Teilweiser Erfolg der Revision: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung bei §176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 655/80
- Datum
- 20.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines 'besonders schweren Falles' i.S.v. § 176 Abs. 3 StGB ist nicht schon durch den vollständigen Beischlaf mit einem Kind ausnahmslos begründet; sie tritt nur 'in der Regel' ein und erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände.
Der Tatrichter muss sich bei der Prüfung eines besonders schweren Falles mit den zugunsten des Täters sprechenden Umständen auseinandersetzen und diese in die Strafzumessung einbeziehen; eine unterbliebene Auseinandersetzung kann den Strafausspruch aufheben.
Erkennt das Gericht verminderten Schuldfähigkeitseinfluss im Sinne des § 21 StGB, ist grundsätzlich der auf § 49 Abs. 1 StGB gestützte mildere Strafrahmen in Betracht zu ziehen oder es ist nachvollziehbar darzulegen, warum auf diese Strafmilderung verzichtet wird.
Erstrecken sich die im Rechtsfolgenausspruch liegenden Rechtsfehler auf Mitangeklagte wegen gleicher rechtlicher Mängel, so ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf diese zu erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den in ███████ geborenen Friseur Wilhelm ████ geboren am █ in ██ (ČSR),
Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu Ziffer I und II nach Anhörung, – zu Ziffer III auf Antrag des Generalbundesanwalts – sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm ████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten, auch soweit es den Mitangeklagten Josef ████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendschutzkammer ist vom Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB ausgegangen, der in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (UA S. 16). Sie hat den besonders schweren Fall darin gesehen, dass der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat (UA S. 15).
Das allein reicht hier zur Begründung eines besonders schweren Falles nicht aus. Denn auch unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall nur „in der Regel“ vor und nicht etwa ausnahmslos. Schon in diesem Zusammenhang muss sich der Tatrichter deshalb mit den zugunsten des Täters sprechenden Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1978 – 4 StR 349/78). Diese können im vorliegenden Fall etwa darin gesehen werden, dass der Angeklagte stark angetrunken war und von dem geschlechtserfahrenen Mädchen möglicherweise selbst zur Tat aufgefordert wurde (UA S. 9, 15). Da diese Gesamtwürdigung fehlt, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer von der rechtlich fehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, bei Geschlechtsverkehr mit einem Kind sei die Annahme eines besonders schweren Falles stets zwingend geboten. Das kann sich bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Hinzu kommt, dass das Urteil jede Erörterung vermissen lässt, warum trotz Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB (UA S. 15) die Strafe nicht nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde. Strafmilderung im Sinne des § 21 StGB ist zunächst das Überwechseln auf den sich aus § 49 Abs. 1 StGB ergebenden milderen Strafrahmen (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 20. Aufl., § 21 Rdn. 13). Als bloßer Strafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommt die verminderte Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit dann in Betracht, wenn sie für die Anwendung des § 21 StGB nicht erheblich genug ist oder wenn das Gericht von der Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch machen will (Lange in LK, 10. Aufl., § 21 Rdn. 98). Dies bedarf der Darlegung.
Die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Josef ████ zu erstrecken, weil seine Verurteilung von den gleichen Rechtsfehlern betroffen ist (vgl. UA S. 14/16).
Pikart Kuhn Ulsamer Schikora Foth