Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringung nach § 63 StGB wegen Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/86
Datum
08.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB; stattdessen begehrte er eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Voraussetzungen des § 63 StGB trotz formaler Fehler in den Urteilsgründen. Maßgeblich war, dass krankhafter Alkoholismus mit Persönlichkeitsveränderung und die Notwendigkeit der Heilung oder dauernden Pflege feststanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (z. B. krankhafter Alkoholismus) eine Heilung oder dauernde Pflege erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen.

2

Bei unklaren oder fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite ist zugunsten des Beschuldigten von der günstigsten Deutung auszugehen; Vorsatz ist in den Urteilsgründen substantiiert darzulegen.

3

Kann durch das Handeln auch objektiv eine rechtswidrige Tat der in § 309 StGB bezeichneten Art verwirklicht worden sein, so kann diese Qualifikation als Grundlage für eine Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen werden; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen diese Qualifikation anders verteidigt hätte.

4

Feststellungen über eine gegenwärtige verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit können für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit herangezogen werden, wenn aus den Umständen ausgeschlossen werden kann, dass die Störung erst nach der Tat entstanden ist.

5

Die bloße Hoffnung auf langfristige Heilung durch eine Entziehungsanstalt reicht nicht aus, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu verhindern; die unterschiedliche Zwecksetzung und die zeitliche Begrenzung einer Maßregel nach § 64 StGB sind bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 25. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 320/86 in der Strafsache gegen Bernhard █ geboren am ██ in ███, wegen schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Schimansky, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (GL) ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. Februar 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet und stattdessen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anstrebt, hat keinen Erfolg.

Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Im Ergebnis hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend bejaht.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der seit 1972 alkoholkranke Angeklagte am 19. April 1985 in einem durch seine Mittellosigkeit bedingten „Entzugsdelir“ nachts die an sein Wohnhaus angebaute Scheune angezündet, weil er sich durch eine benachbarte Wohngemeinschaft bedroht fühlte. Er wurde selbst von den Flammen erfasst und erlitt erhebliche Brandverletzungen. Das Feuer griff auch auf sein Wohnhaus und die benachbarte Scheune eines Dritten über.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe damit die Tatbestände des § 306 Nr. 2 und des § 308 Abs. 1 StGB erfüllt, begegnet allerdings Bedenken. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, was der Angeklagte – im Sinne eines natürlichen Vorsatzes – beabsichtigte, als er in der Scheune „mit Hilfe von Streichhölzern eingelagertes Stroh anbrannte“ (UA S. 5). Einer Prüfung seiner Vorstellungen bei der Begehung der Tat war das Landgericht nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat. Sind insoweit – insbesondere auch wegen der Geistesverfassung des Täters – keine sicheren Feststellungen möglich, so ist von der dem Täter günstigsten Deutung auszugehen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 63 Rdn. 5). Der Senat kann demnach nicht einmal von der Überzeugung des Landgerichts ausgehen, dass der Angeklagte wenigstens seine eigene Scheune in Brand setzen wollte. Die an anderer Stelle (UA S. 6) wiedergegebene spätere Äußerung, „ich hab’ meine Scheune mit Streichhölzern angebrannt“, lässt sich zwanglos als Beschreibung des Erfolges seines Verhaltens deuten; jedenfalls wird sie vom Landgericht nicht im Sinne der Erklärung seiner mit dem Anzünden des Strohs verfolgten Absichten interpretiert.

Damit entfällt die Grundlage für die Wertung, der Angeklagte habe eine vorsätzliche Brandstiftung begangen. Dass die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auf das vom Angeklagten allein bewohnte Wohnhaus selbst dann Bedenken begegnete, wenn sich sein Vorsatz auch auf das Inbrandsetzen dieses Gebäudes erstreckt haben sollte (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396), und dass das Inbrandsetzen der eigenen Scheune nur dann nach § 308 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht wäre, wenn dessen 2. Alternative (sog. „mittelbare Brandstiftung“) vorläge, sei nur am Rande vermerkt.

Andererseits lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte durch das Anzünden des Strohs in seiner Scheune objektiv sorgfaltswidrig einen Brand der in § 308 StGB bezeichneten Art verursacht und damit den Tatbestand des § 309 StGB verwirklicht, also eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. § 265 Abs. 1 StPO steht der Zugrundelegung dieses Tatbestandes nicht entgegen, da nach der Sachlage auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diese Qualifikation seines Handelns anders verteidigt hätte.

2. Missverständlich, wenn auch letztlich nicht zu beanstanden, sind ferner die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten.

Für die Tatzeit ist nach der Ansicht der Strafkammer „zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war“, weil er „unter Entzugserscheinungen bei beginnender alkoholischer Psychose“ litt, „die sich vor allem in Angstzuständen, Verfolgungsideen und in wahnhaften Sinnestäuschungen äußerten“ (UA S. 7). Diese Feststellung beruht ersichtlich auf den Darlegungen des Sachverständigen, der „ein Prädelir im Übergang zum Vollbild eines Abstinenzdelirs“ attestiert und die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb als „nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen“ angesehen hat (UA S. 8). Ob sich zumindest eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit für die Tatzeit positiv feststellen lässt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 1983, 350 m.w.N., ferner BGH, Urt. vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), erwähnt das Urteil nicht ausdrücklich. Diese Voraussetzung lässt sich jedoch zweifelsfrei der Überzeugung des Landgerichts entnehmen, „derzeit“ – also im Zeitpunkt der Urteilsverkündung – lagen beim Angeklagten „mit Sicherheit die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB“ vor; durch den jahrelangen Alkoholmissbrauch sei eine Persönlichkeitsstörung eingetreten, die „den Rang einer psychiatrischen Erkrankung“ habe (UA S. 8). Es erscheint ausgeschlossen, dass diese durch den langjährigen übermäßigen Alkoholgenuss entstandene Persönlichkeitsveränderung während der ununterbrochenen stationären Behandlung des Angeklagten in der Zeit zwischen der Tat und der Hauptverhandlung eingetreten ist. Die Ausführungen des Landgerichts können deshalb nur dahin verstanden werden, dass auch zur Tatzeit mit Rücksicht auf diese krankhafte Störung die Voraussetzungen des § 21 StGB mit Sicherheit vorlagen, wegen des damals hinzutretenden akuten Entzugsdelirs die Schuldfähigkeit indessen möglicherweise völlig ausgeschlossen war. Das betonte Abheben auf den „derzeitigen“ Zustand beruht offenbar auf dem Bestreben, die Annahme einer – der Unterbringung nach § 63 StGB entgegenstehenden – nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszuschließen.

3. Da die sonstigen Voraussetzungen des § 63 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt sind, ist entgegen der Ansicht der Revision die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu beanstanden. Die durch den langjährigen Alkoholmissbrauch eingetretene Persönlichkeitsveränderung hat bereits Krankheitswert erreicht. Nach den Urteilsfeststellungen liegt außerdem „krankhafter Alkoholismus“ vor. Mehrere längere Entziehungskuren hatten keinen Erfolg; auch in der Vergangenheit musste der Angeklagte wegen Entzugsdelirs stationär behandelt werden. Ziel der Unterbringung ist deshalb nicht mehr die Behandlung seiner Sucht in einer Entziehungsanstalt, sondern die durch Krankheit bedingte Notwendigkeit der Heilung oder möglicherweise dauernden Pflege. Dazu dient die Unterbringung nach § 63 StGB (BGH NStZ 1983, 429). Das Vorbringen der Revision, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nicht aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB, weil „auf längere Sicht“ doch eine Heilung zu erwarten sei, greift demgegenüber nicht durch und übersieht im Übrigen, dass die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 1 und 5 StGB begrenzt ist.

SchauenburgMaulSchimansky
UlsamerGranderath

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