Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung wegen Zurechnungsunfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 519/54
Datum
12.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeschuldigte legte Revision gegen ein Urteil ein, das seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangener Tat anordnete. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Erwägungen: Erwähnung einer nie vernommenen Zeugin stellt nur redaktionelles Versehen dar; das Verfahren litt nicht an entscheidungserheblicher Verfahrensverletzung. Auch die unterlassene Anhörung der Jugendgerichtshilfe ist unschädlich, weil die Entscheidung auf Gutachten und fehlender Straffähigkeit beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Erwähnung einer im Urteil genannten, aber nie vernommenen Person begründet keinen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn die Urteilsfindung nicht tatsächlich auf nicht verhandelten Tatsachen beruht.

2

Die Nichtanhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nach §§ 107, 109 Abs.1, 38 Abs.3 JGG führt nur dann zu einem Revisionsgrund, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Beeinflussung hinsichtlich der Anwendung des Jugendrechts möglich ist.

3

Die Frage der Zurechnungsfähigkeit und die Geeignetheit einer Maßregel (Unterbringung) ist vom Tatrichter nach Aktenlage und Gutachten zu würdigen; die Revisionsinstanz darf die Würdigung nur bei erkennbaren Rechtsfehlern ersetzen.

4

Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen von der Verurteilten- oder Verfahrenskostentragung gemäß §§ 109 Abs.2, 74 JGG absehen, wenn bei Anwendung des Jugendstrafrechts keine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den berufslosen Günther D., geboren am 1933 in ███ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit einstweilen untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,

Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 3. Juni 1954 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten die Kosten des Rechtsmittels und die Auslagen aufzuerlegen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen den Beschuldigten, der wiederholt mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat, ist wegen eines im Januar 1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Versuchs der Unzucht mit einem vierjährigen Knaben die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Urteil erwähnt als Grundlage der Feststellung des Sachverhalts auch eine Zeugin E., die, wie die Revision richtig geltend macht, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist. Nach Lage der Sache handelt es sich um ein Versehen bei Abfassung der Urteilsgründe.

Zum Hauptverhandlungstermin war die Kriminalwachtmeisterin E. geladen worden, die das Kind im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Auf ihre Anhörung ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift von allen Beteiligten verzichtet worden, da der Beschuldigte geständig war. Sie hat niemals, auch nicht im Vorverfahren, irgend eine Aussage erstattet.

Die Schlussfolgerung der Revision, es seien irgendwelche Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, bei der Urteilsfindung verwendet und es sei dadurch gegen § 261 StPO verstoßen worden, ist daher unberechtigt. Auf dem Versehen kann das Urteil nicht beruhen.

Auch die Rüge der Verletzung des § 38 Abs. 3 JGG kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Richtig ist, dass nach §§ 107, 109 Abs. 1, 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hinzuzuziehen und auf Verlangen zu hören war, da der Beschuldigte die Tat als Heranwachsender begangen hat. Ausweislich der Ladungsanordnung des Vorsitzenden und der Ladungsverfügung der Staatsanwaltschaft sollte das Jugendamt, dem die Jugendgerichtshilfe zusteht, zur Hauptverhandlung geladen werden. Nach einem Vermerk in den Akten ist die Terminsnachricht abgefertigt worden. Ob das Jugendamt die Ladung erhalten hat, kann aber dahingestellt bleiben, obwohl an sich eine Verletzung dieser Vorschriften die Revision begründen kann (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mai 1952 – 3 StR 38/52).

In diesem Verfahren kann das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 38 JGG nicht beruhen. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, zur Frage der Anwendung des Jugendrechts Stellung zu nehmen und notigenfalls in dieser Hinsicht eine Begutachtung des Jugendlichen oder Heranwachsenden anzuregen. Da hier wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten überhaupt keine Strafe verhängt werden sollte und der Beschuldigte ohnehin von zwei Sachverständigen begutachtet worden ist, würde auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nichts anderes haben veranlassen können.

Die Verfehlung des Beschuldigten ist – ebenso wie seine Vortaten – als natürliche Handlung vom Gericht sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt worden. Wieweit dabei der Hinlassung des Beschuldigten zu folgen war, hatte der Tatrichter zu beurteilen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist ein unzulässiger Versuch, die Würdigung des Landgerichts durch eigene Beurteilung zu ersetzen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts, dass der Beschuldigte von seinen Eltern nicht in dem Grade beaufsichtigt werden kann, der erforderlich ist, um die Öffentlichkeit vor neuen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfehlungen zu schützen, dass vielmehr die geistige Erkrankung und die Art der Neigungen des Beschuldigten keine andere Maßnahme als die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zum Schutz der bedrohten öffentlichen Sicherheit erlauben, lassen keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler und keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen.

Hinsichtlich der Kosten erscheint es angebracht, von der Befugnis der §§ 109 Abs. 2, 74 JGG Gebrauch zu machen, da bei der gehemmten Entwicklung des Beschuldigten Jugendstrafrecht angewandt worden wäre, wenn er zurechnungsfähig wäre.

Mantel Peetz Dr. Hörchner Dr. Hübner Dr. Schalscha

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