Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Urteilsgründe bei Unzucht mit Kindern – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/63
Datum
09.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist wegen substantielle Mängel in den Urteilsgründen zurück: unzulässige Verweisung auf andere Akten, mangelnde Prüfung der möglichen Schuldminderung wegen hohen Lebensalters (§ 51 StGB) sowie unklare rechtliche Würdigung mehrerer Tatumstände. Weiteres hat das Landgericht Feststellungen zu Tateinheit, fortgesetzter Handlung und konkreter Tatbeschreibung nachzuholen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen in sich verständlich sein; eine Verweisung auf Schriftstücke in anderen Akten ist unzulässig, wenn dadurch die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht verhindert wird.

2

Wenn das fortgeschrittene Lebensalter eines Angeklagten für die Zurechnungsfähigkeit oder Schuld bedeutsam sein kann, hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob die Regelungen zur Schuldminderung (§ 51 StGB) einschlägig sind.

3

Das Erregen von Neugier bei Kindern und das gezielte Zeigen entblößender Bildaufnahmen, mit dem die Kinder veranlasst werden, sich besonders für entblößte Schamteile zu interessieren, begründet das Verleiten zu unzüchtigen Handlungen auch bei anfänglicher Bereitschaft der Kinder.

4

Führt dieselbe Tat mehrere Kinder zur Vornahme unzüchtiger Handlungen, liegen mehrere, zueinander in gleichartiger Tateinheit stehende Straftaten vor; dies muss im Urteilsspruch berücksichtigt und ausgewiesen werden.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt die Feststellung eines Gesamtvorsatzes voraus; fehlt eine solche Feststellung, ist die rechtliche Würdigung unvollständig und zu ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm ███, geboren am ████ 1892 in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen, teilweise in Tateinheit mit versuchter erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer führt zur Person des Angeklagten an, dass er einschlägig mehrmals vorbestraft sei, insbesondere durch Urteil vom 9. April 1962 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. „Wegen der Angabe von Einzelheiten über die Lebensgeschichte des Angeklagten und der Aufzählung seiner Vorstrafen wird auf das vorgenannte Urteil vom 9. April 1962 verwiesen.“

Diese Verweisung ist unzulässig. Die Urteilsgründe müssen in sich verständlich sein und dürfen nicht auf Schriftstücke in anderen Akten verweisen. Die Urteilsgründe selbst geben hier über die Persönlichkeit des Angeklagten nur ungenügende Auskunft. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten – über die sie sich ausdrücklich mit keinem Wort geäußert hat – zutreffend bejaht hat. Der Angeklagte stand zur Zeit der Taten im 70. Lebensjahr. Erfahrungsgemäß kommt es nicht selten vor, dass der Altersabbau in vorgerückten Jahren zur Beseitigung oder Verminderung von Hemmungen gegenüber dem Verlangen nach unsittlicher Betätigung, besonders an Kindern, führt. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer dies berücksichtigt und die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB aus diesem Gesichtspunkt erwogen hat. Schon dieser Umstand, der einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellt, zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Nachprüfung des Urteils im Einzelnen führt noch zu weiteren Beanstandungen:

1.) In den Fällen Nr. b und e der Urteilsgründe hält die Strafkammer außer dem § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch den Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB für verwirklicht. Der Sachverhalt lässt aber nicht klar erkennen, zu welchen unzüchtigen Handlungen der Angeklagte die Kinder veranlassen wollte. Im Fall Nr. b könnte man der Darstellung des Landgerichts allenfalls noch entnehmen, dass der Angeklagte vorhatte, den Geschlechtsteil des Harald ███ für längere Zeit in der Hand zu halten. Wozu der Angeklagte den Harald ███ veranlassen wollte, als er sich von ihm sein Glied zeigen ließ (Fall Nr. e), ist nicht zu erkennen.

2.) Von Rechtsirrtum beeinflusst erscheint, was freilich ebenso wie die im Folgenden beanstandeten Fehler den Angeklagten nicht beschwert, die Annahme, dass der Angeklagte im Fall Nr. 1 nur die fünfjährige Ingeborg ██████, nicht aber die zehnjährige Monika ███ ██ zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet habe, weil Monika zum Betrachten der Zeitschrift mit den Aktaufnahmen von vornherein bereit gewesen sei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Kindern erst erzählt, dass es einen Platz gebe, wo die Leute nackt badeten, und dass es auch Bilder davon gebe. Er hat also zunächst die Neugier der Kinder und das Verlangen der Monika, diese Bilder zu sehen, erregt. War, wie es nach den sonstigen Feststellungen naheliegt, die Absicht des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet, die Kinder zum Betrachten jener Bilder zu bewegen, so kommt es nicht darauf an, ob die Kinder zunächst Widerstand leisteten oder ob Monika sofort ihre Bereitschaft zum Ansehen der Bilder bekundete. Er hat sie auch in diesem Fall zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verleitet.

An sich zutreffend rügt zwar die Revision, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung von den Aktaufnahmen als von „unzüchtigen Bildern“ spricht, ohne den unzüchtigen Charakter der Bilder näher zu begründen. Aktaufnahmen brauchen nicht unsittlich zu sein. Darauf kommt es aber hier nicht entscheidend an. Wenn es nämlich, wie die Strafkammer feststellt, die Absicht des Angeklagten war, dass die Kinder mit besonderem Interesse die entblößten Schamteile auf den möglicherweise an sich nicht unzüchtigen Aktbildern betrachteten und er dieses Ziel auch erreichte, so lag ein Verleiten zu unzüchtiger Handlung vor (vgl. BGHSt 1, 288, 291; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960 – 4 StR 357/60 –). So versteht der Senat auch die sehr knappen Darlegungen zum Fall Nr. 3 a.

Was die Revision gegen die Feststellungen vorträgt, ist unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht darauf eingehen, was der Angeklagte in seinem Geständnis vor der Strafkammer im Einzelnen angegeben hat.

3.) Hat ein Täter durch dieselbe Tat mehrere Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet, wie hier der Angeklagte in den Fällen Nr. 1 und 3, so liegen jeweils mehrere zueinander in gleichartiger Tateinheit stehende Verbrechen vor (BGHSt 1, 20). Das kommt im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck.

4.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bei einer Zusammenkunft mit anderen Kindern die Monika ███ mitgebracht, um sie zum Geschlechtsverkehr mit zwei Schülern zu bewegen, was das Mädchen aber ablehnte. Wie die Strafkammer diese Tat strafrechtlich beurteilt hat, lässt sich aus den Urteilsgründen nicht ersehen. Sie hätte die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB mindestens nahegelegt.

5.) Die Strafkammer hat die unter Nr. 3 a bis d aufgeführten Taten insgesamt als fortgesetzte Handlung angesehen, weil der Angeklagte, nachdem er die Kinder „beim ersten Mal an ihren Badeplatz für seine unzüchtigen Bilder interessiert hatte, immer wieder zu ihnen ging, um sich mit ihnen in unzüchtiger Weise zu befassen“. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus (BGHSt 1, 313, 315). Einen solchen hat das Landgericht bisher nicht festgestellt.

6.) Auf die §§ 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wird hingewiesen.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertFischer

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