Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen, Alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 374/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkohol erfordert eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung ärztlicher Sachverständigengutachten und der Anhörung beteiligter Personen.
Planmäßiges oder zielgerichtetes Verhalten schließt die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht von vornherein aus; solches Verhalten kann allenfalls als Indiz für erhaltene Steuerungsfähigkeit dienen.
Eine durch Alkohol bewirkte schwere Enthemmung kann das Steuerungsvermögen so erheblich vermindern, dass dies strafrechtlich als verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
Charakterliche Merkmale des Täters (z. B. labile Persönlichkeit) sind bei der Strafzumessung zu würdigen und nicht mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit gleichzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 23. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 374/65 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███████ 1933 in KC, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. April 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit abhängigen Kindern, davon in einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat im Spätherbst 1963 mit seiner Stieftochter Helga (geb. 1950) und im Frühjahr 1964 mit deren Schwester Roswitha (geb. 1956) unzüchtige Handlungen vorgenommen. Bei dem zweiten, intensiveren Vorfall stand er unter erheblicher Alkoholeinwirkung. In beiden Fällen war seine Frau, die Mutter der Kinder, nicht zu Hause. Er war schon im Jahre 1952 unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er sich 1951 in angetrunkenem Zustand an seiner achtjährigen Cousine vergangen hatte.
Die Revision wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge, im Fall Helga unter Beschränkung auf den Strafausspruch.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Was den § 51 StGB (im zweiten Fall) betrifft: Die Jugendschutzkammer ist nach Anhörung Roswithas und der Ehefrau sowie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der Annahme gelangt, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses noch durchaus in der Lage war, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen. Es ließ sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß bei ihm eine starke Enthemmung eingetreten war, die sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert hatte.
Was die Verteidigung gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorbringt, kann nicht durchgreifen. Nichts spricht dafür, daß der Tatrichter den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes auf sinnlose Trunkenheit beschränkt habe (vgl. dazu BGHSt 1, 384, 386). Das Landgericht ist auch nicht in den Fehler verfallen, anzunehmen, daß planmäßiges Handeln stets die Annahme von Zurechnungsunfähigkeit ausschließe. Vielmehr verwendet der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten, insbesondere bei Vorbereitung und Ausführung der Tat, nur als Beweisanzeichen dafür, daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht beseitigt war. Das ist rechtlich unbedenklich (BGH Urt. v. 28. Oktober 1954, 3 StR 906/53, S. 13 und Urt. v. 4. Oktober 1960, 1 StR 381/60). Das Landgericht hat ersichtlich auch berücksichtigt, daß die Tat nicht persönlichkeitsfremd, daß der Angeklagte es gewohnt war, erheblich dem Alkohol zuzusprechen (S. 4 oben UA), ferner, daß er es verstanden hatte, die Anwesenheit der älteren Schwester Helga, die er eine weitere Filmvorstellung besuchen ließ, auszuschalten, während er Roswitha mit sich nahm (S. 5 UA). Auf letzteren Umstand bezieht sich der Hinweis auf die Vorbereitung der Tat (S. 8 UA). Die Wendung: „später“ (S. 6 UA) bedeutete nichts weiter als: „nachher“ (vgl. denselben Ausdruck S. 4 UA).
Das Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung, der Angeklagte sei eine labile, den Verlockungen des Augenblicks nicht gewachsene Persönlichkeit. Dies betrifft jedoch den Charakter, nicht die Zurechnungsfähigkeit.
Auch die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen offensichtlich fehl.
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Hüner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Loesdau |