Treffer
BGH Beschluss

Wiedereintritt in die Verhandlung: erneutes letztes Wort erforderlich – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 500/97
Datum
02.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Revision beanstandet, dass nach einem Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten nicht erneut das letzte Wort gemäß § 258 StPO erteilt wurde. Das Gericht sieht hierin einen Verfahrensfehler, der den Strafausspruch betrifft. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wiedereintritt in die Hauptverhandlung ist dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen; unterbleibt dies, liegt ein behebbarer Verfahrensfehler vor (§ 258 StPO).

2

Jeder Wiedereintritt in die Verhandlung nimmt den vorausgegangenen Schlussvorträgen die rechtliche Bedeutung als letztes Wort.

3

Trifft ein Verfahrensfehler nur den Strafausspruch und ist nicht ausgeschlossen, dass erneute Äußerungen des Angeklagten die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ein Verfahrensfehler, der lediglich die Strafzumessung berührt, führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wenn ausgeschlossen ist, dass die Behebung des Fehlers das Schuldurteil verändert hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 7. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 500/97 vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. September 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat auf Grund einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit es den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Der Angeklagte hatte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Danach zog sich das Gericht zur Beratung zurück, erschien aber vor der Urteilsverkündung nochmals im Sitzungssaal und trat erneut in die Verhandlung ein. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass es sich bei den Taten 1 und 2 der Anklage um eine einzige Tat handeln könnte und dass dann die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich Tat 1 gegenstandslos wäre. Erklärungen hierzu wurden von den Beteiligten nicht abgegeben. Danach wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten ihre zuvor gestellten Anträge. Dem Angeklagten wurde – wie die Sitzungsniederschrift beweist – nicht nochmals das letzte Wort erteilt. Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280).

Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht weitgehend geständig. Auf seine Angaben geht insbesondere die Feststellung zurück, dass es sich bei der letztlich erfolgten Übergabe der Menge von 1 kg Heroin noch immer um dasselbe Geschäft handelte, dessen Durchführung bereits ab März 1996 angebahnt wurde (vgl. UA S. 14).

Soweit er bestritt, vorher etwas mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben, berührt die gegenteilige Feststellung des Landgerichts nur den Strafausspruch. Dagegen beruhen die Feststellungen zur Vorbereitung und Abwicklung des abgeurteilten Rauschgiftgeschäfts auf dem Geständnis des Angeklagten. Dessen Einlassung und die Angaben des verdeckten Ermittlers zum Inhalt des Anbahnungsgeschäfts gingen zwar in einem Punkt auseinander. Doch ist insoweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten von dessen Einlassung ausgegangen (vgl. UA S. 9 letzter Absatz).

Der Verteidiger hat in seinem Schlussvortrag ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten beantragt, wenn auch zu einer erheblich niedrigeren Strafe als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Diesen Antrag hat er auch nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholt.

In den Einzelausführungen zur Sachrüge wird von dem Beschwerdeführer lediglich die Strafzumessung angegriffen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen, für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 StPO nochmals beachtet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1992 – 4 StR 109/92, NStZ 1993, 29).

Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wenn ware ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht dem erteilten Hinweis entsprechend die Fälle 1 und 2 der Anklage als einheitliches Handeltreiben gewertet und deshalb den Angeklagten auch wegen des Sachverhalts der zunächst nach § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen Tat 1 der Anklage verurteilt hat.

Die von der Revision angesprochene Frage, ob ein minder schwerer Fall i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, betrifft lediglich den Strafausspruch, den der Senat ohnehin aufhebt.

BriiningGranderathWahl
MaulBoetticher

Zitiert (1)