Revision: Strafausspruch aufgehoben — Zurückverweisung wegen unklarer Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 248/59
- Datum
- 30.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung sind konkrete Feststellungen zur Menge und Art der konsumierten Getränke, deren Alkoholgehalt, zur Nahrungsaufnahme sowie zum Alkoholabbau und zur individuellen körperlichen/seelischen Verfassung erforderlich.
Planmäßiges Handeln, Erinnerungsfähigkeit oder das Ausführen mechanischer Tätigkeiten (z.B. Fahren) schließen für sich allein keinen verlässlichen Schluss auf volle Zurechnungsfähigkeit.
Zweifel über das Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit sind zugunsten des Angeklagten zu werten.
Bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB sind die Grenzen der Strafbemessung unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten; selbstverschuldete Trunkenheit lässt eine Milderung der Strafe regelmäßig nicht ohne Weiteres geboten erscheinen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 7. Januar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner K. (aus █████████), geboren am ███████████████ in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. Januar 1959, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten K. sowie den früheren Mitangeklagten ███████████ des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47, 223a, 73 StGB) schuldig befunden und gegen ██ eine Gefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten ausgesprochen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen das Urteil hat nur ████████ Revision eingelegt.
In der Begründungsschrift ist zwar das Urteil ohne Einschränkung angefochten und auch in der Rechtfertigungsschrift der Antrag auf Aufhebung des Urteils schlechthin gestellt. Wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, richtet sich das Rechtsmittel jedoch nur dagegen, dass das Landgericht nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat, also gegen den Strafausspruch (vgl. u. a. RGSt 69, 110).
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB rügt, ist in dem beschränkten Umfang zulässig und auch begründet.
a) Soweit die Revision die Verletzung des § 267 StPO geltend macht – da sich der Beschwerdeführer nur gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wendet, könnte nur Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 des § 267 StPO in Betracht kommen –, deckt sich die Rüge mit der Sachbeschwerde.
b) Aus den Ausführungen in der Revisionsbegründung ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer noch einen anderen verfahrensrechtlichen Verstoß rügt. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag neben dem Hauptantrag, gegen den Beschwerdeführer auf eine Gefängnisstrafe unter drei Jahren zu erkennen und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen, „vorsorglich“ beantragt, den Zeugen Josef B. darüber zu vernehmen, dass ██ ████████ vor Begehung der Tat etwa 15 bis 20 Glas Bier (nicht „mehr als 20 Glas, wie in der Revisionsbegründungsschrift behauptet ist“) getrunken habe. Die Strafkammer hat dem Beweisantrag nach den Urteilsgründen keine Folge gegeben, weil es auf die Feststellung der Menge des von dem Beschwerdeführer zu sich genommenen Alkohols nicht ankomme. Dies beanstandet die Revision, wenn sie auch nicht die in Betracht kommende Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich als verletzt bezeichnet.
Da die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde dieselbe Grundlage haben, können sie gemeinsam behandelt werden.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses für seine Tat voll verantwortlich.
Nach der Sachverhaltsschilderung hatte K. vor der Tatzeit (10./11. Oktober 1958, einige Zeit nach Mitternacht – von etwa 15 bis 24 Uhr) außer einigen Schnäpsen eine Menge Bier zu sich genommen, die „wesentlich größer“ war als die von dem früheren Mitangeklagten R. in derselben Zeit genossene Menge von etwa 8 Glas. Bei der Prüfung, in welchem Maße sich der Alkoholgenuss des Beschwerdeführers auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt hat, ist die Strafkammer zu der Annahme gelangt, dass wie bei ████ so auch bei ███ das Einsichtsvermögen nicht eingeschränkt, das Hemmungsvermögen etwas, aber nicht erheblich vermindert gewesen sei. Hierzu hat sie ausgeführt: In der Hauptverhandlung habe sich zwar die genaue Menge des von den beiden Angeklagten genossenen Alkohols nicht feststellen lassen; doch komme es darauf gar nicht an, weil sich unbeschadet der genossenen Alkoholmengen aus anderen Umständen die volle Zurechnungsfähigkeit der beiden Angeklagten ergebe. Diese Umstände sieht das Landgericht darin, dass die Angeklagten über einen längeren Zeitraum hin planmäßig gehandelt hätten, weiter darin, dass sie, wenn auch wahrscheinlich nicht in fahrtüchtigem Zustand, in der Lage gewesen seien, mit ihrem Moped die Strecke Waldshut–Eschbach (Tatort) und zurück nahezu dreimal ohne Fahrnis zurückzulegen, und schließlich darin, dass sie ein lückenloses Erinnerungsbild an die Tat hätten.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. RGSt 63, 46, 49; RG HRR 1939 Nr. 532; BGHSt 1, 384, 385; BGH MDR 1953, 596 [mitgeteilt von Dallinger], GA 1955, 269, 271; DAR 1955, 22 Nr. 6) lässt weder die Plan- und Zweckmäßigkeit der Handlungsweise des Täters noch sein Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten der Tat einen unbedingt zuverlässigen Schluss dahin zu, dass er bei Ausführung der Tat voll zurechnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingter Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, dass der Täter zwar die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfasst, infolge des Alkoholeinflusses aber nicht mehr oder nur noch in erheblich vermindertem Maße über die Hemmungen verfügt, die ihm in nüchternem Zustand von der Tat abgehalten hätten.
Im vorliegenden Fall vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Moped die Strecke Waldshut–Eschbach und zurück mehrmals „ohne Fahrnis“ zurücklegen konnte, ohne nähere Feststellungen über seine sonstige Fahrtüchtigkeit, die Länge der gefahrenen Wegstrecken, die Breite und den Zustand der Straße und die damaligen Lichtverhältnisse nicht viel für die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zu beweisen; nicht mit Unrecht weist im Übrigen die Revision in dieser Hinsicht auf die „mechanische Tätigkeit“ des Fahrens hin.
Hinzu kommt, dass ████████ im Jahre 1954 einen Schädelbruch mit Hirnverletzung erlitten hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind hiervon und von einem während des Wehrdienstes erlittenen geringfügigen Unfall zwar keine organischen Schäden, sondern nur „Regulationsstörungen mit der Folgeerscheinung von Kopfschmerzen“ zurückgeblieben; auch hat die Verletzung nicht zu einer Alkoholunverträglichkeit geführt. Immerhin ist nicht auszuschließen, dass die erwähnten Störungen mindestens das Hemmungsvermögen des von dem Landgericht als „haltloser, willensschwacher Trunkenbold“ bezeichneten Beschwerdeführers mitbeeinträchtigt haben. Ob und wie sich der Sachverständige in dieser Hinsicht gutachtlich geäußert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Möglicherweise haben schließlich auch der Wortwechsel des Beschwerdeführers mit dem später überfallenen Zeugen ██████████ eine hiervon zurückgebliebene Verärgerung mit dazu beigetragen, sein Willensvermögen zu mindern.
Nach alledem ist nicht ausreichend dargetan, dass K. zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig war.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Rüge aus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO begründet ist. Im Sinne dieser Bestimmung war es für die Entscheidung der Frage, ob K. die Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, wie überhaupt für die Strafbemessung keineswegs „ohne Bedeutung“, welche Menge Alkohol er vor der Tat zu sich genommen hat.
Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, soweit noch möglich, nicht nur Feststellungen über die Menge der von dem Beschwerdeführer genossenen Getränke (Bier und Schnaps), sondern auch über deren Alkoholgehalt und die während des Zechens etwa verzehrten Speisen treffen müssen, um – unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Alkoholabbaus und der Alkoholausscheidung sowie der allgemeinen und besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Beschwerdeführers – die erforderlichen Schlüsse auf die Höhe des Blutalkoholgehalts und den Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ziehen zu können (vgl. hierzu u. a. BGH GA 1955, 269, 270 und das dort angegebene Schrifttum).
Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, dass, soweit Zweifel bestehen bleiben, ob ███████ voll oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen Gunsten ausschlagen. Bejaht die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, so wird sie freilich bei der durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) eingeschränkten Strafbemessung nicht außer Acht lassen dürfen, dass der dem Alkohol verfallene, haltlose, willensschwache und bereits vorbestrafte Beschwerdeführer die Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit durch selbstverschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat; in einem solchen Falle wird nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH 3 StR 395/51 vom 2. August 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 657) regelmäßig kein Anlass bestehen, die Strafe allein wegen der verminderten Verantwortlichkeit des Täters zu mildern.
| Martin | Dr. Peetz | Willms | |||
| Dr. Geier | Hübner |