Revision in Abtreibungsverfahren: Einstellung eines Falls und Rückverweisung zur Neuberechnung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 392/51
- Datum
- 25.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln ist nach § 218 Abs. 3 StGB kein Tatbestandsmerkmal; seine Feststellung gehört nicht in den Schuldspruch und kann im Tenor berichtigt werden.
Bei Änderungen der Strafrechtslage sind die auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Vorschriften des Strafrechtsänderungsgesetzes zu berücksichtigen; führt dies zur Wegfall der Verfolgung, ist das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften einzustellen.
Die Revision kann die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nur insoweit angreifen, als daraus ein rechtserheblicher Rechtsfehler folgt; reine Rügen der Tatsachenfeststellung ohne Darlegung eines Rechtsfehlers sind unbeachtlich.
Ist eine einzelne Verurteilung aufgehoben oder einzustellen, ist die zuvor gebildete Gesamtstrafe aufzuheben; die Frage der Gesamtstrafenbildung ist dann zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird teilweise verworfen, teilweise wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Tatbestand
Die Angeklagte tötete im Herbst 1947 sowie im Januar 1950 die Leibesfrucht von Frau ███████ und ihrer Frau ab. Das Landgericht hat sie wegen gewerbsmäßiger Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass von der Strafe ein Jahr drei Monate drei Wochen zu vollstrecken sind.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Sie beanstandet, dass das Landgericht in einem Fall ein vollendetes Verbrechen der Abtreibung angenommen hat. Die Abtreibungshandlung der Angeklagten im Januar 1950, der Fruchtabgang erst vier Wochen später erfolgte. Die Behauptung der Angeklagten, Frau ███ habe selbst Eingriffe vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, sei nicht widerlegt. Die Eingriffe der Frau ███████ hätten zu gesundheitlichen Störungen, ärztlicher Behandlung und zum Fruchtabgang geführt.
Hierzu führt die Revision aus, das Landgericht habe in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung angegriffen. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte die Frucht abtreiben wollte und dass ihre Eingriffe, wie auch die behandelnden Ärzte bekundet haben, ursächlich für den Abgang der Frucht gewesen sind.
Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens der Abtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB.
Gründe
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen ███ wegen Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1951, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. █████, Bundesrichter ██, Bundesrichter ██, Bundesrichter ██, Bundesrichter ██, als Beisitzer,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten wird, soweit sie die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abtreibung in einem Fall betrifft, verworfen. Im Übrigen wird das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, auch zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Von Rechts wegen.
1. Die Revision bringt vor, das Landgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Schwerbehinderung der Frau ███████ nicht hinreichend berücksichtigt. Die Angeklagte habe nicht gewerbsmäßig gehandelt.
Auf die Ausführungen, die die Revision im Einzelnen hierzu macht, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn nach § 218 Abs. 3 StGB in der jetzt geltenden Fassung, den das Landgericht rechtlich zutreffend angewendet hat, ist gewerbsmäßiges Handeln kein Tatbestandsmerkmal. Die Straftat ist deshalb im Schuldspur nicht als gewerbsmäßige Abtreibung zu bezeichnen. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als solches nicht geprüft. Die Angeklagte ist jedoch mit durch die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit keinesfalls beschwert. Es genügt, den Tenor entsprechend zu berichtigen.
2. Jedoch ist in Fall █████ das Verfahren nach § 35 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 einzustellen.
Die Angeklagte nahm die Abtreibung im Herbst 1947 vor, das Landgericht hielt eine Strafe von vier Monaten Gefängnis für schuldangemessen. Die Normenstraftaten sind nach dem 15. September 1949 begangen. In einem solchen Fall ist nicht § 4 Abs. 5, sondern § 34 des Strafrechtsänderungsgesetzes anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. Mai 1950 – 4 StR 280/51). Das Landgericht hätte dabei das Verfahren in Fall █████ weiter überprüfen müssen.
3. Die Aufhebung der Gesamtstrafe, die vom Landgericht gebildet ist, ist notwendig.
In diesem Umfang ist die Revision begründet und daher zu verwerten.
[REDACTED] Richter [REDACTED] Richter [REDACTED] Richter [REDACTED] Richter [REDACTED] Richter