Revision wegen Verhandlungsunfähigkeit und Beweiswürdigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 434/68
- Datum
- 05.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge eines Rechtsfehlers nach § 338 Nr. 3 StPO ist nur zulässig, wenn sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; andernfalls ist sie unzulässig.
§ 244 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf Beweiserhebungen zur Sache; die Frage der Verhandlungsfähigkeit ist von Amts wegen vom Tatrichter zu prüfen und fällt nicht unter diese Vorschrift.
Der Tatrichter entscheidet über die Verhandlungsfähigkeit in erster Linie nach seinem unmittelbaren Eindruck; das Gericht kann ohne Hinzuziehung eines Arztes die Verhandlungsfähigkeit bejahen, wenn der Angeklagte offensichtlich in der Lage ist, dem Verfahren zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen.
Angriffe, die sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen oder gegen die konkrete Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren in der Regel unzulässig und können die Entscheidung des Tatrichters nicht im Sinne eines Gegenbeweises erschüttern.
Das Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, die Übereinstimmung der richterlichen Feststellungen mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift oder die tatrichterliche Beweiswürdigung erneut zu überprüfen; das Urteil bindet das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 10. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 434/68
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kraftfahrzeugschlosser Bernd █, geboren am █████████ 1940 in ████, Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr., als beisitzende Richter, Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat von ████ aus █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ███████ als Verteidigerin, Justizangestellte ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Juni 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die etwaige Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 11. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Rüge eines Rechtsfehlers i. S. des § 338 Nr. 3 StPO, weil die Strafkammer das gegen Landgerichtsrat Dr. ███ angebrachte Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 6. Juni 1968 zu Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift nicht durch. Sie ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (RG HRR 1928 Nr. 977; BGH 1 StR 463/54 vom 3. Mai 1955).
2. Die Revision beanstandet ferner, dass die Strafkammer trotz der Erklärung des Angeklagten, er fühle sich verhandlungsunfähig, ohne Zuziehung eines Arztes seine Verhandlungsfähigkeit bejaht und die Hauptverhandlung fortgesetzt hat. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO.
Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO scheidet von vornherein aus, da sich diese Vorschrift nur auf Beweiserhebungen zur Sache selbst bezieht; die Verhandlungsfähigkeit ist aber von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Dieser ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954 bei Dallinger MDR 1958, 142). Hier hat der Angeklagte zunächst ohne Hinweis auf besondere Beschwerden lediglich geltend gemacht, er fühle sich verhandlungsunfähig. Da er kurz zuvor in der Lage war, einen zielgerichteten Ablehnungsantrag zu stellen und selbst zu begründen, durfte der Tatrichter infolge des unmittelbaren Eindrucks selbständig und ohne Zuziehung eines Arztes über die Verhandlungsfähigkeit befinden. Die Sitzungsniederschrift lässt auch erkennen, dass der Angeklagte fähig gewesen ist, der Hauptverhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen.
Einem späteren Antrag des Angeklagten, die Verhandlung zu vertagen, weil er Herzbeschwerden und Kopfschmerzen habe, schloss sich der Verteidiger an, allerdings nur wegen der fortgeschrittenen Zeit. Da sich aber der Angeklagte ausdrücklich noch für fähig hielt, dem Plädoyer des Staatsanwalts zu folgen, und auch der Verteidiger mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung für diese Prozesshandlung einverstanden war, durfte die Strafkammer auch für diese Zeit die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten annehmen. Von einem Zusammenbruch des Angeklagten war in dieser Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine Rede.
3. Soweit sich die Revision gegen die Ablehnung der Beweisanträge V und VII wendet, entspricht die Ausführung dieser Verfahrensrügen nicht dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); und als Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind sie im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig.
4. Entgegen der Ansicht des Angeklagten hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Auch das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt das Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149, 151).
II. Sachbeschwerde
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Fischer | Pfeiffer |