Revision verworfen: Minder schwerer Fall bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 626/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall im Sinne von §§255, 250 Abs.2 StGB liegt vor, wenn die Tat objektiv weniger gefährlich ist und das Tatbild Umstände aufweist, die die Gefährdung Dritter planmäßig ausschließen.
Das bloße Unterlassen eines zusätzlichen, potentiell schweren Delikts begründet nicht automatisch Strafmilderung; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Tatumstände.
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit einer räuberischen Erpressung sind konkrete Einsatzmittel und die zielgerichtete Ausrichtung der Drohung (z. B. Nichtbedrohung Dritter) zu berücksichtigen.
Die Annahme eines minder schweren Falls und die darauf gestützte Strafzumessung sind nur zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei ihrer Gesamtabwägung rechtlich fehlerhaft vorgegangen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 17. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 626/85 URTEIL in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten Gerd SC, Justizangestellte Co als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 17. September 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren, drei Jahren und drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei allen drei Angeklagten von einem minder schweren Fall im Sinne von §§ 255, 250 Abs. 2 StGB ausgeht. Richtig ist zwar, dass die Täter, hätten sie einen beliebigen, nicht eingeweihten Bankkunden bedroht, zusätzlich wegen erpresserischen Menschenraubs hätten bestraft werden können (vgl. BGHSt 25, 386), und dass regelmäßig aus dem Unterlassen eines zusätzlichen Delikts kein Strafmilderungsgrund für die begangene Gesetzesverletzung hergeleitet werden kann (BGH, Urt. vom 24. Juni 1982 – 4 StR 218/82).
Indes verkennt – und verengt – die Staatsanwaltschaft insoweit die Ausführungen des Landgerichts. Soweit im Urteil auf den planmäßigen Ausschluss der Gefährdung Dritter abgestellt wird, kennzeichnet das die Tat allgemein als (objektiv) weniger gefährlich. Erfasst wird damit auch die Verwendung eines Gasrevolvers und der Umstand, dass das Bankpersonal selbst nicht bedroht werden sollte und bedroht wurde, der (vermeintliche) Einsatz der Waffe sich vielmehr allein gegen den – als Kunden auftretenden – Mitangeklagten richtete.
Auch sonst ist ein Rechtsfehler bei der von der Strafkammer vorgenommenen Gesamtabwägung (BGHSt 26, 97) nicht ersichtlich.
| Maul | Schikora | Schimansky | |||
| Ulsamer | Foth |