Versagung der Strafaussetzung aufgehoben – BGH fordert Gesamtwürdigung (§56 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 767/79
- Datum
- 15.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat- und Persönlichkeitsumständen und darf sich nicht auf eine rein äußerliche Beschreibung der Tatbeteiligung beschränken.
Umstände wie junges Alter, Ersttäterstellung, Geständnis, Mitwirkung an Wiedergutmachung und Handeln unter dem Einfluss Dritter können bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB gebührend zu gewichten sein.
Das Revisionsgericht hebt eine Entscheidung auf, wenn die Vorinstanz den Begriff der ‚besonderen Umstände‘ zu eng auslegt, und verweist die Sache zur erneuten Gesamtprüfung an die Vorinstanz zurück.
Das Fehlen eines besonders schweren Tatcharakters lässt sich nicht allein aus dem Umfang der Gehilfentätigkeit ableiten; es bedarf vielmehr einer wertenden Auseinandersetzung mit persönlichen Motiven und Verhaltensweisen des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 11. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 767/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeuglackierer Gerhard Anton O ██ aus KD, dort geboren am ██████ Sachbezeichnung: ██ u.a. wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Gerhard O wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte und auf fehlerhafte Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB gestützte Revision hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach seiner Auffassung besondere Umstände in der Tat des Angeklagten nicht vorliegen (UA S. 33) und die Entscheidung so begründet:
"Weder der Umfang oder die Intensität seiner Gehilfentätigkeit noch das Gewicht der Bandendiebstähle als solche lassen einen besonderen Charakter erkennen. Der Angeklagte brachte die Mitangeklagten ungesteuert im eigenen Peter O. in dem von ihm geleistete dort Auf-Fahrzeug zu den Tatorten, und brachte Haupttäter und Passagierdienste zurück. Es handelte sich somit um ein normales Maß an Gehilfentätigkeit." (UA S. 3)
Diese lediglich den äußeren Tathergang in Betracht ziehenden Erwägungen begründen die Besorgnis, dass das Landgericht den Begriff der besonderen Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB zu eng auslegt. Die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten lassen sich in aller Regel nicht scharf voneinander trennen, so dass es insoweit letztlich auf eine Gesamtwertung ankommt (BGH DRiZ 1974, 623; 4 StR 103/75 vom 29. April 1975; 1 StR 565/75 vom 4. November 1975; 4 StR 137/76 vom 29. April 1976 = NJW 1976, 1413). In diese Gesamtwertung sind hier vor allem die "Umstände" einzubeziehen, dass es nach den Feststellungen nur dem Einfluss des älteren Bruders des Angeklagten zu "verdanken" war, dass er überhaupt mitmachte (UA S. 32), und dass er sich erst nach einigem Widerstreben einverstanden erklärt hat, um seinem Bruder zu helfen, aus seiner "finanziellen Misere" herauszukommen (UA S. 4/5), ferner, dass er bei der ersten Tat gerade erst das 21. Lebensjahr vollendet hatte, dass er noch unbestraft ist und bisher einen "recht ordentlichen Lebensweg zurückgelegt hat" (UA S. 32) sowie, dass er von Anfang an ein "seine Schuldeinsicht beweisendes Geständnis" abgelegt und dafür gesorgt hat, dass die bei ihm befindlichen Beuteteile und auch anderen, von deren Verbleib er wusste, an die Polizei übergeben wurden (UA aaO). Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter, wenn er diese Umstände mit in die gebotene Gesamtbewertung einbezogen hätte, zu einer anderen Entscheidung über die Strafaussetzung gelangt wäre."
Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
| Zipfel | Herdegen | Maul | |||
| Pikart | Ulsamer |