Revision: Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO und Änderung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/85
- Datum
- 24.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung eines Tatvorwurfs kann nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus dem Verfahren ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Stehen Tatvorwürfe in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), führt die Ausschließung eines Teilsvorwurfs zu einer entsprechenden Änderung des Schuld- und Strafausspruchs; hiervon betroffene Einzelstrafen entfallen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist; ein geringer Teilerfolg rechtfertigt die Abweisung der Revision nicht.
Die Kosten des Rechtsmittels können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn dessen Teilerfolg der Revision nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 12. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 261/85 in der Strafsache gegen den Landwirt Josef ███ aus █████ (ACW), geboren am ████████ 1931 in █████ wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf eines fortgesetzt begangenen Vergehens des Diebstahls beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des 4. Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den im Fall II 1 der Urteilsgründe aufgeführten Vorwurf eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das mit dem fortgesetzt begangenen Vergehen des Diebstahls in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) stand (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 – 4 StR 111/85), gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.
Im Übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seinen Schriftsätzen vom 23. Mai 1985 und vom 29. August 1985 dargelegt hat, offensichtlich unbegründet. Es verbleibt danach bei der wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt. Auch bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden.
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