Revision: Aufrechterhaltung zweijähriger Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/93
- Datum
- 04.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer Einzelstrafen bleibt eine mit einem früheren rechtskräftigen Urteil angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten, wenn die neu verurteilte Tat diese Nebenfolge nicht selbst begründet.
Die Rechtskraft einer früher getroffenen Nebenfolgeentscheidung ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Beginns und der Dauer einer Sperrfrist zu berücksichtigen; maßgeblich ist der Beginn mit der Rechtskraft des jeweiligen Urteils (§ 69a Abs. 5 StGB).
Der Revisionssenat kann den Maßregelausspruch selbst ändern und damit eine unzutreffende Anordnung der Sperrfrist berichtigen (§ 354 StPO).
Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 247 Satz 4 StPO führt nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn der Angeklagte konkret darlegt, dass ihm hierdurch eine andere oder wirksamere Verteidigungsmöglichkeit entgangen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 15. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 598/93
vom 4. November 1993
in der Strafsache gegen
██████, Roland Andreas, geboren am ██ 1959 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. März 1993 dahin geändert, dass in Nr. 3 der Urteilsformel der Satz „Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen“ ersetzt wird durch den Satz „Die Anordnung der Sperrfrist von zwei Jahren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 bleibt aufrechterhalten.“
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 22. November 1991 und vom 12. März 1992 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg.
Ergänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 21. September 1993 bemerkt der Senat zu der Rüge einer Verletzung des § 247 Satz 4 StPO: Der Senat schließt aufgrund des durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Verlaufs der beiden Zeugenvernehmungen des geschädigten Kindes und der Urteilsdarlegungen aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung des § 247 Satz 4 StPO beruht. Die am ersten Verhandlungstag in Abwesenheit des Angeklagten begonnene Vernehmung wurde alsbald im gesundheitlichen Interesse des Kindes unterbrochen; hierüber hätte der Vorsitzende den Angeklagten allerdings unterrichten müssen (vgl. BGH StV 1992, 454), was indes, wie die Revision zutreffend rügt, ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Die Vernehmung des Kindes wurde am dritten Verhandlungstag – wiederum in Abwesenheit des Angeklagten – fortgesetzt; hierbei wurde das Kind zur Sache vernommen, es wurden ihm mehrere Vorhalte aus seiner früheren polizeilichen Vernehmung gemacht und sein an den Angeklagten geschriebener Brief mit ihm erörtert. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Urteil ausschließlich auf dieser fortgesetzten Vernehmung des Kindes beruht. Über diese Vernehmung ist der Angeklagte aber gemäß § 247 Satz 4 StPO unterrichtet worden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte bei Unterrichtung durch den Vorsitzenden schon nach der ersten unterbrochenen Vernehmung des Kindes anders oder wirksamer hätte verteidigen können; hierzu vermag auch die Revision nichts Näheres vorzutragen.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Doch hat die Anordnung einer Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
„Da die neu abzuurteilende Tat keine Grundlage für die Anordnung dieser Rechtsfolge bot, diese vielmehr ausschließlich auf den den nachträglich einbezogenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten gründete (S. 28 UA), war gemäß §§ 55 Abs. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB die in dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 erfolgte Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren aufrechterhalten. Die Jugendschutzkammer war insoweit an die Rechtskraft der früheren Entscheidung gebunden (vgl. Vogler in Leipziger Kommentar, StGB, § 55 Rdn. 40 und 41; BGH Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 3 StR 500/91).“
„Trotz der Anordnung einer niedrigeren Sperrfrist von nur noch einem Jahr ist dem Angeklagten aus der Entscheidung ein Nachteil erwachsen. Denn da eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, wäre die mit dem seit dem 12. März 1992 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Memmingen angeordnete zweijährige Sperrfrist, deren bisheriger Ablauf dem Angeklagten zugutekam (vgl. Dreher/Tröndle aaO., § 55 Rn. 9), gleichwohl noch eher abgelaufen als die in vorliegender Sache am 15. März 1993 angeordnete einjährige Sperrfrist. Das würde selbst dann gelten, wenn das vorliegende Urteil noch am Tage seiner Verkündung rechtskräftig geworden wäre. Die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr (Nr. 3 des Urteilstenors) ist deshalb aufzuheben und die Aufrechterhaltung der Anordnung der Sperrfrist von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 12. März 1992 ausdrücklich auszusprechen (vgl. Vogler aaO.). Nach § 354 StPO kann der Senat die Änderung des Maßregelausspruchs selbst vornehmen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juni 1993 – 3 StR 318/93).“
Dem tritt der Senat bei.
Maul Ulsamer Gribbohm
Richter am Bundesgerichtshof
Granderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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