Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 261/55
- Datum
- 28.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision ist nur zulässig, wenn zwischen der Maßregel und dem Strafausspruch kein untrennbarer Zusammenhang besteht; ist ein enger Zusammenhang erkennbar, gilt der Strafausspruch als mitangefochten.
Zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB genügt nicht die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen; aus der Gesamtwürdigung muss sich bei jeder herangezogenen Tat in ihren wesentlichen Zügen eine gleichartige innere Beziehung zum Täterhange ergeben.
Die zur Begründung einer Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vorstrafen sind in ihren Anlass, Zweck und Ausführungsarten wiederzugeben und zu erörtern, damit sie als Anzeichen für die eigentümliche Art und Richtung des verbrecherischen Hanges dienen können.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung von § 20a StGB die Strafzumessung der Einzelstrafen beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben; entfällt dadurch die Grundlage für die Sicherungsverwahrung, so ist auch diese aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt █ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in Ostpreußen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Marzen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, und es ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, ohne ausdrücklich anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die sachlichen Ausführungen der Revision befassen sich ausschließlich mit der im Urteil ausgesprochenen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese wird als unbegründet angefochten, da die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt den Schutz der Allgemeinheit genügend gewährleiste. Zwar kann die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 7, 101; 4 StR 11/55 vom 5. Mai 1955). Im vorliegenden Falle, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten erkennbar in engem Zusammenhang mit der Strafbemessung steht, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zulässig; der Strafausspruch muss als mitangefochten angesehen werden.
Die Revision ist begründet im Strafausspruch und führt demgemäß auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Aufhebung des Urteils.
Rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Das Landgericht führt dazu aus, dass er „bereits erheblich mehr als zweimal“ wegen vorsätzlicher Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sei und seine Straftaten, wie die „raschen, immer wiederholten Rückfälle“ zeigten, aus einem eingewurzelten Hang, aus Gewohnheit, begangen würden. Er sei gefährlich, denn angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen müssten auch weiterhin „wesentliche Verstöße“ gegen die Rechtsordnung von ihm erwartet werden. Die bisherigen Verurteilungen führt das Landgericht unter Mitteilung des jeweils erkennenden Gerichts, des Tages des Urteils, der allgemeinen Bezeichnung der Tat und der Höhe der Strafe einzeln auf. Hiermit ist aber den gesetzlichen Erfordernissen des § 20a Abs. 1 StGB nicht genügt. Nach dieser Bestimmung muss sich aus der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH NJW 1953, S. 673 Nr. 16) ergeben, dass dieser ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Es muss bei jeder einzelnen Tat, die zur Begründung der Anwendung des § 20a StGB herangezogen wird, eine gleichartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, die jede Tat als Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (vgl. RGSt 68, 149, 156; RG JW 1934, 1666 Nr. 29). Die drei zugrunde gelegten Taten müssen als Anzeichen für die dem Täter eigentümliche Art und Richtung des verbrecherischen Hanges angesehen werden können. Dazu bedarf es der Wiedergabe und Erörterung der früheren Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen.
Nach Anlass, Zweck und Ausführungsart fehlt es in dem Urteil hinsichtlich der zwei rechtskräftigen Verurteilungen, die nach dem vom Landgericht angewendeten § 20a Abs. 1 StGB den neuerlichen Taten vorausgegangen sein müssen, völlig. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hinsichtlich der beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahlsfälle ist somit auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechtzuerhalten. Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafbemessung nach § 20a StGB auch die Strafzumessung für den Betrug beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch sowohl hinsichtlich aller Einzelstrafen wie auch im ganzen, der Gesamtstrafe, aufzuheben. Damit entfällt auch die Grundlage für die angeordnete Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB).
In der neuen Verhandlung wird die notwendige Erörterung der früheren Straftaten und ihre Würdigung in Beziehung auf die Persönlichkeit des Angeklagten Veranlassung dazu geben, die Frage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich oder ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angemessen ist, neu zu prüfen.
| Dr. Hörchner | Dr. Augustin | Dr. Marzen | |||
| Mantel | Seibert |