Revision verworfen: Einstellung wegen Verjährung bei Landfriedensbruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 619/51
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung, ob nachträgliche Gerechtigkeitsüberlegungen (z. B. Gleichheit vor dem Gesetz) eine Ahndung historischer Straftaten erfordern, steht dem Tatrichter ein weites Ermessen zu; dieses ist nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Ein früheres Urteil gegen andere Tatbeteiligte bindet eine andere, in anderer Besetzung entscheidende Strafkammer nicht; jede Kammer hat nach ihrer eigenen Überzeugung zu entscheiden.
Die Verjährung der Strafverfolgung hat Vorrang vor der nachträglichen Straffreiheit; ist die Strafverfolgung verjährt, ist das Verfahren einzustellen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die Vorinstanz keine rechtlichen Fehler in der Sach- und Rechtswürdigung erkennen lassen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ████ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen Landfriedensbruchs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter List, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte zu prüfen, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die nachträgliche Sühne der am 30. Juni 1933 begangenen Tat forderten (Art. 1 und 2 Abs. 3 des bayer. Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 8. Mai 1946). Es hat die Frage verneint und deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Erwägungen des Landgerichts waren im Rahmen seines richterlichen Ermessens durchweg zulässig (vgl. BayObLGSt 1, 430). Dass es den Unrechtsgehalt und die Schwere der Tat außer Acht gelassen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Allerdings hat dasselbe Gericht in anderer Besetzung im Jahre 1950 zwei andere Tatbeteiligte zu Strafen verurteilt. Aber auch das hat die Strafkammer nicht übersehen. Sie ist der Ansicht, die Rücksicht auf jenes Urteil könne nicht dazu führen, eine heute für richtig gehaltene Entscheidung nicht zu fällen. Dem ist zuzustimmen. Das frühere Urteil band die jetzt erkennende Strafkammer nicht; sie hatte nach ihrer eigenen Überzeugung zu urteilen (vgl. BGH v. 5. April 1951 – 4 StR 129/51 – in NJW 1951, 532).
Im Übrigen kann auch die Hilfserwägung des Landgerichts nicht beanstandet werden, das Verfahren sei nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen gewesen, wenn die Strafverfolgung nicht verjährt gewesen wäre.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung der Straffreiheit vorgeht (vgl. RG JW 1938, 1886).
Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsirrtum auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Glanzmann | List | |||
| Richter Mantel | Dr. Geier |