Revision wegen Verstoßes gegen §251 StPO: Zurückverweisung nach verweigerter Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 113/50
- Datum
- 26.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung der Niederschrift über eine frühere Vernehmung eines Zeugen nach §251 Abs.1 StPO ist nur zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist, sein Aufenthalt nicht ermittelbar ist oder seine Vernehmung wegen großer Entfernung oder eines sonst wichtigen Grundes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Ist ein Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend und vernehmbar, darf das Gericht seine erneute Vernehmung nicht durch Verlesung der früheren Niederschrift ersetzen.
Die unbegründete Ablehnung der Vernehmung eines in der Sitzung anwesenden zeugenschaftlich erheblichen Zeugen verletzt prozessuale Vorschriften und kann das Urteil beeinträchtigen.
Beeinflusst ein Verfahrensfehler das Ergebnis, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
II. 1. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1950 auf den 29. September 1950 angesetzt. In der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1950 hat der Angeklagte ██ die Vernehmung der Zeugin ███ beantragt. Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Zeugin ███ bereits in der Hauptverhandlung vom 29. September 1950 vernommen worden sei und ihre erneute Vernehmung nicht erforderlich sei.
2. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Nach § 251 Abs. 1 StPO kann die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen nur erfolgen, wenn der Zeuge verstorben oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist oder wenn seine Vernehmung wegen großer Entfernung oder aus einem anderen wichtigen Grunde mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Zeugin ███ war vielmehr in der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1950 anwesend und hätte vernommen werden können. Das Gericht hat daher gegen § 251 StPO verstoßen, indem es die Vernehmung der Zeugin ███ abgelehnt hat.
3. Dieser Verfahrensfehler hat das Urteil beeinflusst. Die Zeugin ███ war die einzige Person, die den Angeklagten ██ belasten konnte. Ihre Vernehmung hätte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen können. Das Urteil beruht daher auf diesem Verfahrensfehler.
III. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht ██ – Urteil vom 20. Oktober 1950 – ███