Revision verworfen: §266 Mißbrauchstatbestand, Treubruch und Zusammenfassung fortgesetzter Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/65
- Datum
- 08.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung voraus; innerdienstliche Einflussnahme ohne außenwirksame Willenserklärung genügt nicht.
Kann eine rechtsgeschäftliche Verfügung nicht festgestellt werden, ist die Untreue nach dem Treubruchstatbestand als allgemeinere Form der Untreue anwendbar.
Eine fortgesetzte Tat besteht aus mehreren natürlichen Handlungen, ist aber als eine Tat im Rechtssinne zu behandeln; im Urteilssatz genügt eine zusammenfassende Bezeichnung der fortgesetzten Tat.
Bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer fortgesetzter Handlungsreihen mit außerhalb stehenden Einzeltaten ist für zusätzliche Verurteilungen wegen Tateinheit kein Raum; der Schuldspruch ist entsprechend zusammenzufassen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 8. April 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus K__, den Angestellten Herbert Peter, Kreis █████████████████, geboren am ██████ 1940 in ████, Kreis █████████████████, — wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Dr. █████████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. April 1965 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin zusammengefaßt, daß der Angeklagte dreier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 1. Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in einem Falle, 2. fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Untreue und weiter in Tateinheit hiermit begangener Urkundenfälschung in drei Fällen, fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und teilweise in Tateinheit damit begangener fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 200,—, 300,— und 500,— DM verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Soweit der Angeklagte im Falle ██ wegen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt ist, sind Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennbar.
Der Bankkunde █████ war bei der hier gegebenen Sachlage bereits durch die Hingabe der blanko unterschriebenen Abhebungsquittung, zu der ihn der Angeklagte durch täuschende Angaben bewogen hatte, derart in seinem Vermögen gefährdet, daß dies einer Vermögensschädigung gleichkam. Daran ändert nichts, daß die Bank für die eigenmächtige Ausfüllung des Blanketts und die anschließende unberechtigte Abhebung des Geldes durch den bei ihr angestellten Angeklagten hätte einstehen müssen. Denn █████ hatte nach Sachlage jedenfalls zunächst mit einer Rückzahlungsklage der Bank in Höhe seiner Kontobelastung und dabei zumindest auch mit seiner Mithaftung wegen Eigenverschuldens zu rechnen. Daß das Landgericht nicht auch noch Betrug zu Lasten der Bank angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso hat das Landgericht in der abredewidrigen Ausfüllung der von ██████████████████████ Abhebungsquittung zutreffend eine Urkundenfälschung gesehen (BGHSt 5, 295).
Dagegen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue in der Begehungsform des Mißbrauchstatbestandes schuldig gemacht, nicht richtig. Das Landgericht hat zwar beachtet, daß der Angeklagte keine Vertretungsmacht hatte und daher auch nicht berechtigt war, über das Vermögen der Bank zu verfügen. Es meint aber, daß es darauf nicht ankommen könne, weil für die Auszahlung der Kredite jedenfalls allein die „Dispositionsbefugnis“ des Angeklagten maßgeblich gewesen sei, während die Auszahlungsverfügung des vertretungsberechtigten Prokuristen, der diese regelmäßig ohne eigene Sachprüfung getroffen habe, lediglich formeller Natur gewesen sei.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Als Verfügung im Sinne des in § 266 StGB unter Strafe gestellten Mißbrauchstatbestandes kommt nur ein rechtsgeschäftliches Handeln in Betracht (BGH, LM § 266 StGB Nr. 11; BGH Urt. vom 14. März 1959 – 4 StR 29/59 –). Der Angeklagte war jedoch gerade nicht berechtigt, nach außen wirkende Willenserklärungen für die Bank abzugeben; er hat das nach den Feststellungen auch nicht getan. Welchen tatsächlichen Einfluß der Angeklagte im innerdienstlichen Betrieb der Bank auf die Verfügung des Prokuristen genommen hat, ist für den Mißbrauchstatbestand unerheblich.
Dieser Fehler schadet aber nicht. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich, daß das Verhalten des Angeklagten im Falle ██████ die äußeren und die inneren Merkmale des Treubruchstatbestandes erfüllt. Der Treubruch ist die allgemeinere Form der Untreue; er wiegt daher grundsätzlich nicht schwerer als der Mißbrauch einer Verftigungsbefugnis. Der Senat kann infolgedessen die Begründung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen, zumal auch der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in diesem Falle Untreue in der Form des Treubruchs vorgeworfen hat (vgl. BGHSt 12, 28, 30).
2. Dagegen ist die Verurteilung des Angeklagten im Falle K__ frei von Rechtsfehlern. Der Umstand, daß das Urteil keine näheren Feststellungen darüber enthält, ob die beiden Kreditanträge der Bankkundin K__ von ihr selbst ausgefüllt und unterschrieben waren, oder ob der Angeklagte auch hier Fälschungen vorgenommen hat, beschwert ihn nicht. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Falle insbesondere auch fortgesetzten Betrug und Untreue in Form des Treubruchs zum Nachteil der Bank angenommen.
3. Auch soweit der Angeklagte wegen Betruges und Urkundenfälschung im Falle ███ verurteilt worden ist, läßt das Urteil keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat allerdings wie im Falle ██████
4. die Angriffe gegen die Art der rechtlichen Zusammenfassung der einzelnen Handlungen des Angeklagten vermögen der Revision ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar schon bei Ausführung der ersten Tat den Entschluß gefaßt, sich durch Manipulationen über Kreditkonten verschiedener Bankkunden einen größeren Geldbetrag zu verschaffen. Wie er jedoch im einzelnen vorgehen wollte, stand nicht von vornherein fest. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Angeklagte erst nach Abschluß der ersten Tat (Fall ██████) auf den Gedanken kam, bestimmte Konten als Grundlage für seine Veruntreuungen zu verwenden, nämlich zunächst das Konto ██████ und sodann das Konto K__, und daß er jeweils hiernach Gelegenheiten nutzte, die sich ihm zufällig als günstig anboten. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zutreffend einen das gesamte Tatgeschehen umfassenden Gesamtvorsatz verneint und sich vom Angeklagten unangreifbar darauf beschränkt, neben einer Einzeltat (Fall ██████) zwei jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangene Taten (Fälle K__ und ███) anzunehmen. Der Angeklagte ist auch durch die Annahme des tateinheitlichen Zusammentreffens von Urkundenfälschung, Betrug und Untreue nicht beschwert, insbesondere auch nicht zu Unrecht dadurch, daß das Landgericht im Falle ███████ dreimal und im Falle ██████ einmal ein weiteres tateinheitliches Zusammentreffen mit Urkundenfälschungen angenommen hat, die vom Angeklagten zu Lasten zufällig erscheinender Bankkunden als Einzelhandlungen im natürlichen Sinne begangen worden sind. Eine andere – weiter unten zu erörternde Frage ist, ob dies im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen war.
5. Schließlich gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung fehl. Das Landgericht hat bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe sorgfältig alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erörtert und dabei auch die von der Revision vorgebrachten Milderungsgründe berücksichtigt, soweit sie in den getroffenen Feststellungen eine Stütze finden. Art und Höhe der ausgesprochenen Strafe können daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
6. Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.
II. Jedoch bedarf der Schuldspruch einer Zusammenfassung. Die fortgesetzte Tat besteht zwar aus mehreren natürlichen Handlungen, ist aber eine Tat im Rechtssinne. Im Urteilssatz braucht daher weder der Fortsetzungszusammenhang als solcher hervorgehoben noch im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens mehrerer fortgesetzt begangener Delikte angegeben werden, ob Tateinheit hinsichtlich aller Einzelakte vorliegt oder nicht (vgl. BGHSt 6, 81, 82). Damit ist aber auch bei rechtlichem Zusammentreffen mehrerer fortgesetzter Handlungsreihen für die Verurteilung wegen weiteren tateinheitlichen Zusammenhangs mit außerhalb einer Reihe stehenden Einzeltaten derselben Art (Nr. 2 und 3 des Schuldspruchs) kein Raum; hier muß dasselbe gelten wie für eine mehrfache Bezeichnung desselben Strafgesetzes in den gewöhnlichen Fällen der gleichartigen Idealkonkurrenz. Der Angeklagte kann somit im Ergebnis nur dreier Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Untreue für schuldig erachtet werden. Dem entspricht auch die abschließende Beurteilung, von der das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen und bei Bildung der Gesamtstrafe ausgegangen ist.
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Mai |