Treffer
BGH Urteil

Nötigungsstand (§52 StGB) bei Weitergabe von Erschießungsbefehlen – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 447/66
Datum
15.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord Revision ein. Streitpunkt war, ob der Angeklagte durch die Drohung mit Einweisung in ein Konzentrationslager derart genötigt war, dass § 52 StGB Anwendung findet. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben bestand und kein zumutbarer Ausweg erkennbar war. Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterlag den Grenzen der Revisionsprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nötigungsstand nach § 52 StGB entschuldigt eine rechtswidrige Tat, wenn der Täter infolge einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu der Handlung abgenötigt wird und kein zumutbarer Ausweg besteht.

2

Die Drohung mit der Einweisung in ein Konzentrationslager kann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 52 StGB darstellen.

3

Bei der Würdigung, ob zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestanden, sind die Anforderungen an die Bemühungen des Getriebenen nach dem Gewicht der Tat zu bemessen.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur innerhalb der Schranken der gesetzlichen Revisionsprüfung (§ 337 StPO bzw. entsprechende Revisionsmaßstäbe) zu beanstanden; bloße Angriffe auf Wertungen der Tatsachenfeststellungen sind unzulässig.

5

Die Staatskasse trägt die Kosten einer erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft; § 473 Abs. 1 StPO findet Anwendung.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 1. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kriminalamtmann a.D. Jakob ███ aus ██, geboren am ██ ████ in ███████, Kreis ██████ wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 1. April 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war von September bis Mitte November 1939 als Kriminalrat der Danziger Polizei gegen seinen Willen dem Einsatzkommando 16 in Westpreußen zugeteilt, das dem Regierungsdirektor Dr. ███ (höherer SS-Führer) unterstand; er wurde mit der Führung eines Teilkommandos im Raum Bromberg betraut.

In dieser Eigenschaft wirkte er an Massenerschießungen polnischer Einwohner dadurch mit, dass er ohne Gerichtsurteil erlassene Tötungsbefehle weiterleitete. Das Schwurgericht hat ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil er durch Nötigungsstand (§ 52 StGB) entschuldigt sei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil enthalte bei den Feststellungen über die dem Angeklagten für den Fall einer Befehlsverweigerung angedrohten Konsequenzen einen Widerspruch. Das Schwurgericht befasst sich zunächst mit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nach welcher ihm sein Vorgesetzter Dr. ███ für den Fall einer Befehlsverweigerung ausdrücklich erklärt habe: „Sie wissen ja, dass dann das KZ für Sie offensteht“ (UA S. 21). Es stellt sodann diesem Vorbringen die nicht ganz gleichlautenden Bekundungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, vor allem am 8. Oktober 1962 vor dem Staatsanwalt (wörtlich), gegenüber (UA S. 22). Seine Behauptung, er habe die näheren Umstände seiner Nötigung früher nur deshalb nicht so vorgetragen, weil er bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nie so konkret nach derartigen Umständen und inneren Beweggründen gefragt worden sei, würdigt das Gericht im Hinblick auf die Dienststellung des Angeklagten als „nicht überzeugend“ (UA S. 23). Das Schwurgericht sieht aber schließlich die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt als nicht widerlegt an, weil diese durch andere Umstände gestützt und insbesondere durch die Angaben des Zeugen ██████ wesentlich bestätigt werden (UA S. 25). Ein Widerspruch ist hierin nicht erfindlich.

2. Die Anwendung des § 52 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass die Drohung des Dr. ███, der Angeklagte habe im Falle der Befehlsverweigerung die Konsequenzen zu tragen – das Konzentrationslager stehe ihm offen –, eine Drohung mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben bedeutete; denn dort erwartete den Häftling in der Regel eine willkürliche und unmenschliche Behandlung (BGHSt 7, 160, 162; BGH, Urteil vom 26. März 1956 – 3 StR 478/55 – mit weiteren Hinweisen). Das Schwurgericht brauchte nicht im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise die Einweisung in ein Konzentrationslager vorgenommen worden wäre. Das Schwurgericht sieht es ferner auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung für unwiderlegt an, dass der Angeklagte im Fall einer Befehlsverweigerung mit der Verwirklichung der Drohung des Dr. ███ rechnen musste (UA S. 29, 39). Daher ist es frei von Rechtsirrtum, wenn das Schwurgericht eine Einweisung des Angeklagten in ein Konzentrationslager ohne Gerichtsbefehl bei einer Befehlsverweigerung für durchaus naheliegend ansieht und damit auch die gegenwärtige Gefahr bejaht; denn bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage war diese Maßnahme dem Urteil zufolge wahrscheinlich (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 Nr. 15). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nur infolge der Drohung die ihm befohlenen Handlungen (Übernahme und Führung eines Teilkommandos im Einsatzkommando Westpreußen, Weitergabe von Erschießungsbefehlen) ausgeführt; sie sind ihm abgenötigt worden (UA S. 21, 30, 39; BGHSt 3, 271, 275). Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311; BGH NJW 1964, 730 Nr. 12). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatten mehrfache Gegenvorstellungen des Angeklagten bei seinem Vorgesetzten Dr. ███ selbst in eindringlicher Form nicht den Erfolg, dass er von seiner Stellung im Einsatzkommando Westpreußen und damit von der Teilnahme an den beabsichtigten und durchgeführten Tötungsaktionen freigestellt wurde. Auch sonst gab es nach dem Urteil keinen gangbaren Ausweg, den er ohne unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben hätte beschreiten können (UA S. 21, 30, 39 f.).

3. Die Revision ist demnach zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ihr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlass.

LoesdauHübnerPikart
FischerPfeiffer

Zitiert (1)