Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Rückfallfeststellung und unzureichender Schuldfeststellungen im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 65/64
- Datum
- 21.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des Rückfalls ist erforderlich, dass das Gericht Zeitpunkt und Umstände der Vorverurteilungen sowie den Zeitpunkt des Rechtskraftwerdens hinreichend feststellen kann; unklare oder widersprüchliche Feststellungen zum Zeitablauf führen zur Aufhebung.
Die Übertragung einer vom Täter rechtswidrig erlangten Sache an einen gutgläubigen Erwerber kann einen Vermögensschaden i.S.v. § 263 StGB begründen; maßgeblich sind die konkreten Umstände, ob der Erwerber mit Herausgabe- oder Schadensersatzansprüchen, Verwertungshindernissen oder sonstigen spürbaren Nachteilen rechnen musste.
Für die Beurteilung des Betrugstitels kommt es auf die innere Tatseite des Täters an; es ist zu prüfen, ob der Veräußerer die für den Erwerber drohenden Nachteile billigend in Kauf nahm oder sich ihrer bewusst war.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Tateinheit zwischen verschiedenen Delikten oder zur Schadensbemessung, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 11. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Alex ██ aus ████ (Kreis ███████████), geboren am ██ 1933 in ███████ (Landkreis ████████████), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen verurteilt worden ist, im Strafausspruch und zum Rückfall wegen der weiteren Betrugstat und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu drei Jahren Zuchthaus als Gesamtstrafe und vier Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung mit Ausnahme der wegen des Verkehrsvergehens hat der Angeklagte, die Verletzung von Verfahrensbestimmungen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Infolge der zulässigen Beschränkung der Revision sind der Schuldspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und die Bemessung der deshalb verwirkten Einzelstrafe in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe den Kraftfahrzeughändler █████████ bei dem Kauf eines neuen Renault-Personenkraftwagens betrogen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte täuschte dem Verkäufer vor, für das teure Fahrzeug alsbald weitere namhafte Zahlungen zu leisten, obwohl er, wie er wusste, das weder konnte noch wollte. Dadurch bewog er den Verkäufer, ihm den Wagen gegen eine niedrige Anzahlung zu übergeben. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffen gegen die Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig erkennen, ob die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht hat. Das Urteil teilt nicht mit, wann die Verurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom 13. Oktober 1955 rechtskräftig geworden ist und wann also der Angeklagte einen Teil der insoweit verhängten Strafe vermutlich durch die Anrechnung der Untersuchungshaft – verbüßt hat. Aus ihm geht auch nicht hervor, wann der Beschwerdeführer die Betrugstaten begangen hat, derentwegen ihn das Landgericht Osnabrück am 5. Mai 1956 verurteilt hat. Die Angabe des Urteils, der Angeklagte habe die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Melle vom 15. Mai 1956 verhängte Geldstrafe am 10. September 1954 bezahlt, ist offensichtlich falsch, sodass der Zeitpunkt ungewiss bleibt, an dem er diese Strafe entrichtet hat.
Diese Lücken zwingen im vorstehenden Fall dazu, die Entscheidung zum Rückfall und den Strafausspruch aufzuheben.
3. In den drei anderen Betrugsfällen tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Wegen dieses sachlich-rechtlichen Fehlers muss die Verurteilung insoweit ganz aufgehoben werden, da die Strafkammer Tateinheit zwischen den Betrugsvergehen und den Untreuehandlungen angenommen hat. Auf die Verfahrensrügen, die sich nur auf diesen Teil des Urteils beziehen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat angenommen, die Erwerber der sieben vom Beschwerdeführer veräußerten fremden Pferde hätten gutgläubig Eigentum daran erlangt. Es hat sie aber gleichwohl als in ihrem Vermögen geschädigt angesehen, weil dieses Eigentum „makelbehaftet“ gewesen sei und sie späteren Herausgabeund Schadensersatzansprüchen des ursprünglichen Eigentümers ausgesetzt gewesen seien. Diese Darlegungen sind zu allgemein und zu knapp.
Betrug kann auch durch die Veräußerung einer fremden, vom Veräußerer auf strafbare Weise erlangten Sache an einen gutgläubigen Erwerber begangen werden. Der Erwerber erleidet nämlich in solchem Fall in der Regel eine Vermögenseinbuße im Sinne des § 263 StGB. Maßgebend sind dafür freilich stets die gesamten Umstände des Einzelfalles, wie der Senat in BGHSt 15, 83 eingehend auseinandergesetzt hat. Es kommt darauf an, ob der Erwerber mit der Geltendmachung wirklicher oder vermeintlicher, auf die Behauptung der Besgläubigkeit gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche oder gar mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an einer gewinnbringenden Verwertung der Sache gehindert ist, ob ihm Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder anderen Stellen oder ob ihm „sonst“ fühlbare Einbußen an Ansehen in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht drohen. Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer die Sache sich in strafbarer Weise zugeeignet hatte und sie insofern mit einem „Makel“ behaftet ist, begründet für den Erwerber noch nicht in jedem Fall eine Vermögensverminderung im Sinne des § 263 StGB; denn im Geschäftsleben sind es meist recht praktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr moralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen, dem Verlangen zu entsprechen (BGHSt 15, 87 und BGH Urt. v. 22. Februar 1963 – 4 StR 503/62). Wesentlich ist vor allem auch die innere Tatseite, d. h., ob der Veräußerer mit Schwierigkeiten für den Erwerber, diese billigend, rechnete oder er sich gar dessen bewusst war.
Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Sie hat nicht untersucht, ob der ursprüngliche Eigentümer Lindner gegen die Tausch- und Kaufpartner des Beschwerdeführers Herausgabeansprüche oder Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat oder zu erheben beabsichtigt, welche Erfolgsaussichten er damit haben könnte und welche Vorstellungen beim Angeklagten vorgeherrscht hatten. Hierauf näher einzugehen, bestand hier besonderer Anlass, weil L[indner] dem Angeklagten nicht nur die acht Pferde, sondern auch deren Abstammungspapiere und die obendrein irrtümlich auf dessen Namen ausgestellte Kaufbestätigung belassen hatte, und weil der Beschwerdeführer diese Unterlagen nach der von der Strafkammer zugelassenen Wahrunterstellung jedenfalls dem Tauschpartner Hil[REDACTED] gezeigt und zum Teil ausgehändigt hat. Auch andere Nachteile, die den Erwerbern der Pferde drohnen konnten, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.
Dieser Mangel nötigt dazu, das Urteil insoweit ganz aufzuheben.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Gastwirt Lindner auch unter dem Gesichtspunkt der erschwerten Unterschlagung, Vergehen gegen § 246 StGB, zu prüfen haben (vgl. dazu BGH GA 1955, 271). Ferner wird es die Berechnung des dem Gastwirt ███ durch die Veräußerung von sieben Pferden zugefügten Schadens näher darzulegen haben, wenn es diesen wieder auf 20 000 DM bemisst (vgl. UA 14), obwohl der Geschädigte für diese Summe acht Pferde erhalten hatte (vgl. UA 5).
| Willms | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Fischer |