Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von räuberischer Erpressung und Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 111/85
- Datum
- 02.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit nach § 52 StGB ist zu bejahen, wenn mehrere Rechtsverletzungen Teil eines einheitlichen Geschehensablaufs sind und keine selbstständige, von der Haupttat unabhängige Tatentschließung vorliegt.
Werden Mittel (z. B. ein Fahrzeug) nur kurz zur Durchführung einer Haupttat und anschließend zur Flucht bzw. zum Abtransport der Beute verwendet, spricht dies für eine einheitliche Tatbegehung und damit Tateinheit.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht ausgeschlossen, sofern der Angeklagte sich gegen die geänderte Feststellung nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Bei Vorliegen von Tateinheit ist die Verhängung einer zusätzlichen Einzelstrafe für die mitgefasste Nebenhandlung ausgeschlossen; es bleibt bei der maßgeblichen Einzelstrafe der Haupttat.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 111/85 in der Strafsache gegen Horst Harald aus █, dort geboren am ██ 1962, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985 auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 1984 unter Aufrechterhaltung des Maßregelausspruchs dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt; der Verwaltungsbehörde hat es untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 1985 Bezug genommen.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt lediglich insoweit zu einer Änderung, als das Landgericht von Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgegangen ist.
Da der Angeklagte mit seinem Pkw ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein – zum Tatort gefahren ist, das Fahrzeug zur Durchführung des Überfalls nur kurz verlassen und es anschließend zur Flucht und zum Abtransport der Beute benutzt hat, liegt insgesamt nur eine Tat des Angeklagten vor und damit Tateinheit zwischen den beiden verletzten Strafgesetzen (§ 52 StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und auf die vom Landgericht für die schwere räuberische Erpressung festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt; die Einzelstrafe für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis entfällt. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
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