Keine Verjährungsunterbrechung durch richterliche Verfügung bei ersuchender Staatsanwaltschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 533/57
- Datum
- 22.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB wird nur durch solche richterlichen Handlungen unterbrochen, die bestimmt und geeignet sind, die Erledigung der Strafsache zu fördern.
Maßnahmen ohne sachdienlichen Gehalt, die für den Fortgang des Ermittlungsverfahrens überflüssig sind, unterbrechen die Verjährung nicht.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Strafregister selbst führt, ist ein von ihr an das Gericht gerichtetes Ersuchen um Beiziehung eines Strafregisterauszugs keine durchgreifende richterliche Handlung i.S.d. § 68 StGB.
Die Auslegung des § 68 StGB ist eng: Verfahrensgestaltungen, die ausschließlich der Umgehung der Verjährung dienen (inhaltsloses Hin- und Herschicken), sind nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████████████████ █████████, geboren am ███████, 2.) den ██████████████ █████ aus █, dort geboren am ███████████████,
wegen unbefugten Bauens
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 1958
Leitsatz
Ersucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.
Tenor
Ersucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.
Gründe
Das Amtsgericht Dinkelsbühl verurteilte die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten █████, die rechtzeitig gegen Strafbefehle Einspruch erhoben hatten, wegen Übertretung des § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB in Verbindung mit § 6 der Bayerischen Bauordnung zu Geldstrafen. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revisionen der Beschwerdeführer ██ und █ zu entscheiden hatte, vertritt die Auffassung, dass die Straftaten bereits verjährt waren, als das Amtsgericht die Strafbefehle erlassen hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dabei zu entscheiden, ob die nachstehend erörterte richterliche Handlung geeignet war, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen (§ 68 StGB):
Die Staatsanwaltschaft Ansbach, die das Strafregister für die Angeklagten zu führen hat, übersandte ihre Strafakten im Ermittlungsverfahren an das Amtsgericht Dinkelsbühl „mit der Bitte, zwecks Unterbrechung der Verjährung die Erholung der Straflisten der Beschuldigten anzuordnen“. Daraufhin verfügte das Amtsgericht: „Die Staatsanwaltschaft Ansbach wird um Beiziehung eines Strafregisterauszugs für die Beschuldigten gebeten.“ Dass aus dem Strafregister Auskünfte zu diesem Strafverfahren erteilt wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte verneinen, dass die richterliche Handlung geeignet war, die Verjährung der Strafverfolgung zu unterbrechen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 582/52 vom 12. Februar 1953 (Verkehrsrechtliche Sammlung 5, 198) gehindert. In ihr ist unter Verweisung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 41, 356 und 65, 82 ausgeführt, dass die vom Amtsgericht angeordnete Einholung eines Strafregisterauszugs eine Maßnahme darstelle, die geeignet gewesen sei, den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu fördern. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft hätte getroffen werden können und dass sie neben der Förderung des Verfahrens auch der Unterbrechung der Verjährung gedient habe. Die Anordnung unterbreche daher im Sinne des § 68 StGB die Verjährung der Strafverfolgung.
Der Vorlagebeschluss geht davon aus, dass in dem Urteil vom 12. Februar 1953 die Auffassung vertreten sei, dass das Vorstehende auch dann gelte, wenn die die Einholung des Strafregisterauszugs beantragende Staatsanwaltschaft selbst das Strafregister für den Beschuldigten führe; denn das der Entscheidung des 4. Senats zugrunde liegende Verfahren habe in gleicher Weise wie die vorgelegte Sache diese Besonderheit aufgewiesen. Dies ist in dem Urteil des 4. Senats allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen; es ergibt sich jedoch aus den dem Reichsgericht beigezogenen, dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorliegenden Sachakten. Damit hält der Senat die Voraussetzungen des § 120 GVG für gegeben (vgl. 4 StR 395/57 vom 24. Oktober 1957 – BGHSt 11, 31 –).
II. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Meinung, dass die erwähnte Verfügung des Amtsgerichts Dinkelsbühl die Verjährung der Strafverfolgung nicht unterbrochen hat.
Nach § 68 StGB wird die Verjährung der Strafverfolgung durch jede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. Eine solche richterliche Handlung liegt dann vor (vgl. BGHSt 9, 198, 203), wenn sie bestimmt und geeignet ist, die Erledigung der Strafsache zu fördern und damit der Verfolgung der Untersuchung stehenden Straftat dient. Dabei ist zu bedenken, dass die in § 68 StGB vorgeschriebene Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme von der in § 67 StGB enthaltenen Regel darstellt, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit erloschen sein soll, so dass § 68 StGB eng auszulegen und loyal zu handhaben ist.
Bei Beachtung dieser Grundsätze erscheint die Verfügung des Amtsgerichts Dinkelsbühl zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet.
Hält die Staatsanwaltschaft die Beifügung der Strafregisterauszüge für die Beschuldigten für erforderlich, so hätte sie selbst die Auszüge aus dem von ihr geführten Strafregister herbeiziehen sollen. Indem die Staatsanwaltschaft stattdessen das Amtsgericht bat, sie um die Einholung der Vorstrafen zu ersuchen, ging sie an das Amtsgericht um eine Maßnahme, deren Durchführung allein in ihrer Hand lag, weil das Strafregister von ihr geführt wird. Die Verfügung des Amtsrichters entbehrte infolgedessen jeglichen für die Untersuchung sachdienlichen Gehalts; sie stellt sich als eine überflüssige Maßnahme dar. Sowohl das Ersuchen der Staatsanwaltschaft wie die Verfügung des Richters erschöpften sich in einem inhaltlosen Hin- und Herschicken der Akten, das den Fortgang des Verfahrens nicht fördern konnte; sie dienten nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziel, die Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit offenzuhalten.
Solche völlig überflüssigen Akte ohne Förderungszweck sind aber nicht geeignet, die Strafverfolgungsverjährung zu unterbrechen. Dies hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss BGHSt 9, 198, 203 am Schluss des Abschnitts e unter Hinweis auf RGSt 62, 426; 21, 308 sowie die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts NJW 1952, 516 Nr. 28 und des Oberlandesgerichts Köln NJW 1953, 757 Nr. 21 zutreffend ausgesprochen (vgl. außerdem u.a. Oberlandesgericht Hamm VRS 1953, 157 Nr. 283; Oberlandesgericht Bremen NJW 1954, 45 Nr. 20; Oberlandesgericht Schleswig SchlHA 1956, 758 Nr. 134).
Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage:
Ersucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.
Der 4. Strafsenat ist der Auffassung des erkennenden Senats beigetreten; er hat erklärt, dass er, soweit das Urteil 4 StR 582/52 entgegenstehe, an ihm nicht mehr festhalte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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