Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Versagung von Gutachten bei Hirnverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/89
- Datum
- 28.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Kopf- oder Hirnverletzungen kann das Gericht die Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aus eigener Sachkunde beurteilen; es ist ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzuzuziehen.
Ein von der Verteidigung gestellter Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens über verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist zu erfüllen, wenn die behaupteten Tatsachen nicht als widerlegt gelten und die fachliche Klärung entscheidungserheblich ist.
Die Aufhebung einer Entscheidung kann auf den Strafausspruch beschränkt werden, wenn die Schuldfeststellung selbst keinen Rechtsfehler aufweist.
Das Gericht darf medizinisch-fachliche Fragen zur Schuldfähigkeit nicht durch eigene Sachkunde ersetzen; die Versagung eines notwendigen Gutachtens ist ein Verfahrensfehler, der den Strafausspruch aufheben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 12. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 648/89 BESCHLUSS ZE. A499 in der Strafsache gegen Antonio R ███ aus M_____, geboren am ██ █ 1966 in ██████ (Italien), - Sachbezeichnung: GC_ u. a. - wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt: "Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise für den Fall, dass die Strafkammer eine eventuelle Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten nicht zur Bewährung aussetzt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB
Gründe
beim Angeklagten infolge der bei einem Autounfall im Jahre 1985 erlittenen Verletzungen (u. a. Hirnquetschung und vierwöchige Bewusstlosigkeit) gegeben seien. Diesen Hilfsbeweisantrag hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Die hierfür im Einzelnen angeführte Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Kammer hat bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten unter anderem ausgeführt, dass er im August 1985 einen schweren Autounfall erlitt, ‘bei dem er sich erhebliche Kopfverletzungen und zahlreiche Knochenbrüche zuzog. Er musste einen Monat lang auf der Intensivstation medizinisch versorgt werden und befand sich insgesamt ein halbes Jahr lang im Krankenhaus. In der Zeit nach dem Unfall hatte der Angeklagte häufig Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen’ (UA S. 15). Gleichwohl war die Kammer ‘davon überzeugt, dass die Kopfverletzungen, die der Angeklagte 1985 bei einem Autounfall erlitten hatte, keine bleibenden Folgen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben’ (UA S. 39).
Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer in Anbetracht der vorgenannten Umstände die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte verneinen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten, der schwere Verletzungen oder gar eine Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muss ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen
werden (BGH StV 1981, 73; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 52; 1984, 142; BGH Beschluss vom 4. Oktober 1989, 4 StR 394/89). Da die Kammer die Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte habe bei dem Autounfall unter anderem eine Hirnquetschung und vierwöchige Bewusstlosigkeit davongetragen, offenbar nicht als widerlegt angesehen hat, hätte sie dem Hilfsbeweisantrag stattgeben müssen.
Die Aufhebung kann auf den Strafausspruch beschränkt bleiben, da die Revision eine vollständige Schuldunfähigkeit des Angeklagten selbst nicht behauptet."
Dem tritt der Senat bei. Nach Sachlage kommt Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht in Betracht.
Maul Ulsamer Schauenburg v. Gerlach
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