Einschleichdiebstahl: Eindringen mit fremden Schlüsseln und Ausnutzung der Abwesenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/56
- Datum
- 22.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal des ‚Einschleichens‘ i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in eine verschlossene Wohnung unter bewusster Ausnutzung der Abwesenheit der Bewohner eindringt, auch bei Verwendung an sich ordnungsgemäßer, ihm aber nicht zustehender Schlüssel.
Einschleichen erfordert mehr als geräuschloses Betreten; erforderlich ist ein heimliches Eindringen, das durch Vorsichtsmaßregeln oder listige Ausführung der Wahrnehmung anderer entzogen wird.
Die Verwendung von weiterhin im Besitz des Täters befindlichen Wohnungsschlüsseln rechtfertigt gegenüber den Inhabern nicht deren rechtmäßigen Gebrauch und kann in Verbindung mit Ortskenntnis geräuschloses Eindringen und damit Einschleichen begründen.
Die Annahme einer diebischen Absicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Täter zugleich eigene Gegenstände mitnehmen will; dies steht der Qualifikation als Einschleichdiebstahl nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 8. November 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den ███████████ Josef G. aus A, dort geboren 1928, zur ████ in dieser unverändert, am █████████████ wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Das Merkmal des Einschleichens ist erfüllt, wenn der Täter in eine verschlossene Wohnung unter bewusster Ausnutzung der Abwesenheit ihrer Inhaber und unter Verwendung an sich ordnungsgemäßer, aber ihm nicht zustehender Schlüssel eindringt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1956 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen sowie wegen eines schweren und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen. Die Untersuchungshaft hat sie angerechnet. Schließlich hat sie den Angeklagten nach §§ 405 ff. StPO verurteilt, an den Bestohlenen Schahn 1.640 DM zu zahlen, und das Urteil, insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Das Revisionsgericht tritt der rechtlichen Wertung des Tatrichters, soweit sie zur Verurteilung geführt hat, in allen Punkten bei.
Das gilt auch von der Würdigung des Diebstahls in der Wohnung der Eltern und im Zimmer ihres Untermieters ███ als Einschleichdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in welches sich der Täter in diebischer Absicht eingeschlichen hat, auch wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht anwesend sind. Von diesen Merkmalen bedarf vor allem dasjenige des „Einschleichens“ einer Erörterung.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts, nachdem er vor Wochen, um zu „streunen“, die elterliche Wohnung unter Mitnahme des Haus- und des Wohnungsschlüssels verlassen und bereits am 9. April 1956 das Fahrrad seines Stiefvaters mit Hilfe des ebenfalls noch in seinem Abstellraum befindlichen Schlüssels an sich genommen hatte, am 7. Mai 1956 sich entschlossen, in die Wohnung seiner Eltern zurückzukehren, und diesen Plan am Abend desselben Tages gegen 21 Uhr ausgeführt. Es war bereits dunkel. Er überzeugte sich, daß weder in der Wohnung der Eltern noch im Zimmer des Untermieters Schahn Licht brannte, und entnahm daraus, daß niemand zuhause sei. „Dieser Umstand“, so heißt es in dem Urteil, „veranlaßte ihn, für seine Zwecke auszunutzen. Er hätte bei Anwesenheit seiner Eltern das Haus wegen des Fahrraddiebstahls und sonstiger Vorkommnisse nicht zu betreten gewagt.“ Er gelangte unter Verwendung der noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel in Haus und Wohnung und aß zunächst in der Küche, dann verpackte er neben eigenen Wäsche- und Kleidungsstücken, auch Sachen seines Stiefvaters, die sich noch dort befanden, und seiner Mutter, begab sich in das über der elterlichen Wohnung liegende Zimmer des Untermieters ████ und entwendete einen Holzkoffer, in dem er später 1.950,00 DM Bargeld vorfand. Hierauf verließ das Haus sodann, nachdem er alles wieder wie vorgefunden verschlossen hatte.
In diesem Verhalten hat das Tatgericht mit Recht die Merkmale des „Einschleichens“ gefunden. Hierunter ist ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes Eindringen zu verstehen. Es genügt also nicht, daß der Täter lediglich geräuschlos ein Haus betritt; es muß noch eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (BGHSt 9, 253, 254 f.). Das war hier der Fall. Der Angeklagte hat sich vorher vergewissert, daß weder die Eltern noch der Untermieter anwesend war. Er hat dies richtig daraus entnommen, daß weder in der elterlichen Wohnung noch im Zimmer des ███ Licht brannte. Diesen Umstand hat er, wie das Landgericht hervorhebt, ausgenutzt;
Es da er bei Anwesenheit der Eltern deren Wohnung mit Rücksicht auf den Fahrraddiebstahl und andere Vorkommnisse nicht zu betreten gewagt hätte (vgl. den im Urteil des BGH 4 StR 289/55 vom 11. August 1955, LM Nr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7, entschiedenen Fall, in welchem der Täter die Anwesenheit sämtlicher Bewohner in den oberen Räumen benutzt hatte, um in den unten gelegenen zu stehlen).
Zu diesem Gesichtspunkt tritt ein weiterer hinzu: Die noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel von Haus und Wohnung sowie der im Flur vorgefundene Zimmerschlüssel des Untermieters ermöglichten dem Angeklagten in Verbindung mit seiner Ortskenntnis ein geräuschloses, niemandem auffallendes Eindringen. Die Annahme eines Nachschlüsseldiebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht zwar ersichtlich ebenso wie im Fall 2 (vgl. III 2 der Urteilsgründe) deshalb abgelehnt, weil die Schlüssel dem Angeklagten bis dahin nicht abverlangt worden waren. Ob diese Erwägung angesichts des den Eltern unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers zutrifft, mag unerörtert bleiben: Jedenfalls rechtfertigt es die Benutzung der Schlüssel, die er nicht mehr bei den Eltern wohnte, nicht zustanden; die bewußte Ausnutzung der Abwesenheit der Bewohner, ihre Räumlichkeiten wohlverwahrt glaubten, sein Eindringen in die Wohnung als heimlich und als absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogen zu bezeichnen. Damit sind die Merkmale des Einschleichens erfüllt (vgl. auch RGSt 25, 400; 55, 170).
Es kann bei der besonderen Gestaltung des festgestellten Sachverhalts dahingestellt bleiben, ob hier die in einem Teil des Schrifttums (vgl. LK 6./7. Aufl. § 243 Anm. VI 3 a) erhobenen Bedenken begründet sind, ob den Entscheidungen RGSt 73, 9 (Fall der Täuschung eines Hausbewohners) und RG DR 1942, 1646 Nr. 5 (Fall der Mitwirkung eines ungetreuen Wächters) keine unmittelbare Gesetzesauslegung, sondern nur eine entsprechende Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 zugrunde liegt (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB aF).
Die diebische Absicht des Angeklagten hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht. Daß er daneben vielleicht den Zweck verfolgte, seine eigenen Sachen mitzunehmen, ändert an dieser Beurteilung nichts (RGSt 8, 412). Auch war sein Plan nach der Überzeugung des Tatrichters von vornherein nicht nur darauf gerichtet, etwas zu essen mitzunehmen; im übrigen würde auch dies der Wertung der Tat als Verbrechen nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht entgegenstehen (vgl. RGSt 14, 312, 315; die insoweit zu § 245 Abs. 1 Nr. 1 ergangene Entscheidung BGHSt 9, 253).
Da der Angeklagte nicht nur seine Angehörigen, sondern auch deren Untermieter bestohlen hat, ist § 247 StGB, der an sich dem § 243 StGB vorgehen würde, nicht anwendbar (RGSt 4, 346; 26, 432; 50, 46; 73, 151; 74, 153; 74, 167, 169; RG DR 1943, 513 Nr. 1).
Nach alledem hat der Tatrichter den Angeklagten im Fall 4 mit Recht eines Verbrechens des Einschleichdiebstahls schuldig gesprochen.
Da auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen sowohl für die Betrugs- wie für die Diebstahlstaten und die Versagung mildernder Umstände nicht zu beanstanden sind, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hübner | |
| Dr. Hengsberger |