Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Maßnahmenaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/91
- Datum
- 20.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung von Gesamtstrafen ist zu prüfen, ob eine Tat rechtlich bereits mit einer früheren, rechtskräftigen Verurteilung vollendet war; ist dies der Fall, bleibt die durch die frühere Entscheidung gebildete Gesamtstrafe bestehen.
Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an nicht erledigte Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen früherer rechtskräftiger Entscheidungen gebunden und hat diese aufrechtzuerhalten, soweit die neue Tat keine einschließende Rechtsfolge rechtfertigt.
Eine Neufestsetzung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn die frühere Entscheidung eine Sperrfrist angeordnet hat und die seit ihrer rechtskräftigen Anordnung verstrichene Zeit dem Betroffenen zugute kommt.
Verletzt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung oder die Behandlung von Nebenfolgen prozessuale oder materielle Vorgaben (insbesondere das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO), ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 25. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/91 vom 20. Dezember 1991 in der Strafsache gegen Andreas W. ████ aus: K. ███, geboren am ██ 1965 in ███ wegen Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Maßnahmen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid und wegen uneidlicher Falschaussage zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie von sechs Monaten und bildete daraus unter Einbeziehung der Strafen aus vorausgegangenen Verurteilungen zwei jeweils zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie von neun Monaten.
Außerdem hielt es die Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins,
die in einem der zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogenen Urteil angeordnet worden waren, aufrecht, ermäßigte aber die in jener Entscheidung festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate.
Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Maßnahmen kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafe wegen Anstiftung zum Meineid und der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 (Tatzeit: 3. Mai 1988) sowie der darin gemäß § 55 StGB – zu Recht – einbezogenen Einzelstrafe aus einem weiteren Urteil desselben Gerichts vom 4. Mai 1988 kommt nicht in Betracht. Denn die Anstiftung zum Meineid war erst mit den Haupttaten, den beeideten bewusst unwahren Zeugenaussagen in der zum Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 führenden Hauptverhandlung, rechtlich vollendet und ist somit nach der ersten, eine sogenannte Tatidentität entfaltenden Verurteilung durch das Amtsgericht Geldern vom 4. Mai 1988 begangen. Das Landgericht hatte daher die durch das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bestehen lassen müssen (BGHSt 32, 190, 193). Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung – allerdings mit beiden Einzelstrafen des angefochtenen Urteils – durften nur die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 herangezogen werden.
Das Landgericht hat sich gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu Recht darauf beschränkt, die nicht erledigte Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins, die den Feststellungen zufolge durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 angeordnet worden waren, aufrecht zu erhalten. Aufrecht zu erhalten war jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts auch die noch nicht erledigte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an die Rechtskraft der früheren Entscheidung insofern gebunden, als es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten muss, wenn die neue Tat wie hier keine Grundlage für die Anordnung einer Rechtsfolge bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt (vgl. BGHSt 30, 305, 307; BGH NJW 1979, 2113; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 40; Lackner StGB 19. Aufl. § 55 Rdn. 18; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug 5. Aufl. Rdn. 144, 145). Für eine Neufestsetzung der Sperrfrist war daher kein Raum. Vielmehr hätte die Maßregel nach § 69a StGB der angeordneten Dauer nach und mit der Folge bestehen bleiben müssen, dass die seit ihrer rechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990 verstrichene Frist dem Angeklagten zugute kommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 8; Himmelreich/Hentschel aaO Rdn. 146 mit weiteren Nachweisen).
Durch die rechtlich fehlerhafte Neufestsetzung der Sperrfrist ist der Angeklagte beschwert, weil die vorgenommene Abkürzung geringer ist als der Fristablauf seit der rechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 23. Oktober 1990.
Wegen des bei der Bildung der Gesamtstrafe zu beachtenden Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) weist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift hin.
| Rissing-van Saan | Rup | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |