Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen Abtreibung (§218 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen vollendeter und versuchter Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) wurden vom BGH verworfen. Neue, erstinstanzlich nicht vorgelegte Erklärungen dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; sie können jedoch Anlass zur Wiederaufnahme geben. Verfahrens- und Sachrügen greifen nicht durch; die Glaubhaftigkeitswürdigung der Mitangeklagten und die gutachterliche Feststellung der Kausalität sind nachvollziehbar begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärungen oder Beweismittel, die erst mit der Revisionsbegründung vorgelegt werden, kann das Revisionsgericht nicht in seine Prüfung einbeziehen; solche Angaben können jedoch nach den Vorschriften zur Wiederaufnahme des Verfahrens verwertet werden.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer keine konkreten Beweismittel benennt, die das Tatgericht zur Aufklärung hätte erheben sollen.

3

Die Glaubhaftigkeitswürdigung einer sich zugleich selbst belastenden Aussage einer Mitangeklagten ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht hinreichend konkrete und nachvollziehbare Gründe darlegt und sich nicht auf pauschale Erfahrungssätze stützt.

4

Das Gericht darf sich bei der Prüfung der Kausalität auf ein verlässliches sachverständiges Gutachten stützen; die Annahme der ursächlichen Beziehung aufgrund eines Gutachtens verletzt den Grundsatz in dubio pro reo nicht, soweit die Feststellungen ausreichend begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 24. März 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██ 2.) die Kellnerin Frieda ██ geboren am ██ ███ ████ geboren 3.) ███ █████████ ████ █ ██ ███ in █████ am ██████

(Sachbezeichnung: Elisabeth ██████ u. a. wegen Abtreibung)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████ und HC gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 24. März 1954 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ███ wegen vollendeter und versuchter Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB in je einem Falle zur Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus, ferner die Angeklagte HC wegen vollendeter und versuchter Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB in je einem Falle zur Gesamtstrafe von drei Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt und der Angeklagten █████ Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm die Angeklagte ███ am 20. Dezember 1952 bei der damals im 6. Monat schwangeren Mitangeklagten HC einen Eingriff vor, um die Leibesfrucht abzutöten. Da der beabsichtigte Erfolg nicht eintrat, wiederholte sie einige Tage später den Eingriff mit der Folge, dass es bei der HC am 30. Dezember 1952 zur Frühgeburt eines zwar einige Stunden lebenden, aber nicht lebensfähigen Kindes kam. Mitte April 1953 nahm die Angeklagte ███ bei der erneut schwanger gewordenen HC wiederum einen Eingriff vor, diesmal jedoch ohne Erfolg. Für ihre Tätigkeiten im Dezember 1952 und im April 1953 erhielt die ██ von der ███ je 50 DM.

Die Angeklagte HC hat Revision in vollem Umfange eingelegt, während die Revision der Angeklagten ████ in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung (Fall vom Dezember 1952) beschränkt ist.

Beiden Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

Zur Revision der Angeklagten ███

Der Verteidiger dieser Beschwerdeführerin hat seiner Revisionsbegründungsschrift die Niederschrift über eine vor ihm drei Tage nach der Hauptverhandlung der Strafkammer abgegebene Erklärung einer Frau ███████ beigelegt, nach der die Mitangeklagte HC den zweiten Eingriff im Dezember 1952 bei sich selbst vorgenommen haben soll. Wie der Verteidiger nicht verkennt, kann die Erklärung vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; sie bietet gegebenenfalls Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin.

a) Verfahrensrügen

Die Angeklagte rügt, dass die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen sei. Sie erblickt die Verletzung dieser Pflicht „insbesondere“ darin, dass das Landgericht unterlassen habe, durch Beweisaufnahme die von ihm im Urteil erörterte und in verneinendem Sinne entschiedene Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin von der Mitangeklagten █████ nur deshalb als Täterin für den zweiten Eingriff bezeichnet worden ist, um eine dritte Person zu decken. Die Rüge ist unzulässig, da die Angeklagte keine Beweismittel angegeben hat, deren sich die Strafkammer hätte zur Klärung dieser Frage bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).

Die Mitangeklagte █████ kann nicht als ein solches Beweismittel betrachtet werden (BGH 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953).

Damit erledigt sich auch der weitere Einwand der Revision, das Landgericht habe „von sich aus“ – d. h. ohne Vernehmung der HC – zu diesem Punkt angenommen, dass diese mit ihrer Aussage über die Täterschaft bei der zweiten Abtreibungshandlung vom Dezember 1952 nicht eine dritte Person habe decken wollen.

Im Übrigen hätte der Verteidiger von seinem Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 StPO Gebrauch machen, gegebenenfalls auch den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme beantragen können, wenn ihm die Anhörung der Mitangeklagten HC zur weiteren Aufklärung erforderlich erschien.

Die Beschwerdeführerin macht ferner einen Verstoß gegen § 261 StPO mit der Begründung geltend, die Strafkammer habe die Bedeutung des Zeitpunktes, in dem der zweite Eingriff bei der Mitangeklagten ███ erfolgt sein soll, nicht zutreffend gewürdigt. In Wirklichkeit handelt es sich hier um ein Vorbringen, das zur Sachrüge gehört.

b) Sachbeschwerde

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Vor allem begegnet es keinem durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht die Aussage der Mitangeklagten HC, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 1952 noch einen zweiten Eingriff bei ihr vorgenommen, für glaubhaft befunden hat.

Zwar wäre es zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der Prüfung, ob die Angaben der HC Glauben verdienen, allein von dem keineswegs allgemein gültigen Erfahrungssatz ausgegangen wäre, dass sich niemand mehr als unbedingt erforderlich belastet. Dem ist jedoch nicht so. Die Strafkammer hat vielmehr mit ausführlicher, bedenkenfreier Begründung dargetan, warum sie der Mitangeklagten HC hinsichtlich ihrer Aussage, mit der sie sich zugleich selbst belastete, Glauben geschenkt hat. Freilich hat das Landgericht dabei nur den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand erörtert, die ██ habe möglicherweise nach der Erfolglosigkeit des von ihr, der Beschwerdeführerin, vorgenommenen Eingriffs noch von einer anderen Person eine Abtreibungshandlung an sich vornehmen lassen und, um diese Person zu decken, die Beschwerdeführerin als Täterin auch bei dem zweiten Eingriff vom Dezember 1952 vorgeschoben.

Jedoch kann es aus den Gründen, die die Strafkammer veranlasst haben, eine solche Möglichkeit auszuschließen, nicht beanstandet werden, wenn sie nicht auch ausdrücklich erörtert hat, ob die HC etwa selbst einen zweiten Eingriff bei sich vorgenommen und, um sich zu decken, die Beschwerdeführerin auch insoweit als Täterin bezeichnet hat.

Richtig ist, dass das Landgericht den Tag, an dem der zweite Eingriff bei der Angeklagten ███ im Dezember 1952 vorgenommen wurde, nicht feststellen konnte und offen ließ, ob diese Abtreibungshandlung noch vor oder erst nach den Weihnachtsfeiertagen erfolgt ist. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist auch der Sachverständige Dr. Reinhardt bei der Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der zweiten Abtreibungshandlung und dem Eintritt der Frühgeburt davon ausgegangen, dass eine gewisse Zeitspanne zwischen den beiden Geschehnissen in Frage kommt, ohne dass der genaue Zeitpunkt des zweiten Eingriffs festgestellt werden konnte. Unter diesen Umständen bedeutet es weder eine Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ noch einen sonstigen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der Prüfung der Ursächlichkeit der zweiten Abtreibungshandlung für den Eintritt der Frühgeburt sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat.

Hiernach hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Recht der vollendeten Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB schuldig erkannt.

Auch die Strafzumessung gibt zu keinem Bedenken Anlass. Vergebens wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Strafkammer keinen minderschweren Fall des § 218 Abs. 3 StGB angenommen hat. Das Landgericht hat die gegen und für das Vorliegen eines minderschweren Falles in Frage kommenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Gründe ohne Rechtsirrtum nicht für ausreichend erachtet, die Annahme eines minderschweren Falles zu rechtfertigen. Die Höhe der erkannten Zuchthausstrafe, die nur unwesentlich über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht, wird von der Revision nicht angegriffen; sie lässt sich auch rechtlich nicht beanstanden.

2.) Zur Revision der Angeklagten HC

a) Vorweg ist zu prüfen, ob das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin etwa nach §§ 3, 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist. Das ist zu verneinen; denn die Angeklagte hat sich angesichts ihres leichtsinnigen Lebenswandels bei Begehung der beiden Straftaten nicht in einer unverschuldeten Notlage befunden.

b) Die Beschwerdeführerin bemängelt zu dem Abtreibungsfall vom Dezember 1952, dass das Landgericht unterlassen habe, durch ein Sachverständigengutachten die Ursache der – nach den Urteilsgründen von der Mitangeklagten ███████ festgestellten – Entzündung ihres Gebärmuttermundes prüfen zu lassen. Falls damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht werden sollte, versagt die Rüge schon deshalb, weil die Strafkammer aus der Tatsache der Entzündung keine Schlüsse auf die Vornahme der von der Beschwerdeführerin selbst in vollem Umfange zugegebenen zweimaligen Abtreibungshandlungen durch die Mitangeklagte ███████ gezogen hat und solche auch gar nicht ziehen konnte.

Im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung.

Der Strafausspruch wird von der Revision nicht ausdrücklich bemängelt; er lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

Die beiden Revisionen sind hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Peetz Martin Dr. Hörchner

Bundesrichter Dr. Hengsberger Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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