Revision: Aufhebung der Einzelstrafen bei versuchten räuberischen Erpressungen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/91
- Datum
- 15.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind zeitlich und motivatorisch eng verbundene Taten bei der Bemessung der Einzelstrafen wechselseitig zu berücksichtigen.
Ist die Strafzumessung für einzelne Taten aufzuheben, erfordert dies in der Regel eine neue Gesamtstrafzumessung.
Typisierte Milderungsgründe (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) und konkrete mildernde Umstände (z. B. Verwendung einer Attrappe, sofortiger Abbruch, Geständnis) sind bei der Einstufung als minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 2 StGB zu prüfen.
Hartnäckigkeit des Täters kann als strafschärfender Umstand in die Bemessung der Strafe für eine Vollendung eingeführt werden, wohingegen vorangegangene Anläufe hierauf bei der Bestrafung der Anläufe zu berücksichtigen sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 4. März 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Uwe B., geboren am ███ 1962 in █████████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brünning, Wahl als beisitzende Richter, - Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. März 1991
- im Ausspruch a) über die Einzelstrafen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und b) über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, führt zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Soweit erhebt die Revision auch keine besonderen Einwände.
2. Dagegen kann der Strafausspruch teilweise keinen Bestand haben.
Die drei abgeurteilten Taten weisen die Besonderheit auf, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von ca. 30 Minuten zwei Banküberfälle versuchte und schließlich mit einem dritten Anlauf Erfolg hatte. Die beiden versuchten Banküberfälle gab er dabei jeweils auf die Einwände der Bankangestellten, es stehe kein Geld zur Verfügung, sofort auf, entschloss sich jedoch auf der Flucht jedesmal kurzfristig, es nochmals zu versuchen. Das Landgericht hat wegen der versuchten Taten Einzelstrafen von jeweils vier Jahren, wegen der vollendeten Tat eine Einzelstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe von zehn Jahren gebildet.
Die wegen der versuchten Banküberfälle verhängten Strafen unterliegen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist das Landgericht hinsichtlich dieser Taten unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Mit jeweils vier Jahren sind die Strafen jedoch aus dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen. Da der Angeklagte nur eine Spielzeugpistole als Nötigungsmittel verwandte, jeweils alsbald aufgab und die Taten eingestanden hat, könnte manches dafür sprechen, auch schon ohne Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes der § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB minder schwere Fälle anzunehmen. Auf diese Frage (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 27. Juni 1991 – 4 StR 272/91) geht das Landgericht nicht ein, doch kommt es darauf letztlich auch nicht an. Denn jedenfalls wird vom Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass alle drei Taten in einem engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang standen, wobei die versuchten Taten sich als Anläufe zu der schließlich vollendeten Tat darstellen. Das Landgericht hätte daher die erhebliche Bestrafung des Angeklagten wegen der vollendeten Tat bei der Zumessung der Strafen für die vorangegangenen Tatversuche mit berücksichtigen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen; die Strafkammer geht vielmehr auf die bestehenden Zusammenhänge nicht ein und behandelt die Taten so, als stünden sie beziehungslos nebeneinander.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu milderen Strafen gekommen wäre, wenn es diese Frage erörtert hätte.
Dagegen kann die wegen der vollendeten Tat verhängte Strafe aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar benutzte der Angeklagte auch hier nur eine Spielzeugpistole, wurde kurz nach der Tat gefasst und war geständig. Doch ist diese Tat ersichtlich auch geprägt durch die Hartnäckigkeit des Angeklagten, die sich in den beiden gescheiterten Versuchen manifestierte.
Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen der versuchten Taten macht eine neue Gesamtstrafenzumessung erforderlich.
| Gribbohm | Foth | Brünning | |||
| Maul | Wahl |