Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Versuch und Rücktritt bei schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 661/83
Datum
22.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen die Verurteilungen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung werden verworfen. Der BGH bestätigt, dass der Versuch nach § 22 StGB bereits mit Überschreiten der subjektiven Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ beginnt. Ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 StGB lag nicht vor, da der Täter aus Aussichtslosigkeit und Festnahmesfurcht handelte. Verfahrensrügen wurden wegen Unzulässigkeit oder unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch im Sinn von § 22 StGB liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt; maßgeblich ist das Überschreiten der subjektiven Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ und ein objektiv in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündendes Verhalten.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Tatausführung aufgibt, weil er den Erfolg für unerreichbar hält oder Festnahme fürchtet; bloße Einsicht in die Aussichtslosigkeit begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

3

Für eine Entlastung des Beteiligten nach § 24 Abs. 2 StGB reicht nicht bloßes Unterlassen weiterer Mitwirkung; erforderlich ist ein ernsthaftes, auf die Verhinderung der Tat gerichtetes Bemühen, das die Vollendung der Tat zu vereiteln versucht.

4

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn der Revisionsführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau darlegt, dass das Revisionsgericht deren Vorliegen prüfen kann.

5

Verfahrensmängel, die nicht rechtzeitig im Prozess geltend gemacht oder durch Widerspruch beseitigt wurden (z.B. gegen Verlesung oder Form der Vernehmung), sind im Revisionsverfahren in der Regel verwirkt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 6. April 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Adolf P███, geboren am ██ ██ 1934 in ███, 2. den Rentner Anton H███████ aus █████████, dort geboren am ██████,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████ ████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten P███,

Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten H███████,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. April 1983 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P███ wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten H███████ wegen Beihilfe dazu zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte P███ beanstandet auch das Verfahren.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A. Revision des Angeklagten P███

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Beanstandung, die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin ████ hätte nicht verlesen werden dürfen, eine Begründung hierfür habe das Landgericht nicht gegeben, auch sei der vorgebrachte Entschuldigungsgrund nicht ausreichend, entspricht nicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Danach muss der Beschwerdeführer „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Der Revisionsführer hat schon Art und Inhalt der die Verlesung anordnenden „Verfügung“ nicht mitgeteilt.

2. Die Rüge, die richterliche Vernehmung der Zeugin ███ sei unter Verletzung von § 168c Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO zustande gekommen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben (vgl. BGHSt 9, 24, 28; 26, 332, 333; 31, 140, 145). Die Rüge, ein Pflichtverteidiger sei für die kommissarische Vernehmung nicht bestellt worden, bleibt aus den in BGHSt 29, 1, 5 dargelegten Gründen erfolglos.

3. Vergeblich beanstandet die Revision, dass das Landgericht lediglich gemäß § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung des Zeugen L[REDACTED] abgesehen hat. Die von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen und damit ein die Nichtvereidigung tragender Grund lagen vor (vgl. BGHSt 17, 186, 187).

4. Die Behauptung, der Vorsitzende habe die Zeugin Hilde K[REDACTED] – die Ehefrau des Revisionsführers – „aus Leibeskräften angeschrien“, wodurch die Pflicht zur fairen Leitung der Verhandlung verletzt worden sei, enthält weder in der Schilderung des Vorgangs noch in der Darlegung seiner Wirkungen die Fakten, deren Angabe nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist.

II. Die Prüfung auf Grund der Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin – aus der Sicht des Täters – das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 22, 80, 81; 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; BGH GA 1980, 24/25; Urt. vom 29. April 1976 – 4 StR 117/76; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 462 sowie Beschl. vom 9. August 1978 – 3 StR 281/78). Es kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, dass das Tatgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe jedenfalls bei seiner dritten Rückkehr an den Tatort die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt. Indiz dafür ist auch, dass er nicht wie zuvor sogleich verschwand, als er wiederum entdeckt war, sondern die (Schein-)Waffe auf die Zeugin B[REDACTED] richtete.

Vom – unbeendeten – Versuch ist der Angeklagte nicht freiwillig (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 9, 48, 49 ff.; BGH GA 1980, 24, 25) zurückgetreten, weil er erkannt hatte, dass er nicht mehr zu seinem Ziel kommen konnte (UA S. 9), und befürchtete, bei Begehung der Tat festgenommen zu werden (UA S. 27). Mit ihrem Vorbringen, dass er die Tatausführung „keineswegs“ für „aussichtslos“ hielt, diesen Erfolg jedoch nicht wollte, „weil er sah, dass er Menschen Gewalt antun müsste“, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

2. Die Strafbemessung weist keinen Rechtsfehler auf. Es durfte strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte dreimal zur Tat angesetzt hat.

B. Revision des Angeklagten H███████

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Die Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere ist das Vorbringen, der Angeklagte sei „nur aus Neugierde“ mitgegangen, er habe nicht gewusst, dass P███ die am Nachmittag vorgezeigte Waffe bei sich führte, mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, reicht es für strafbefreienden Rücktritt nicht aus, dass der Revisionsführer von weiterer Mitwirkung Abstand nahm; es fehlte insoweit ein „ernsthaftes Bemühen“, die Begehung der Tat durch ███ zu verhindern (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Bei der Strafbemessung durfte das Tatgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass er „hartnäckig“ Tatbeiträge erbrachte (das ist mit der Weiterverfolgung „seines Tatplans“ UA S. 34 gemeint), obwohl der Zeuge L[REDACTED] wiederholt abriet. Schließlich begegnet die Verneinung einer günstigen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.

HerdegenSchikoraSchimansky
UlsamerGranderath

Zitiert (1)

Zitiert von (2)