO).
I.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Totschlag halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde und zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte dem Geschädigten G. mit einem Teppichmesser eine etwa 15 cm lange, stark blutende Schnittverletzung am linken Halsbereich zufügte. Der abstrakt lebensgefährliche Schnitt durchtrennte die oberen Hautschichten und reichte bis in das Unterhautfettgewebe hinein. Nach diesem Schnitt versuchte der Angeklagte weiter auf den körperlich überlegenen Geschädigten in lebensgefährdender Weise einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sich der Geschädigte G. zu diesem Zeitpunkt in einer Hecke befand und Hände sowie Äste schützend vor sich hielt. Der Angeklagte ließ sodann von weiteren Angriffen mit dem Messer ab, nachdem ein auf das Geschehen aufmerksam gewordener Anwohner rief, dass er die Polizei verständigt habe und die am Tatort anwesenden Zeugen E. und L. den Angeklagten verbal und auch durch Wegziehen von weiteren Stichen abhielten. Anschließend entschloss sich der Angeklagte zu fliehen und verließ den Tatort.
2. Im Hinblick auf dieses Geschehen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht vorlägen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Denn der Angeklagte, der im weiteren Verlauf von dem Geschädigten abgelassen habe, obwohl er noch nicht von dessen sicherem Tod habe ausgehen können, habe die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben. Zum einen sei er von den Zeugen E. und L. daran gehindert worden und zum anderen habe er mitbekommen, dass zwischenzeitlich die Polizei verständigt worden sei, mit deren Eintreffen vor Ort in Kürze zu rechnen gewesen sei. Dem Angeklagten sei deshalb klar gewesen, dass er ohne sofortige Flucht Gefahr laufe, noch am Tatort festgenommen zu werden.
3. Die knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Totschlag leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das Landgericht, das offensichtlich von einem unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ausgeht, setzt sich nicht hinreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung - dem sogenannten Rücktrittshorizont - auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 23. November 2016 - 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263und vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).
4. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht erörtert, ob der den Tatort verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können, nachdem ihn die in seinem Lager stehenden Zeugen E. und L. , bei denen es sich um einen Freund und seinen jüngeren Bruder handelte, zunächst verbal und durch Wegziehen von weiteren Stichen abhielten. Auch hat das Landgericht für das Vorstellungsbild des Angeklagten bedeutsame konkrete Feststellungen zum objektiven Geschehen, insbesondere zum Eingreifen der Zeugen, zum Verbleib der Tatwaffe nach deren Eingreifen, zur Position der jeweiligen Beteiligten und zur genauen zeitlichen Abfolge nicht getroffen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach Eingreifen der genannten Zeugen nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können, bevor er sich entschloss, den Tatort zu verlassen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 299/17, NStZ-RR 2017, 335). In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe mussten sich dem Landgericht derartige Erörterungen jedoch aufdrängen. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen steht einer abschließenden Prüfung durch das Revisionsgericht entgegen.
5. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 und vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17 und vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13,NStZ-RR 2014, 241 mwN).
2. Die Verständigung der Polizei und die Kenntnis des Angeklagten davon rechtfertigen für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch stehen sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen derselben grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, [169]; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, [266]).
3. In Anbetracht der Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB durch das Landgericht weist der Senat darauf hin, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen ist. Dabei kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung im Einzelfall selbst dann tragen, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, NJW 2018, 1180).
| Raum | Bellay | Hohoff | |||
| Graf | Fischer |
Zitiert (12)
- BGH · 4 StR 642/96 · 20.02.1997Rücktritt vom Brandstiftungsversuch durch Feuerwehralarm; natürliche Handlungseinheit mit Diebstahl
- BGH · 1 StR 647/12 · 19.03.2013Rücktritt vom Tötungsversuch: Rücktrittshorizont bei mehraktigem Geschehen und Zäsuren
- BGH · 1 StR 604/16 · 12.01.2017BGH: Rücktrittshorizont beim versuchten Totschlag; § 64 StGB bei Polytoxikomanie
- BGH · 3 StR 298/11 · 29.09.2011Revision teilweise stattgegeben: Rücktrittsprüfung beim zweifachen Totschlagsversuch
- BGH · 4 StR 158/14 · 17.07.2014Rücktrittshorizont bei Versuch eines Tötungsdelikts – Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
- BGH · 1 StR 735/13 · 11.03.2014Versuchter Mord: Anforderungen an Feststellungen bei fehlgeschlagenem/beendetem Versuch
- BGH · GSSt 3/17 · 24.07.2017§§ 21, 49 StGB: Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit
- BGH · 4 StR 471/16 · 23.11.2016Rücktrittshorizont bei Tötungsversuch: Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
- BGH · 1 StR 393/17 · 24.10.2017Rücktritt vom Tötungsversuch: Rücktrittshorizont, Freiwilligkeit, Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 643/13 · 03.04.2014Freiwilligkeit des Rücktritts nach Einwirken Dritter bei versuchtem Totschlag – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 299/17 · 22.08.2017Rücktritt vom Versuch vs. fehlgeschlagener Versuch bei gefährlicher Körperverletzung
- BGH · 5 StR 303/17 · 23.08.2017Rücktritt beim versuchten Mord: Anforderungen an den Rücktrittshorizont
Zitiert von (14)
- BGH · 1 StR 646/18 · 10.04.2019Versuchter Totschlag: Rücktrittsverneinung wegen Hilferufen beweiswürdigungsfehlerhaft
- BGH · 4 StR 514/20 · 03.03.2021Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch
- BGH · 2 StR 284/19 · 14.01.2020BGH zum freiwilligen Rücktritt beim unbeendeten Tötungsversuch trotz Opferwechsel
- BGH · 5 StR 75/20 · 15.04.2020Rücktritt vom Tötungsversuch: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter
- BGH · 1 StR 315/21 · 07.10.2021Rücktritt vom beendeten Versuch des Mordes: Auswahl der Mittel zur Erfolgsverhinderung
- BGH · 3 StR 245/24 · 20.08.2024Rücktritt vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung: Aufhebung des Schuldspruchs
- BGH · 6 StR 332/22 · 21.09.2022Versuchter Totschlag: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt
- BGH · 1 StR 273/22 · 14.12.2022Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt bei freiwilliger Aufgabe weiterer Tathandlungen
- BGH · 2 StR 141/18 · 30.05.2018Rücktritt vom unbeendeten Versuch: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen
- Landgericht Münster · 22 KLs-540 Js 2715/21-30/21 · 21.01.2022Nachstellung und sexuelle Belästigung: Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung
- BGH · 4 StR 282/18 · 31.07.2018Rücktritt vom versuchten Mord: Anforderungen an Feststellungen zum Rücktrittshorizont
- LG · Ks 104 Js 5331/17, Ks 104 Js 5638/17 · 22.04.2021Rücktritt vom versuchten Heimtückemord: Fehlschlag bei Flucht des Opfers
- BGH · 5 StR 233/20 · 07.07.2020Revision teilweise stattgegeben: Rücktrittsfreitheit bei Einfluss Dritter im Versuch
- BGH · 1 StR 330/22 · 16.11.2022Revision: Rücktritt vom versuchten Totschlag – fehlende Feststellungen zum Vorstellungsbild