Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Handeltreiben zu Erwerb und Einfuhr von BtM herabgestuft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 538/84
Datum
27.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Tübingen eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch in den Fällen II 11 und II 12 dahin, dass jeweils unerlaubter Erwerb in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr vorliegt statt tateinheitlichen Handeltreibens. Die Feststellungen tragen kein Handeltreiben; die Mengen erreichen nicht die Schwelle der nicht geringen Menge. Die Änderung beeinflusst den Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich eine vorteilsorientierte, eigennützige Verwertungshandlung ergibt; fehlen solche Feststellungen, scheidet das Handeltreiben aus.

2

Wenn Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt werden, kann bei fehlender Menge der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von unerlaubtem Erwerb in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr auszugehen sein.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kann ohne Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erfolgen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte und kein anderes Verteidigungsverhalten ersichtlich ist.

4

Die Änderung der rechtlichen Qualifikation einer Tat durch das Revisionsgericht muss nicht zwangsläufig den Strafausspruch ändern, wenn die rechtliche Neuzuordnung mit den Feststellungen vereinbar ist.

5

Ist die weitergehende Revision unbegründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Verwerfung zurückzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 10. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 538/84 vom 27. September 1984

in der Strafsache gegen █████ aus ███, Helmut Dieter, geboren am ██ 1960 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO am 27. September 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. April 1984 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 11 und II 12 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

In den Fällen II 11 und II 12 der Urteilsgründe hat die Strafkammer unerlaubten Erwerb in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln angenommen (UA S. 26). Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird jedoch von den Feststellungen (UA S. 9 bis 11) nicht getragen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass der Angeklagte schon bei den Einkäufen in Amsterdam jeweils zugleich in Vorteilsabsicht gehandelt oder sonst eigennützigen Umsatz getätigt hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. April 1984 – 4 StR 172/84 –).

Da er das Rauschgift jeweils in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hat – in Mengen, die nicht das Ausmaß der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichten – ist er in diesen beiden Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

MaulUlsamerSchimansky
LaufhütteFoth

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