Revision in Meineidsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/51
- Datum
- 05.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung steht dem Revisionsgericht nicht zu; Angriffe auf konkrete Tatsachenfeststellungen sind in der Revision unzulässig.
Ein Gericht kann nach §60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung eines Zeugen absehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine begünstigende Aussage vorliegen.
Für die Verurteilung wegen Meineids müssen sowohl die äußere Unwahrheit als auch die vorsätzliche Leistung des Eides nachgewiesen und in den Urteilsgründen substantiiert dargelegt werden.
Das bloße hartnäckige Leugnen darf nicht schematisch als Straferschwerungsgrund verwertet werden; dessen Verwertung erfordert Feststellungen, die auf Uneinsichtigkeit oder mangelnde Besserung schließen lassen.
Ist nicht auszuschließen, dass die Verwertung des hartnäckigen Leugnens die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; dabei ist mögliche Strafmilderung nach §157 StGB zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 6. März 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ die Selbstständige Unternehmersehefrau Franziske ███████████, geboren am ███ 1906 in ███, zuletzt im Landgerichtsgefängnis in ███ in Untersuchungshaft, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 6. März 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens des Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt.
In einem Unterhaltsprozess, den die Fuhrunternehmersehefrau ██ gegen ihren Ehemann bei dem Amtsgericht in Nabburg führte, hatte die Angeklagte am 16. November 1949 als Zeugin darüber auszusagen, ob Anton ████████████ ihr ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Sie wurde nach Zeugenbelehrung und Hinweis auf das ihr nach § 384 Nr. 2 ZPO zustehende Aussageverweigerungsrecht vernommen. Sie verweigerte die Aussage zur Frage, ob sie mit Anton █████ in der Zeit von 1939 bis 1945 ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen unterhalten habe. Sie bestritt solche für die Zeit nach dem Jahre 1945. Die Angeklagte beschwor ihre Aussage. Sie war falsch. Denn die Angeklagte hatte sich im Sommer 1949 einmal nach vorheriger Vereinbarung mit Anton █████ in Nabburg getroffen. Beide fuhren demnächst auf einem Motorrad zu einer Gaststätte und kehrten dort ein. Dann gingen sie in den nahen Wald. Sie setzten sich etwa 10 bis 30 Minuten auf den Boden. Anton █████ legte sich auf die Angeklagte, die den Schlüpfer ausgezogen hatte, brachte sein entblößtes Glied an ihre Scheide und machte beischlafsähnliche Bewegungen, bis bei ihm Samenerguss eintrat.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts sowie die Höhe der erkannten Strafe.
1.) Sie bringt zunächst vor, das Gericht habe gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Es habe von der Beeidigung des Zeugen Anton ████████ abgesehen, weil es in seiner Aussage eine Begünstigung der Angeklagten in der Hauptverhandlung gesehen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Über den Verdacht der Begünstigung, der das Gericht nach § 60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung des Zeugen absehen ließ, unterrichten die Urteilsgründe, der Zeuge habe im Ermittlungsverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 3. Oktober 1950 und bei seiner richterlichen Vernehmung vom 18. Oktober 1950 versucht, die Angeklagte durch falsche Angaben über den Zeitpunkt des erwähnten Vorfalls der Bestrafung zu entziehen. Die in der Revision erörterte Streitfrage, ob eine erst in der Hauptverhandlung durch die Zeugenaussage vertuschte Begünstigung unter § 60 Nr. 3 StPO fällt, braucht daher hier nicht erörtert zu werden.
Soweit die Revision nachzuweisen versucht, dass die Aussage des Zeugen ████████ glaubwürdig sei, kann sie damit nicht gehört werden, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen.
2.) Die Revision macht ferner geltend, der Tatbestand des § 154 StGB sei weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite erfüllt.
Was sie dazu anführt, dass das Falschsein der beschworenen Aussage nicht bewiesen sei, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Soweit sie vorbringt, das Urteil enthalte keine Ausführungen zur inneren Tatseite, ist das nicht richtig. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung nach anständigem Leugnen eingeräumt, dass sie mit Anton ████ im Sommer 1949 einmal geschlechtlich verkehrt habe, und dass sie diese Tatsache bei ihrer eidlichen Vernehmung bewusst verschleiert habe. Sie habe zwischen 1945 und dem 16. November 1949 mindestens ehewidrige Beziehungen zu █████ unterhalten und sei sich bei der Eidesleistung dessen bewusst gewesen. Sie habe der Unwahrheit ihrer Aussage bewusst geschworen. Das Landgericht hat somit vor Gericht vorsätzlich falsch ausgesagt und auch seine Überzeugung vom inneren Tatbestand des Meineids begründet. Mit dem Übrigen Vorbringen streift die Revision auch hier in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
3.) Dagegen ist die Rüge, die die Revision gegen die Strafzumessungsgründe erhoben hat, begründet.
Das Landgericht führt als einzigen straferschwerenden Grund das hartnäckige Leugnen der Angeklagten an. Als hartnäckiges Leugnen darf jedoch nicht schematisch als Grund für eine Strafverschärfung oder die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft verwertet werden (BGH Urteile vom 5. April 1951 – 4 StR 113/50 – und vom 10. April 1951 – 1 StR 68/51 – BGHSt 1, 219). Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht aus dem hartnäckigen Leugnen den Schluss auf Uneinsichtigkeit oder mangelnde Besserung gezogen hat. Zum Strafmilderungsgrund des § 157 StGB führt es aus, die Angeklagte habe sich in einer Zwangslage befunden. Bei Angabe der Wahrheit hätte zumindest der Verdacht des Ehebruchs und die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bestanden. Aus dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob diese Furcht nicht vielleicht mitbestimmend für ihr Leugnen in der Hauptverhandlung gewesen sein mag. Das hätte geprüft werden müssen.
Da hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass die Verwertung des hartnäckigen Leugnens in rechtlich unzulässiger Weise die Höhe der Strafe beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen nach § 353 StPO aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
4.) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Strafe nach § 157 StGB zu berücksichtigen ist, wenn der Täter die Unwahrheit nur dann gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Entscheidend ist nicht das Bestehen einer Gefahr der Bestrafung, sondern die Absicht des Aussagenden, durch sein Verhalten dieser Gefahr zu entgehen.
| Dr. Peetz | Richter | Glanzmann | |||
| Wantel | Dr. Geier |