Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Gefahrprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Beschränkung der Revision auf die Überprüfung der Sicherungsverwahrung ist auch ohne besondere Form möglich, wenn Strafe und Maßregel nicht untrennbar verbunden sind; das Revisionsgericht hat diese Beschränkung zu beachten.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine konkrete und nachvollziehbare Gefahrprognose voraus; allgemeine oder pauschale Begründungen genügen angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit nicht.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung ist darzulegen, dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit bieten und im Zeitpunkt der Entlassung erhebliche Rückfallgefahr besteht.
Frühere Anordnungen von Sicherungsverwahrung begründen allein nicht die erneute Anordnung; zudem kann die weitere Vollstreckung einer früheren Maßregel verjährt sein, sodass frühere Maßnahmen nicht ohne weitere Feststellungen fortwirken dürfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ███ aus ██████████, geboren am █████ in ████ (Polen), zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. August 1954, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Von November 1934 bis März 1945 befand er sich in Sicherungsverwahrung. Nach seiner Entlassung wurde er fünfmal, und zwar in vier Fällen wegen Eigentumsdelikten, verurteilt. Die letzte Freiheitsstrafe verbüßte er bis September 1952.
Jetzt hat ihn das Landgericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines im Mai 1954 begangenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt und gegen ihn wie zugleich gegen den Mitangeklagten K. die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafe verbüßt er zur Zeit.
Der Angeklagte hat zunächst gegen das Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt (Bl. 74 d. A.). Mit Eingabe vom 22. September 1954 hat er das Rechtsmittel auf die Sicherungsverwahrung beschränkt und erklärt, dass er somit seine Zuchthausstrafe antrete (Bl. 77, vgl. auch Bl. 92 d. A.).
Die einer besonderen Form nicht bedürftige Beschränkung der Revision auf die Nachprüfung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist im gegebenen Fall wirksam. Die Strafe ist zwar nach § 20a Abs. 1 StGB geschärft worden. Jedoch besteht kein Anhalt dafür, dass auf ihre Bemessung die Tatsache der gleichzeitig angeordneten Sicherungsverwahrung von Einfluss gewesen ist. Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Maßregel ist daher nicht ersichtlich. Die somit zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Sicherungsverwahrung ist vom Revisionsgericht zu beachten (§ 352 Abs. 1 StPO; BGHSt 7, 101 f.).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Was der Angeklagte geltend macht, er habe in Wirklichkeit nur Beihilfe zu dem Einbruchsdiebstahl geleistet, so ist dieser Angriff in Anbetracht der Rechtskraft des Schuldspruchs unbeachtlich.
Jedoch vermögen die bisherigen Darlegungen der Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu tragen. Das Landgericht führt zur Begründung der gegenüber beiden Angeklagten getroffenen Anordnung der Sicherungsverwahrung aus: „Die Anordnung ist zulässig, da die Angeklagten gemäß § 20a StGB als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden. Sie ist auch notwendig, da die öffentliche Sicherheit eine solche Anordnung erfordert. Nach der Persönlichkeit der Angeklagten besteht die Gefahr, dass sie alsbald nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft neue Straftaten begehen werden. Weder das Alter der Angeklagten noch die jetzt verhängte empfindliche Zuchthausstrafe und deren Verbüßung lassen erwarten, dass die Angeklagten jemals wieder in der Freiheit ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben führen werden. Geordnete Familienverhältnisse geben ihnen auch keinerlei Halt. Das Verlöbnisverhältnis zwischen dem Angeklagten █████ und der Frau K. M. beeinflusst diesen Angeklagten nicht im guten Sinne. Da die Angeklagten eine dauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden und andere Maßnahmen, die einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit verbürgen, nicht gefunden wurden, musste gegen beide Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.“
Der Tatrichter hat sich also im Wesentlichen auf allgemeine Wendungen beschränkt, die größtenteils den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten K. zugleich betreffen. Eine solche Art der Begründung reicht angesichts der Schwere des mit einer derartigen Maßregel verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit jedenfalls gegenüber dem Angeklagten █████ nicht aus (vgl. auch BGH JZ 1953, 673). Daran ändert nichts, dass schon früher einmal gegen den Beschwerdeführer die Sicherungs-
verwahrung angeordnet war; abgesehen davon, dass die weitere Vollstreckung jener Maßregel möglicherweise verjährt ist (§ 42b Abs. 1 Satz 3, § 70 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Es fehlt zunächst an der Darlegung, dass von dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft Rechtsbrüche von erheblichem Gewicht zu erwarten seien. Dies war umso erforderlicher, als er nach Verbüßung der letzten Vorstrafe (6. September 1952) bis zum 18. Mai 1954 in strafbarer Weise nicht in Erscheinung getreten war.
Der Angeklagte weist ferner nicht ohne eine gewisse Berechtigung auf sein Alter hin. Er würde im Zeitpunkt der Verbüßung im 60. Lebensjahr stehen. Demgegenüber genügt nicht die allgemeine beide Angeklagte betreffende Erwägung des Tatrichters, „das Alter der Angeklagten“ lasse nicht erwarten, dass sie jemals wieder in Freiheit ein geordnetes, gesetzmäßiges Leben führen würden.
Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist zu verneinen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Eigenschaft des Verurteilten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr vorhanden oder wirksam sein wird. Mag auch durch die Strafverbüßung eine Besserung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sein, so fehlt es jedenfalls an der näheren Darlegung, warum nicht mit einem Abklingen seines verbrecherischen Willens infolge zunehmenden Alters gerechnet, also die Begehung weiterer erheblicher Straftaten dann als nicht mehr wahrscheinlich angesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang kann auch unter Umständen von Bedeutung sein, dass der Angeklagte bei dem Tatgeschehen am 18. Mai 1954, wenn er auch — rechtlich zutreffend — als Täter angesehen worden ist, keine erhebliche verbrecherische Energie entwickelt hat.
Das Urteil kann daher hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.
Durch die Aufhebung des Urteils insoweit erhält der Tatrichter Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, in welcher körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sich der Angeklagte befindet und vermutlich im Zeitpunkt der Strafverbüßung befinden wird.
| Dr. Augustin | Engels | Dr. Haager | |||
| Güde | Seibert |