Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Gutachten bei möglicher Hirnschädigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/87
Datum
25.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren Haft verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob Urteil und Strafausspruch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Maßgeblich war, dass das Landgericht trotz Anhaltspunkten für eine frühere schwere Kopfverletzung und Alkoholwirkung keinen Sachverständigen beiziehen ließ. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anhaltspunkten für eine frühere schwere Hirnverletzung, die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinflussen kann, ist vor der Bejahung der Schuldfähigkeit ein sachverständiger Rat einzuholen.

2

Die Beurteilung der Wirkung früherer Hirnverletzungen, insbesondere in Wechselwirkung mit Alkohol, übersteigt regelmäßig die Sachkunde des Strafgerichts und erfordert eine fachärztliche Begutachtung.

3

Allein auf den Blutalkoholgehalt abzustellen genügt nicht, wenn zusätzliche Umstände (z. B. schwere frühere Kopfverletzung) vorliegen, die die Schuldfähigkeit wesentlich beeinflussen können.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine Hirnschädigung zusammen mit Alkohol den Tatbestand der Schuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfüllen kann, dürfen Schuldspruch und Strafe ohne sachverständige Klärung nicht bestätigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 13. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 118/87 in der Strafsache gegen ███ aus ██████ ██, dort Wolfgang, geboren am █████ ███ 1948, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. November 1986 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, sodass die Verfahrensrüge, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, keiner Erörterung bedarf.

Das Urteil kann mit Ausnahme der fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, gegen die sich der geständige Angeklagte auch nicht im Einzelnen wendet, nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne Zuziehung eines Sachverständigen bejaht hat.

Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte 1980 einen schweren Autounfall, der unter anderem zu einer dreitägigen Bewusstlosigkeit führte. In den Jahren 1984/1985 stellte der unbestrafte Angeklagte mehrmals seiner damals 14 Jahre alten Tochter nach, zerrte sie zweimal nach Alkoholgenuss mit Gewalt in das Ehebett, fasste ihr in Gegenwart seiner Ehefrau an Busen und Scheide und onanierte. Im Juli 1986 stieg er ebenfalls unter Alkoholeinfluss nach Mitternacht auf das Dach seines Wohnhauses, um durch das Dachfenster in das verschlossene Zimmer seiner Tochter zu gelangen, der er „noch einmal an den Busen fassen“ wollte. Obwohl seine Ehefrau, die der Tochter erklärt hatte, der Vater „spiele wieder verrückt“, beruhigend auf ihn einredete, trat er dann, nachdem er das Fenster nicht hatte öffnen können, die Tür des Zimmers ein, stürzte sich auf seine Tochter und nahm gewaltsam sexuelle Handlungen an ihr vor.

Das Landgericht hat bei der Erörterung der Schuldfähigkeit allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit abgestellt und ist lediglich bei einem der Vorfälle von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Diese Erwägungen reichen hier nicht aus. Bei der Erörterung der Schuldfähigkeit hätte nämlich vor allem geprüft werden müssen, ob der schwere Unfall im Jahre 1980 angesichts der dreitägigen Bewusstlosigkeit des Angeklagten zu einer Hirnschädigung geführt hat und ob sich diese im Zusammenwirken mit Alkohol unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Tatgeschehens auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Beurteilung dieser Frage überstieg jedoch, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt bei möglichen Hirnverletzungen – allein oder im Zusammenhang mit Alkoholgenuss – entschieden hat (vgl. BGH StV 1986, 285 m. w. Nachw.), die Sachkunde der Strafkammer; diese hätte sich der Hilfe eines Sachverständigen mit den erforderlichen Spezialkenntnissen und -erfahrungen bedienen müssen.

Da nicht auszuschließen ist, dass eine nach den bisherigen Feststellungen mögliche Hirnschädigung im Zusammenwirken mit dem festgestellten Alkoholgenuss auch zur Bejahung des § 20 StGB führen kann, hat der Senat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Schuldspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von der mangelnden Sachaufklärung nicht berührt sind, können bestehen bleiben.

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