Revision wegen Untreue: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 519/53
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Verfügungsbefugnis innehat und diese zum Schaden des Berechtigten missbraucht.
Entsteht durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien die Rechtslage, dass der Handelnde als Eigenhändler auftritt, entfällt die Verfügungsbefugnis gegenüber dem früheren Prinzipal und § 266 StGB findet keine Anwendung.
Hat der Angeklagte vorgebracht, die Vertragsbeziehung sei durch schlüssiges Verhalten abgeändert worden, hat der Tatrichter hierzu konkrete Feststellungen zu treffen; unterbleibt dies, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Abgrenzung zwischen dem Missbrauchstatbestand und dem Treubruch richtet sich nach der inneren Haltung und dem Zeitpunkt der Entschlussbildung; war die Eigennutzabsicht erst nachträglich, kommt Treubruch statt Missbrauch in Betracht.
Ist die Tatbegehungsweise unklar, hat das Tatgericht auch mögliche alternative Qualifikationen (z. B. Betrug nach § 263 StGB) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Andreas █████████ aus ██████, dort geboren ██████████████████████████, wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 22. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er nicht freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Missbrauchstatbestand des § 266 StGB) liegen die folgenden Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte vereinbarte Mitte April 1952 mit einer Firma █████, dass er in deren Namen Waren verkaufen sollte. Er war nach der getroffenen Abrede berechtigt, die Kaufpreise in Empfang zu nehmen, und verpflichtet, sie „sofort“ an die Firma abzuführen. Die Waren wurden, soweit aus dem Urteil ersichtlich, jedenfalls in der Regel von dem Angeklagten an die Kunden ausgeliefert; die Firma █████ stellte ihm zu diesem Zweck ein Fahrzeug nebst Fahrer zur Verfügung.
Der Angeklagte lieferte eingenommene Kaufgelder in Höhe von nahezu 5.000 DM nicht ab; erst nachdem die Firma das Verhältnis am 25. Juni 1952 gelöst hatte, zahlte er ihr im Juli 1952 in zwei Beträgen 3.000 DM auf diese Schuld.
Der Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, die Firma █████ habe sich ebenfalls nicht an die Vereinbarung vom April 1952 gehalten; sie habe ihm die Waren unter Beifügung von „festen Rechnungen mit Skontoabzügen“ überlassen. Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, der Vertrag sei durch schlüssiges Verhalten beider Teile dahin geändert worden, dass der Angeklagte nicht mehr Handlungsagent (Handelsvertreter), sondern Käufer gewesen sei. In diesem Fall würden die Verpflichtungen des Angeklagten allerdings nicht unter der Strafdrohung des § 266 StGB stehen.
Das Landgericht hat zu dieser Verteidigung nicht Stellung genommen. Das wäre jedoch aus zwei Gründen notwendig gewesen. Einmal hat die Firma █████ ihre Geschäftsverbindung mit dem Angeklagten fortgeführt, obwohl er den im April 1952 übernommenen Pflichten nicht nachgekommen war; sie hat ihm, soweit ersichtlich, weiterhin Waren, Fahrzeug und Fahrer zur Verfügung gestellt.
Sodann hatte sie den Angeklagten auch in zwei früheren Zeiträumen, während deren er für sie (als Stellvertreter seiner Ehefrau) tätig gewesen war, ebenfalls als Eigenhändler behandelt, obwohl ursprünglich ein schriftlicher Kommissionsvertrag abgeschlossen worden war. Es genügte unter diesen Umständen nicht, der strafrechtlichen Beurteilung, wie geschehen, nur die im April 1952 getroffene Vereinbarung zugrunde zu legen. Erst recht bedurfte die innere Tatseite sorgfältiger Prüfung.
Das Urteil kann deshalb, wenngleich manches für ein nach § 266 StGB strafbares Verhalten des Angeklagten sprechen mag, auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden; vielmehr bedarf der Sachverhalt weiterer Klärung. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob etwa der Angeklagte die Waren im eigenen Namen verkauft und die Firma dies gewusst und geduldet hat. Zu prüfen ist auch, ob sie den Angeklagten durch schlüssiges Verhalten wenigstens davon entband, die eingenommenen Kaufgelder „sofort“ abzuführen, sie ihm vielmehr zunächst zur freien Verfügung überließ; auch dann würde § 266 StGB nicht anwendbar sein. Denkbar ist ferner, dass das Verhalten des Angeklagten während des in Betracht kommenden Zeitraums verschieden zu beurteilen ist. Dass der Verdienst des Angeklagten in dem Unterschied zwischen dem erzielten „Endpreis“ und dem „Grundpreis“ bestehen sollte, spricht allerdings nicht, wie die Revision meint, unbedingt für seine Eigenschaft als Käufer und Wiederverkäufer; auch die Provision eines Handelsvertreters kann völlig frei vereinbart werden (vgl. § 88 HGB aF, § 87 HGB nF).
Soweit die Vereinbarung vom April 1952 maßgebend ist, erfüllt das Verhalten des Angeklagten dann den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB, wenn er die Firma gerade durch den Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis geschädigt hat; das würde der Fall sein, wenn er Waren abredewidrig für eigene Rechnung verkauft hat oder Kaufpreise schon bei ihrem Einzug für sich zu behalten gedachte. Hat er sich dagegen erst nachträglich entschlossen, eingenommene Beträge nicht abzuführen, so würde die Verletzung dieser Pflicht nach dem Treubruchtatbestand des § 266 StGB zu beurteilen sein (BGH 4 StR 106/53 vom 13. Mai 1953).
Der Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte Waren von der Firma ███ durch Betrug (§ 263 StGB) erlangt hat.
Gegenstand der neuen Verhandlung des Landgerichts ist die ganze fortgesetzte Tat, die dem Angeklagten in dem Eröffnungsbeschluss vom 11. Februar 1953 zur Last gelegt worden ist.
| Glanzmann | Hirchner | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |