Revision verworfen: Schwerer Diebstahl, Rausch und Strafzumessung (BGH 27.10.1951)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 395/51
- Datum
- 27.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter durch Wegnahme und Begründung eigenen Gewahrsams (z. B. Abstellen in einem anderen Gebäude) die tatsächliche Sachherrschaft begründet hat.
Qualifikationsmerkmale des Diebstahls sind anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Feststellung dieser Voraussetzungen obliegt der Tatsacheninstanz.
§ 51 Abs. 1 StGB betrifft die Schuldfrage (Unzurechnungsfähigkeit), während § 51 Abs. 2 StGB vornehmlich die Strafzumessung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit regelt.
Bei verbleibenden Zweifeln an einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit darf das Gericht die Möglichkeit einer solchen Annahme zugrunde legen und hierüber im pflichtgemäßen Ermessen über Strafmilderung entscheiden.
Selbstverschuldete Trunkenheit begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Strafmilderung; die Versagung der Milderung wegen selbstverschuldeter Rauschs ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Februar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Paul ████ Karl █████, geboren am ██████ in ███████, wohnhaft in ████████, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizassessor ████████████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 21. Oktober 1950 gegen 3.30 Uhr morgens mit einem Mauerstein das Schaufenster eines Linoleumgeschäfts zertümmert und aus der Auslage eine kleine Rolle Balatum entwendet. Er schaffte diese Rolle in den Hausflur eines benachbarten Eckhauses, um sie später ██████████. Polizeibeamte hatten jedoch den Angeklagten hierbei aus einer Entfernung von 300 m beobachtet und kurze Zeit später gestellt.
Auf diesen Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB angewendet. Die Tat war vollendet, da der Angeklagte den eigenen Gewahrsam durch Abstellen der Rolle in dem benachbarten Eckhaus begründet hatte. Auch die Voraussetzungen des § 244 StGB sind fehlerfrei █████████.
Die Strafkammer hat sodann in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, dass sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Ein Rechtsfehler tritt in ihren Ausführungen nicht zutage. Dagegen hat die Strafkammer es ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB), und hierüber keine Feststellungen getroffen, welche Alkoholmenge der Angeklagte im Laufe des Tages zu sich genommen hatte.
Das Urteil führt insoweit aus, dass der Alkoholrausch jedenfalls selbstverschuldet sei und deshalb dem Angeklagten hier nicht strafmildernd zugutgehalten werden könne.
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wurde das Gericht aus diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht.
In diesen Ausführungen kann kein durchgreifender Rechtsfehler erblickt werden. Während sich § 51 Abs. 1 StGB auf die Schuldfrage bezieht und diese mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 abschließend beurteilt ist, liegt die Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB außerhalb der Schuldfeststellung; sie betrifft in ihrem Kern nur die Strafrage (vgl. die grundlegende Entscheidung RGSt 68, 13).
Immerhin rührt sie sehr nahe an die Schuldfrage, so dass aus diesem Grunde von der Milderungsmöglichkeit auch dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn ihre Voraussetzungen zwar nicht in voller Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind, aber doch als möglicherweise gegeben angenommen werden können (RGSt 70, 127).
Nun hat allerdings die Strafkammer von einer Beweiserhebung über die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überhaupt abgesehen, ist also auch nicht zu dem ausdrucklichen Ergebnis gekommen, dass die Frage nicht zweifelsfrei geklärt werden könne. Ihre Ausführungen lassen aber klar erkennen, dass erhebliche Zweifel in dieser Richtung bestanden.
Es kann unter diesen Umständen nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, dass das angefochtene Urteil von weiteren Feststellungen absieht und die Möglichkeit des § 51 Abs. 2 unterstellt. Wenn nach Beweiserhebung Zweifel bestehen bleiben, geht die Strafzumessung von derselben Annahme aus (vgl. RGSt 70, 127; 73, 40).
Es ist deshalb auch zulässig, auf dieser bedingten Grundlage zu entscheiden, ob von der Strafmilderungsmöglichkeit, die im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters steht, Gebrauch gemacht werden soll. Eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist darin nicht zu erblicken.
Der Grund, der die Strafkammer zur Versagung der Milderung geführt hat, ist auch nicht durch Rechtsirrtum veranlasst. Die Strafkammer ist nicht etwa davon ausgegangen, dass eine Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit grundsätzlich nicht in Betracht komme. Vielmehr lässt sie die Umstände des Falles entscheiden. Die Versagung der Milderung mit der gegebenen Begründung ist jedenfalls kein Rechtsfehler, zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlass sein wird, die Strafe nicht zu mildern (OGHSt 2, 324).
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Der Vorsitzende Dr. ███ ist in Urlaub abwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.
| Krauss | Dotterweich | Lappe | |||
| Koeniger | Baldus |