Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/91
Datum
27.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Jugendkammer widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Wertungen zur Strafzumessung traf. Insbesondere ist die Begründung für den minder schweren Fall, die negative Würdigung des Vorlebens ohne Vorstrafen sowie das Missverhältnis zur Bestrafung eines Mittäters nicht ausreichend dargelegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Kammer bei der Strafzumessung widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Wertungen trifft, die das Ergebnis der Bemessung beeinträchtigen.

2

Die Annahme eines "minder schweren Falls" erfordert eine schlüssige Abwägung und Darlegung der konkreten strafmildernden und strafschärfenden Umstände.

3

Die negative Bewertung des Vorlebens setzt tatsächliche Anhaltspunkte voraus; das Fehlen von Vorstrafen schließt eine pauschale Vorwerfung ohne Begründung aus.

4

Bei der Strafzumessung sind die Strafen der Mittäter in angemessenem Verhältnis zu berücksichtigen; erhebliche Abweichungen bedürfen einer überzeugenden rechtlichen und tatsächlichen Begründung.

5

Bleibt der Schuldspruch unbeanstandet, führen erhebliche Fehler im Strafausspruch zur Zurückverweisung an die Tatrichter zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, soweit es ihn betrifft,, 29. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272/91 in der Strafsache gegen Michael K ███ aus ████████, dort geboren am ███ 1968, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund, soweit es ihn betrifft, vom 29. Januar 1991, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgte Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Jugendkammer hat zwar einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 Satz 2 StGB) angenommen, eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber gemäß § 50 StGB abgelehnt, da sie „nur wegen des erheblichen Gewichtes des § 21 StGB einen minder schweren Fall bejahen“ könne (UA 18). Diese Wertung ist angesichts der zahlreichen gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe, welche die Kammer aufgelistet hat (UA 17), nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der herangezogenen strafschärfenden Gesichtspunkte (UA 16 f.); insoweit ist zudem die nur negative Wertung des Vorlebens des Angeklagten angesichts des Umstandes zu beanstanden, dass er nach den Feststellungen nicht vorbestraft ist (UA 3 f.). Einen minder schweren Fall allein schon aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe zu bejahen, legte ferner auch die Bestrafung des Mittäters durch die Jugendkammer nahe: Gegen diesen nur etwa ein Jahr jüngeren, jedoch uneingeschränkt schuldfähigen Mitangeklagten hat sie zwei Jahre Jugendstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Ungeachtet der Unterschiede, insbesondere in der Strafart, erwachsen insoweit Zweifel, ob der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1), hier hinreichend beachtet worden ist.

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).

SteindorfMeyer-GoßnerMaatz
NiemöllerBasdorf
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