Rückfall durch ausländisches Militärurteil verneint – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/51
- Datum
- 29.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Rückfalls im deutschen Strafrecht sind nur durch rechtskräftige Urteile deutscher Gerichte begründet und können nicht durch ausländische, insbesondere militärische, Verurteilungen ersetzt werden.
Erhebt die Staatsanwaltschaft eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, ist diese zulässig und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn die für die Strafschärfung geltend gemachten Tatsachen oder Vorstrafen nicht rechtlich tragfähig sind.
Hat das erstinstanzliche Gericht die höhere Strafe ausdrücklich mit der Rückfallqualifikation begründet, so ist bei Wegfall dieser Voraussetzung der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Für die Anwendung strafschärfender Vorschriften ist auf die nationalen rechtlichen Voraussetzungen abzustellen; ausländische Gerichtsurteile begründen ohne besondere gesetzliche Anknüpfung keine strafrechtlichen Folgen im Inland.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. August 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maler Martin ███ geboren am ████████ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. August 1951 unter Streichung der Worte „im strafschärfenden Rückfall“ im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Als Rückfallsvoraussetzung hat es eine Verurteilung durch ein britisches Militärgericht herangezogen. Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt, weil kein Rückfall vorliege. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die ihrem Inhalt nach auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist begründet. Der Senat schließt sich der Entscheidung des 3. Strafsenats (3 StR 785/51) vom 25. Oktober 1951 an, wonach die Voraussetzungen des Rückfalls nur durch Urteile deutscher Gerichte begründet werden. Da die Strafe aus § 244 StGB entnommen ist und das Landgericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass es auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn kein Rückfall gegeben wäre, war das Urteil im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Mantel Richter
Dr. Geier Dr. Jagusch
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Erkrankung verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.