Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/80
Datum
12.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB ein. Der BGH hebt auf, weil das Landgericht bei der Gesamtwürdigung von Tatumständen und Persönlichkeitsmerkmalen wesentliche Umstände (Motivlage, Wiedergutmachung, Tatentwicklung) unzureichend berücksichtigt hat. Eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren schließt die Aussetzung nicht automatisch aus. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB setzt eine Gesamtwürdigung von persönlichen Umständen und den Tatumständen voraus; diese sind nicht strikt zu trennen.

2

Bei der Prüfung der Aussetzungsfrage sind mildernde Tatumstände wie uneigennütziges Motiv, Wiedergutmachungsleistungen und die Entwicklung der Tat vollständig zu erfassen und zu gewichten.

3

Die bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren schließt die Aussetzung zur Bewährung nicht generell aus; ihre Verneinung erfordert eine besondere Darlegung, weshalb die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist.

4

Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Umstände berücksichtigt hat; sonst ist Aufhebung und Rückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 10. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 33/80

in der Strafsache gegen ███ den Bankkaufmann Walter aus █████, dort geboren am ██████ 1942, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. April 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zu der in zulässiger Weise auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 1980 ausgeführt:

„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erscheint nicht bedenkenfrei. Das Landgericht bejaht zwar besondere Umstände in der Person des Angeklagten, meint aber, dass es an besonderen Umständen in der Tat fehle, die die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Dabei verkennt aber der Tatrichter möglicherweise, dass sich die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in der Regel – und so auch hier – nicht streng voneinander trennen lassen, und es letztlich auf eine Gesamtwertung aller Umstände ankommt (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413; 1 StR 103/75 vom 29.4.1975; 1 StR 767/79, Beschluss vom 15.4.1980). Die Urteilsgründe lassen aber darüber hinaus auch besorgen, dass das Landgericht nicht alle dafür wesentlichen Tatumstände in Betracht gezogen hat. Es sieht nur in dem Motiv (das eigene und das Geld der Bank wiederzuerlangen) und den Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten ‚zu beachtende allgemeine Strafmilderungsgesichtspunkte‘, misst ihnen aber kein solches Gewicht bei, dass sie ‚das Tun des Angeklagten als außergewöhnlich kennzeichnen können‘ (S. 19 UA). Von besonderer Bedeutung für diese Beurteilung erscheint hier jedoch auch und vor allem, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn seiner Verfehlungen uneigennützig und nur, um dem Mitangeklagten bei seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu helfen, gehandelt hat (S. 4 UA). Er hat zunächst der Bank im Ergebnis auch keinen Schaden zugefügt, weil er die für ███ entnommenen Beträge durch die von der Hypobank ███████ eingeleiteten Schecksummen, aus eigenen Mitteln sowie durch Abbuchungen vom Konto seines Schwiegervaters in die Kasse wieder eingebracht (S. 5/6 UA) und schließlich den Kassenfehlbestand durch die Aufnahme eines Darlehens abgedeckt hat (S. 7 UA). Erst nachdem er sich in seine Verfehlungen verstrickt hatte und von ████████ mit dem Hinweis auf den drohenden Zusammenbruch seiner █████████ Firma und dem Verlust der eigenen Ersparnisse in die Enge getrieben, hat er sich zum Weitermachen und damit zu der Tat entschlossen, auf der das Schwergewicht der Verurteilung liegt (vgl. S. 17 UA). Bei der gebotenen Gesamtwertung aller Umstände konnte diese Entwicklung nicht außer Betracht bleiben. Für die Ursprungstat hat das Landgericht auch nur eine geringfügige Erhöhung der unteren Strafgrenze für ausreichend gehalten (S. 17 UA).

Auch die Gründe, aus denen das Landgericht die Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten hält (S. 19 UA), sind anfechtbar. Eine Strafe von 2 Jahren enthält regelmäßig ein ‚nicht unerhebliches Unwerturteil‘; gleichwohl ist ihre Aussetzung zulässig. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung ihre Vollstreckung gebietet, hängt davon ab, ob der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte (BGHSt 24, 40, 46). Hierzu besagen die bisherigen Urteilsgründe nichts.“

Dem tritt der Senat bei.

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