Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenanhörung zur Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 491/87
Datum
06.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Anhörung eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit; er behauptete frühere Schädelverletzungen und längere Bewusstlosigkeit. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich ist, dass bei konkreten Anknüpfungstatsachen Krankenunterlagen beizuziehen und ggfs. ein Gutachten einzuholen sind, weil dem Tatrichter die medizinische Sachkunde fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptungen über frühere Hirnverletzungen, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit betreffen, begründen — bei hinreichender Konkretisierung — Anspruch auf Beiziehung einschlägiger Krankenunterlagen und gegebenenfalls auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens.

2

Die Beurteilung der Auswirkungen von Kopfverletzungen auf die Steuerungsfähigkeit gehört regelmäßig nicht zur tatrichterlichen Sachkunde; daher ist die Anhörung eines Sachverständigen geboten, wenn konkrete Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden.

3

Ein Hilfsbeweisantrag kann nur dann zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten Umstände so vage sind, dass dem Gericht keine konkreten Anknüpfungstatsachen für ein Gutachten angeboten werden.

4

Sind die beigezogenen Krankenunterlagen aussagekräftig ohne Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung, kann die Einholung eines Gutachtens entbehrlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 491/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter T█████, geboren █████ 1947 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1987 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafaussprache nicht bestehen bleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (Bd. II Bl. 248/249, 251 d. A.; UA S. 11/12). Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet, der Angeklagte sei 1980 in der Justizvollzugsanstalt Celle zusammengeschlagen worden. Er habe drei Tage lang bewusstlos auf der Intensivstation des Klinikums Celle gelegen. Dort sei eine „organische Hirnschädigung“ festgestellt worden. Außerdem habe der Angeklagte 1983 in Nürnberg eine schwere Schädelverletzung erlitten. Die Verteidigung hatte hieraus gefolgert, dass die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten wegen der 1980 und 1983 erlittenen „organischen Hirnschädigungen“ während des gesamten Tatzeitraums im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Aus diesem Grund hatte sie beantragt, die Krankenunterlagen der Justizvollzugsanstalt und des Krankenhauses in Celle sowie die Krankenunterlagen des Notarztes B[REDACTED] vom Rotkreuzkrankenhaus N[REDACTED] beizuziehen und den Angeklagten durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Diesen Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Angaben über die behaupteten Vorfälle recht vage und dass hinsichtlich der behaupteten Schädelverletzungen keine Einzelheiten geschildert worden seien. Deshalb könne das Gericht einem Sachverständigen mangels konkreter Einzelheiten keine Anküpfungstatsachen für ein Gutachten anbieten. Dass sich aus den Krankenunterlagen irgendetwas zu Gunsten des Angeklagten ergebe, sei höchst unwahrscheinlich, da der Angeklagte selbst aufgeführt habe, dass er in Celle geschlagen worden und in Nürnberg mit einem Fahrrad gegen einen Lastwagen gefahren sei, ohne dass er für diesen Unfall einen über die Notfallbehandlung hinausgehenden Krankenhausaufenthalt behauptet habe. Bei dieser Sachlage sei die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten gewesen. Die Strafkammer sei vielmehr davon überzeugt, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen seien.

Das mag allenfalls hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unbedenklich sein. Dagegen gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht. Hier hatte die Verteidigung konkret behauptet, dass der Angeklagte nach dem Vorfall von 1980 drei Tage lang bewusstlos gewesen sei. Deshalb hätte die Strafkammer zumindest die Krankenunterlagen beiziehen und, wenn sie die Behauptungen der Verteidigung bestätigt hätten, dazu einen Sachverständigen hören müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1987 – 4 StR 118/87).

Dem tritt der Senat bei.

[Unterschriften]

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth

Zitiert (1)