Strafaussetzung zur Bewährung und gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 598/60
- Datum
- 07.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung kraftfahrerbezogener Pflichten begangen wurde.
Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 StVG stellt regelmäßig eine Verletzung der dem Kraftfahrzeugführer obliegenden Pflichten dar, insbesondere wenn der Täter eine nicht fahrerlaubnisberechtigte Person ohne Überwachung im öffentlichen Straßenverkehr fahren lässt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist nur zulässig, wenn sich der Täter durch die Tat als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat; damit ist die Gefährdung der Allgemeinheit durch künftige Verkehrsstraftaten des Täters mitgedacht.
Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt die gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, sofern der Tatrichter beide Maßnahmen im Zusammenhang betrachtet und aufeinander abstimmt.
Ein bloßer scheinbarer Widerspruch zwischen günstiger Sozialprognose für die Bewährung und angenommener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt nicht vor, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Fahrerlaubnisentziehung als ergänzende spezialpräventive Maßnahme verstanden wird.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 16. September 1960
Rubrum
Bundesgerichtshof Urteil vom 7. Februar 1961 – 1 StR 598/60 – LG Heilbronn
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB §§ 23 Abs. 2, 42 m
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ aus ██, den Fahrlehrer Kurt ████, dort geboren ██████████ 1914, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt die gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. September 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der homosexuell veranlagte Angeklagte, der in ██ eine Fahrschule betreibt, ließ es zu, dass junge Burschen im Alter von 15 und 16 Jahren am Steuer von Fahrschulwagen und mit Motorrädern seines Betriebs wiederholt in der Stadt umherfuhren. Einer dieser Jugendlichen verursachte bei einer Fahrt mit dem Motorrad einen Unfall. Der hinzukommende Angeklagte gab gegenüber der Polizei wahrheitswidrig an, der Junge sei mit dem Motorrad eigenmächtig davongefahren. In zwei Fällen nutzte der Angeklagte das lebhafte Interesse der Jugendlichen am Auto- und Motorradfahren dazu aus, um sie zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu verführen. In einem Falle hatte er damit Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 175a StGB je in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2 Nr. [REDACTED] StVG, wegen zweier weiterer Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG und wegen eines Vergehens nach § 145d StGB zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt, außerdem ihm im Hinblick auf die Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I.
Nach § 42m StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis u. a. davon abhängig, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen wurde.
Die Revision meint, an dieser Voraussetzung habe es gefehlt, soweit der Angeklagte die Jugendlichen allein mit den Motorrädern fahren ließ. Sie sei nur in den vom Landgericht als minder schwer beurteilten Fällen gegeben gewesen, in denen der Angeklagte bei den Fahrten im Fahrschulwagen mitfuhr und sich damit als Führer des Kraftfahrzeugs betätigte. Es verhalte sich also im Ergebnis so, dass ausgerechnet der Umstand, dass der Angeklagte als „verantwortlicher und verantwortungsbewusster Führer“ mitgefahren sei, statt auch in diesen Fällen die Jungen allein fahren zu lassen, die Anwendung des § 42m StGB ermöglichte. Das sei ein unverständliches Ergebnis. Auf jeden Fall hätten diese weniger schwerwiegenden Verstöße gegen § 24 Abs. 2 StVG allein die Maßnahme des § 42m StGB nicht rechtfertigen können.
Diese Überlegungen der Revision sind schon in ihrem Ausgangspunkt irrig. Sie gehen daran vorbei, dass das Gesetz nicht nur den Fall trifft, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen ist, sondern alle denkbaren Fälle im Auge hat, in denen der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Straftat die ihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten verletzt. Dass ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 StVG eine solche Pflichtverletzung immer und erst recht dann einschließt, wenn der Täter eine andere Person, die keine Fahrerlaubnis besitzt, ohne jede Überwachung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen lässt, ist in der Rechtsprechung nie zweifelhaft gewesen.
II.
Bei der Begründung seiner Entscheidung zu § 42m StGB hat das Landgericht hervorgehoben, dass die vom Angeklagten durch seine Straftaten bewiesene, in seiner gleichgeschlechtlichen Neigung begründete Charakterschwäche so groß sei, dass seine sonst verhältnismäßig günstig zu beurteilende Gesamtpersönlichkeit demgegenüber nicht ins Gewicht fallen könne.
Zu Unrecht vermisst die Revision hierzu nähere Ausführungen. Bei dem in hohem Grade verantwortungslosen Verhalten des Angeklagten, das durch die eingehenden Sachverhaltsfeststellungen hinreichend gekennzeichnet ist, kann die Knappheit der Ausführungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, nicht beanstandet werden.
III.
Die Revision trägt weiter vor, das Urteil enthalte in seinen Feststellungen zu § 23 StGB und zu § 42m StGB einen sachlichen Widerspruch, der die Aufhebung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache. Wenn die Strafkammer der Erwartung Ausdruck gegeben habe, der Angeklagte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, er werde sich das gesamte Strafverfahren, das ihn offensichtlich stark beeindruckt habe, zur Warnung dienen lassen, so sei kein Raum mehr für die Feststellung gewesen, dass der Angeklagte in Zukunft aus charakterlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Diese Rüge gibt zu folgenden grundsätzlichen Ausführungen Anlass:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist nur zulässig, wenn der Täter sich durch die Tat als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Eine entsprechende Feststellung schließt die weitere Feststellung ein, dass die Belassung der Fahrerlaubnis die Allgemeinheit künftig gefährden würde und dass deshalb ihre Entziehung erforderlich ist, um die Allgemeinheit hiervor zu schützen. Die Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters und setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten dieses Angeklagten voraus (BGHSt 7, 165, 168). Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB ist umgekehrt an die Voraussicht geknüpft, dass der Täter unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie ist also nur statthaft, wenn für die Zukunft unter der Einwirkung der Aussetzung auch weitere Verkehrsstraftaten des Angeklagten nicht mehr zu erwarten sind.
Trotz dieses scheinbaren Gegensatzes ist es nicht ausgeschlossen, die dem Angeklagten wohltätige Maßnahme des § 23 StGB und die ihm nachteilige des § 42m StGB zugleich anzuordnen. Das leuchtet ohne weiteres ein in Fällen, in denen die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf körperlichen Mängeln beruht und die Entziehung der Fahrerlaubnis dementsprechend in erster Linie Sicherungsmaßnahme ist. Es trifft aber auch dann zu, wenn vorwiegend oder ausschließlich charakterliches Versagen den Verkehrsstraftaten zugrunde liegt und entsprechend die Aufgabe der Entziehungsmaßnahme, bessernd auf den Angeklagten einzuwirken, neben dem bloßen Sicherungszweck hervortritt. Denn hier ordnet sich die auf den Ausschnitt der Verkehrsstraftaten bezogene Besserungsmaßnahme des § 42m StGB dem Bestreben zu erzieherischer, resozialisierender Einwirkung ein, dem der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 23 StGB gefolgt ist. Die auf dem Angeklagten lastende Drohung einer Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbewährung soll in Verbindung mit einer befristeten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung haben, dass der Angeklagte sich künftig straffrei führt, insbesondere auch keine Verkehrsstraftaten mehr begeht. Der Nachteil, der ihn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis trifft, soll ihn verstärkt die misslichen Folgen zum Bewusstsein bringen, mit denen er zu rechnen hat, wenn er das Vertrauen der Allgemeinheit, das dem Führer eines Kraftfahrzeugs durch die Fahrerlaubnis zuteilwird, erneut enttäuschen sollte. Mag die sofortige Vollstreckung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe untunlich erscheinen, weil sie die Resozialisierung des Täters eher gefährden als fördern könnte, so kann doch gleichzeitig die Maßnahme des § 42m StGB unerlässlich sein, um der günstigen Voraussicht, von der die Strafaussetzung abhing, die nötige Sicherheit zu geben. Wenn § 23 StGB von der Einwirkung der Aussetzung spricht, so hat das Gesetz damit sicherlich in erster Linie die Strafe im Auge, deren Vollstreckung dem Täter während der Bewährungszeit droht; es will damit jedoch nicht ausschließen, dass auch andere Maßnahmen hinzutreten können, welche in der gleichen Richtung wirksam sind. Gerade dies ist der Sinn der in § 24 StGB vorgesehenen Bewährungsauflagen, von denen, wie dort ausdrücklich gesagt wird, abgesehen werden darf, wenn für die Zukunft auch ohne sie ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben des Verurteilten zu erwarten ist. Im ähnlichen Sinne ist das Hinzutreten der Maßnahme aus § 42m StGB zu begreifen. Doch muss diese Maßnahme dabei außerdem in ihrer spezialpräventiven Bedeutung für den Bereich der den § 42m StGB zugeordneten Straftaten verstanden werden. Es ist ferner zu beachten, dass die Nichtanwendung des § 42m StGB an strengere Maßstäbe gebunden ist als die Anwendung des § 23 Abs. 1 und 2 StGB. Während § 23 Abs. 2 StGB die bloße Erwartung eines künftigen gesetzmäßigen und geordneten Lebens genügen lässt und die Entscheidung damit wesentlich von Mutmaßungen für die Zukunft abhängig macht, scheidet im Falle des § 42m StGB die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte aus. Denn nach dieser Vorschrift kommt es ausschließlich darauf an, ob der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Über diese Feststellung hinaus wird keine besondere Prüfung der weiteren Frage verlangt, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor den durch den ungeeigneten Kraftfahrer künftig drohenden Gefahren zu schützen (BGHSt 7, 165, 173, 177). Dementsprechend würde die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Tatrichter über das Erfordernis der bloßen Erwartung nach § 23 StGB hinaus davon überzeugt wäre, dass die Aussetzung der Freiheitsstrafe für sich allein mit Sicherheit ausreichen werde, um den Täter zu künftigem Wohlverhalten auch hinsichtlich seiner Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs zu veranlassen.
Gegen die Annahme einer solchen Überzeugung des Tatrichters wird jedoch im Allgemeinen bereits die Tatsache sprechen, dass er überhaupt die eine neben der anderen Maßnahme angewandt hat. Der Senat hält es deshalb nicht für angängig, es ohne weiteres als einen sachlichen, zur Aufhebung des Urteils zwingenden Widerspruch der Feststellungen anzusehen, dass sich der Tatrichter bei der Begründung beider Maßnahmen im Wesentlichen an den gesetzlichen Wortlaut anschließt; denn darin wird häufig nicht mehr zu finden sein als das oft beobachtete Bestreben, sich mundgerechter und einprägsamer Formulierungen zu bedienen, welche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob der Tatrichter die beiden Maßnahmen in ihrem Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat.
Das ist im gegebenen Falle zu bejahen und räumt den im Gebrauch der gesetzlichen Formulierungen liegenden scheinbaren sachlichen Widerspruch aus; denn das Landgericht hat seine Erörterungen zu § 42m StGB ausdrücklich mit unter den allgemeinen, dem Gesetzeswortlaut folgenden Obersatz gestellt, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat ließen erwarten, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, und die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Bußauflage gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer [REDACTED] StGB gesehen. Daneben zeigt auch die Tatsache, dass es die Fahrerlaubnis nur für ein Jahr entzogen hat, an, dass das Landgericht in erster Linie auf die Besserungswirkung der Maßnahme abzielt und den Besserungserfolg im Zusammenhang mit der Strafaussetzung als erreichbar betrachtet hat. In diesem Lichte gewinnt es zugleich einen Sinn, dass die durch besonderen Beschluss festgesetzte Bewährungszeit von vier Jahren in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Schließlich deutet der Satz, der Angeklagte werde sich das gesamte Strafverfahren zur Warnung dienen lassen, darauf hin, dass die Zukunftserwartung des Landgerichts im Rahmen des § 23 StGB allein nicht über das dort geforderte Maß hinausging.
IV.
Die Sachlage war also anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei im Übrigen gleicher rechtlicher Auffassung in der Grundsatzfrage der Vereinbarkeit von Strafaussetzung zur Bewährung und Entziehung der Fahrerlaubnis einen sachlichen Widerspruch in den Feststellungen bejaht hat (vgl. BGH 4 StR 234/55 vom 23. Juni 1955, mitgeteilt bei Martin DAR 56, 66; BGH 4 StR 446/58 vom 13. Februar 1959, mitgeteilt bei Martin DAR 60, 69; BGH VRS 17, 36, 37 und BGH 4 StR 232/60 vom 22. Juli 1960).
Da das Urteil in dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegenden Umfange auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| Peetz | Dr. Geier | Dr. Willms | |||
| Werner | Dr. Hübner |