Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/87
Datum
07.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Entführung und sexueller Nötigung/Vergewaltigung an. Der BGH hob die Verurteilung für die Tat vom 17.02.1983 auf, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht hinreichend den gesetzlichen Ausschließungsgrund nach §172 Nr.2 GVG aF nannte, und verwies zur neuen Verhandlung. Die Verurteilung für die Tat vom 03.07.1983 und die Einzelstrafe bestätigte der Senat; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit muss den einschlägigen Ausschließungsgrund nach § 172 Nr. 2 GVG aF ausdrücklich benennen; die bloße Bezugnahme auf die Norm genügt nicht; unterbleibt dies, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.

2

Die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines Verfahrensfehlers erstreckt sich nicht automatisch auf andere, mitverhandelte Taten, sofern für diese Taten die Rechtskraft oder Beschränkung der Berufung die Entscheidung nicht berührt.

3

Die Verbindung mehrerer Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO ändert nicht die rechtliche Stellung einer Berufungssache und wandelt diese nicht in ein erstinstanzliches Verfahren um.

4

Fällt eine Einzelverurteilung weg, entzieht dies der zuvor gebildeten Gesamtstrafe deren Grundlage; über die Gesamt- oder Einzelstrafe ist insoweit erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Abteilungsleiter Ludwig █ aus L██, geboren am ███ 1936 in B████,

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht, das eine erstinstanzliche Sache (Fall 1) und eine Berufungssache (Fall 2) zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hatte, hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 1984 verworfen; durch dieses Urteil war der Angeklagte wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden (Tat vom 3. Juli 1983 zum Nachteil von Claudia █████, jetzt: verheiratete B██████, die als Nebenklägerin zugelassen ist).

Zugleich hat es ihn wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig gesprochen (Tat vom 17. Februar 1983 zum Nachteil von Annette ███████████) und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Fall 1 (mit einer Verfahrensrüge) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 17. Februar 1983 kann nicht bestehen bleiben.

1. Insoweit dringt die Revision mit einer Verfahrensrüge durch. Mit Recht beanstandet sie, dass der Beschluss der Strafkammer, mit dem die Öffentlichkeit „für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Z███████“ ausgeschlossen wurde (Bl. 96 d. A. 9 KLs 115/86), nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG aF entsprach. Der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG, auf den sich das Landgericht für den Ausschluss der Öffentlichkeit während dieses Verhandlungsteils berufen hat, stellt keine ausreichende Begründung dar. § 172 Nr. 2 GVG aF nannte mehrere Ausschließungsgründe. Auf welchen dieser Gründe die Strafkammer abgestellt hat, ergibt die angefochtene Entscheidung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang ergab. Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).

Die Neuregelung durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) musste hierbei außer Betracht bleiben, da dieses Gesetz erst am 1. April 1987 – mithin nach Erlass des angefochtenen Urteils – in Kraft getreten ist.

2. Der Verfahrensfehler betrifft lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen der zum Nachteil von Annette ███████████ begangenen Tat. Insoweit ist das Urteil deshalb aufzuheben. Damit ist auch der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.

3. Da das Urteil in dem bezeichneten Umfang schon auf die erörterte Verfahrensrüge aufgehoben werden muss, braucht der Senat auf die Aufklärungsrüge, die gleichfalls nur die Verurteilung im Fall 1 betrifft, und auf die insoweit erhobene Sachrüge nicht einzugehen.

II.

Hingegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 3. Juli 1983 wendet.

1. Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang bestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf die Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache den Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen sich ein Einfluss auf die Beweiswürdigung in einem weiteren Fall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 – 4 StR 417/75 – sowie Beschl. vom 18. Februar 1976 – 3 StR 13/76). Die Entscheidung des Senats im Fall 1 berührt auch nicht den Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2. Die Gesamtheit der insoweit angestellten Strafzumessungserwägungen der Strafkammer, die sich lediglich wegen des Verbots der Schlechterstellung nach § 331 Abs. 1 StPO an der Festsetzung einer höheren Einzelstrafe gehindert sah (UA S. 43), lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sie bei Wegfall der im Fall 1 verhängten Einzelstrafe auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.

2. Unbegründet ist die Rüge, mit der die Revision geltend macht, dass das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 5. April 1984 eingelegten Berufung ausgegangen sei.

Die Verbindung der Berufungssache, die zunächst bei der 4. großen Strafkammer des Landgerichts anhängig war (4 Ns 869/84), mit der erstinstanzlichen Sache, die auf Grund der Anklage vom 12. Mai 1986 vor der 9. großen Strafkammer desselben Gerichts anhängig war (9 KLs 115/86), hatte entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass damit insgesamt die Grundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens galten. Die Verbindung beider Sachen „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ durch den Beschluss der Strafkammer vom 30. Juni 1986 (Bl. 30 d. A. 9 KLs 115/86) beruhte ersichtlich – wie auch der Generalbundesanwalt annimmt – auf § 237 StPO, der im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen, die bei demselben Gericht anhängig sind, ihre Verbindung zulässt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine erstinstanzliche und eine Berufungssache handelt (vgl. BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119). Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271). Danach ist der Schuldspruch des schöffengerichtlichen Urteils vom 5. April 1984 dadurch rechtskräftig geworden, dass die Verteidigung die dagegen eingelegte Berufung am 13. Januar 1987 auf den Strafausspruch beschränkt hat (Bl. 92 d. A. 9 KLs 115/86).

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat eine „Überleitung“ dieses Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren mit der Folge, dass die frühere Berufung nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte (Ruß in KK § 328 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt 34, 159, 164), hier nicht stattgefunden. Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 – 4 StR 368/86 (MDR 1987, 246) ist nur zu entnehmen, dass in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht. Ein Zwang zu einem entsprechenden Übergang ergab sich auch nicht daraus, dass bei Verurteilung im Fall 1 eine Gesamtstrafe zu bilden war mit dem Fall 2, in dem das Schöffengericht eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt hatte, welche Verurteilung lediglich vom Angeklagten angefochten war. Denn insoweit, als die Strafkammer auf Grund der gerichtlich zugelassenen Anklage zu Fall 1 als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig war, kam eine Bindung an den auch für eine große Strafkammer als Berufungsgericht maßgebenden Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.

3. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die zum Nachteil von Claudia █████ – ██████ begangene Tat geahndet hat, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

SchauenburgMaulGerlach
KuhnGranderath

Zitiert (2)