Teilweise stattgegebene Revision: Ausschluss des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/85
- Datum
- 19.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung einzelner Tatvorwürfe kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt werden; dies führt zu entsprechenden Änderungen des Schuldspruchs.
Wird ein in Tateinheit stehendes Delikt nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden, sind hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafen aufzuheben und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend anzupassen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Die Kosten des Rechtsmittels können dem Angeklagten auferlegt werden, obwohl ein geringer Teilerfolg erzielt wurde, wenn dieser Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 20. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 319/85
in der Strafsache gegen Panagiotis K, geboren am ███████ 1963 in █████ (Griechenland),
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des Diebstahls und der versuchten schweren räuberischen Erpressung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1985 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 4 der Urteilsgründe) entfällt, wobei in der Liste der angewendeten Vorschriften § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gestrichen wird, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt und die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate beträgt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den im Fall II 4 der Urteilsgründe bezeichneten Vorwurf eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das jeweils in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit der aufgeführten Gesetzesverletzung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe stand (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 – 4 StR 111/85), gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.
Im Übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 1985 dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate ermäßigt.
Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben, ist dies durch die Zustimmung zu der im Revisionsverfahren vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung gegenstandslos geworden.
Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt.
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