Treffer
BGH Urteil

Überleitung des Berufungsverfahrens verhindert Berufungsrücknahme — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 368/86
Datum
30.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung eines Verfahrens wegen vermeintlicher Rechtskraft eines schöffengerichtlichen Urteils nach Berufungsrücknahme. Der BGH hebt das Urteil auf: Durch die Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren war eine Rücknahme der Berufung nicht mehr möglich, sodass die frühere Entscheidung nicht rechtskräftig war. Zur Neuverhandlung wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; bei Tatidentität ist ggf. § 4 StPO anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Berufungsverfahren durch Aufruf der Sache wirksam in ein erstinstanzliches Verfahren übergeleitet, bindet diese neue Verfahrenslage die Verfahrensbeteiligten und eine nachfolgende Rücknahme der Berufung ist nicht mehr möglich.

2

Die Strafkammer kann zur Bildung einer Gesamtstrafe zwar die Überleitung in ein erstinstanzliches Verfahren wählen; eine Gesamtstrafenbildung ist aber auch im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO möglich und regelmäßig vorzuziehen.

3

Nach Überleitung ist ein Rückwechsel in das Berufungsverfahren unzulässig; die prozessleitenden Handlungen des Gerichts sind endgültig und entziehen den Parteien die Verfügungsbefugnis über den Fortgang des Verfahrens.

4

Zur Beseitigung unzulässiger Doppelrechtshängigkeit hat die terminal zuständige Schwurgerichtskammer gegebenenfalls das andere bei ihr noch rechtshängige Verfahren nach § 4 StPO an sich zu ziehen; andernfalls hat die Strafkammer das bei ihr rechtshängige Verfahren zu beenden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 368/86 in der Strafsache gegen █████ ███ geboren Dr. Christian ██ am ███████ 1941 in ██ ██ wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

1. Dem Angeklagten wird versuchter Mord zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, im Mai 1981 gewaltsam in das Zimmer des in seinem Haushalt lebenden Dieter ██████ eingedrungen zu sein, als dieser geschlafen habe. Aus Wut darüber, dass er ihm nicht schnell genug eine Fortral-Spritze verabreicht habe, habe er auf ██████, der aufgewacht und aus dem Bett gesprungen sei, aus etwa zwei Meter Entfernung mit einer Pistole der Marke "Brigant", Kaliber 7,62 mm, in Tötungsabsicht geschossen, ihn jedoch knapp verfehlt.

Das Landgericht Bochum hat das Verfahren im Hinblick auf das seit dem 17. August 1984 „infolge Berufungsrücknahme“ (UA 3) rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 5. April 1984 – 26 Ls 34 Js 416/83 StA Bochum wegen Verbrauchs der Strafklage gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten; sie ist der Ansicht, das Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen stehe dem nicht entgegen.

2. Das Schöffengericht Recklinghausen hatte den Angeklagten „wegen fortgesetzten Verstoßes gegen §§ 28 I 1, 53 Abs. III Ziff. 1 a WaffG“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er ohne behördliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über mehrere im einzelnen bezeichnete Schusswaffen bis zu deren Sicherstellung ausgeübt hatte. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 13. Juli 1984 beschloss die Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum ausweislich der Sitzungsniederschrift „nach Erörterung b. u. ve.: Die Sache soll erstinstanzlich vor der Kammer verhandelt werden“ (Bl. 175 d.A.). Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. In diesem Termin (17. August 1984), in dem die Sache nunmehr das erstinstanzliche Aktenzeichen KLs 34 Js 416/83 trug, wurde das Verfahren nach Aufruf der Sache gemäß §§ 154 oder 154a StPO vorläufig eingestellt bzw. auf den abgeurteilten Sachverhalt beschränkt, soweit noch Ermittlungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes gegen den Angeklagten laufen. Sodann erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger, dass die Berufung zurückgenommen werde; der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte zu. Daraufhin wurde der Angeklagte „als Verurteilter“ „zur Frage einer Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil der Kammer vom 29.7.1983 gehört“ und die Hauptverhandlung ohne eine weitere Entscheidung des Gerichts beendet (Bl. 180 d.A.).

3. Die Auffassung des Landgerichts Bochum im angefochtenen Urteil, das Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen sei durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden, ist unzutreffend; denn eine Rücknahme der Berufung war – jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. August 1984 – nicht mehr möglich:

Das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum wurde am 3. Mai 1984 – also während des laufenden Berufungsverfahrens – rechtskräftig, die erkannte Strafe damit mit der Strafe für den fortgesetzt begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz gesamtstrafenfähig. Eine solche Gesamtstrafenbildung mit den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zusammengefassten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren überschritt den auch die große Strafkammer als Berufungsgericht bindenden Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG von drei Jahren (vgl. Schäfer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GVG Rdn. 21 m.w. Nachw.), so dass sich, falls die Strafkammer eine Gesamtstrafe bilden wollte, die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren ergab (vgl. W. Müller in KK, § 24 GVG Rdn. 13 f.). Der „Überleitungsbeschluss“ entsprach somit der eingetretenen Verfahrenssituation und stellte der gegebenen Rechtslage entsprechend zutreffend klar, dass nunmehr ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. September 1986 – 4 StR 461/86, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Die Strafkammer hätte die von ihr ins Auge gefasste Gesamtstrafenbildung allerdings auch nach Abschluss des Berufungsverfahrens im Beschlusswege nach § 460 StPO erreichen können. Dazu bedurfte es nicht der Überleitung der Sache und damit ihrer Zurückführung in das erstinstanzliche Verfahren. Eine solche Verfahrensweise schreibt auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 12. Juni 1958 (BGHSt 12, 1 ff.) nicht vor. Dort ist nur die Verpflichtung der Strafkammern zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbanns ausgesprochen worden. Ein Zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergibt sich daraus nicht. Es empfiehlt sich vielmehr, die Gesamtstrafenbildung dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen. Andererseits war die im Übrigen der Sachlage entsprechende Überleitung in das erstinstanzliche Verfahren, wie dargelegt, auch nicht unzulässig (§ 55 Abs. 1 StGB).

Hatte die Strafkammer aber, was rechtlich möglich war, die Überleitung beschlossen und dementsprechend am 17. August 1984 die Hauptverhandlung vor ihr als Gericht erster Instanz durch den Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) wirksam begonnen, war diese neue Verfahrenslage für alle Beteiligten bindend. Für dieses Verfahren gelten dann die in der Strafprozessordnung für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen, wobei sich Besonderheiten daraus ergeben können, dass „in demselben Hauptverfahren“ bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 23, 283, 285) und eine zugunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit „beschränkter Rechtskraft“ (vgl. BGHSt 11, 319, 322) ergangen ist. Weiterreichende Ausnahmen von dem strengen Strafverfahrensrecht, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessklarheit abzulehnen. Die Überleitung entzieht den Verfahrensbeteiligten insbesondere die Disposition über das weitere Verfahren.

Das Gericht darf nicht mehr in das Berufungsverfahren zurückkehren (BGHSt 21, 229, 231), Staatsanwaltschaft und Angeklagter können den Prozess durch Rücknahme von Anklage (vgl. § 156 StPO) oder Rechtsmittel nicht mehr beenden. Ein anderer Standpunkt lässt sich mit dem Hinweis auf § 411 Abs. 3 StPO, der im Strafbefehlsverfahren die Rücknahme von Klage und Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässt, nicht begründen. Diese (Ausnahme-)Regelung trägt den Besonderheiten des summarischen Strafbefehlsverfahrens Rechnung, das zudem ein Verschlechterungsverbot nicht kennt (§ 411 Abs. 4 StPO), und ist deshalb hier mit der Verfahrenssituation nach Überleitung nicht vergleichbar.

Die Strafkammer hätte daher nicht mehr erneut als Berufungsgericht verhandeln dürfen (BGHSt 21, 229, 231), der Angeklagte und sein Verteidiger konnten in dem erstinstanzlichen Verfahren die „Berufung“ nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen (vgl. Ruß in KK § 328 StPO Rdn. 17) und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft konnte die Wirkungen ihrer Erklärungen auch nicht mehr durch seine Zustimmung beeinflussen. Die das Strafverfahren bestimmenden Prozesshandlungen des Gerichts sind endgültig. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dieses Ergebnis nicht mehr in Frage stellen.

Danach ist das (erstinstanzliche) Verfahren wegen fortgesetzten unerlaubten Waffenbesitzes weiterhin bei der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum rechtshängig. Der Entscheidung der Schwurgerichtskammer stand also eine Rechtskraft des schöffengerichtlichen Erkenntnisses vom 5. April 1984 nicht entgegen. Deshalb ist das angefochtene Urteil, das zu Unrecht von einer solchen Rechtskraft ausgeht, aufzuheben.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass zur Prüfung, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits Gegenstand des bei der Strafkammer Recklinghausen rechtshängigen Verfahrens ist, eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts und genaue Feststellungen zur Tat erforderlich sind. Sollte der Verfahrensgegenstand beider Verfahren identisch sein, wird die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bochum, um die unzulässige doppelte Rechtshängigkeit zu beseitigen, das Verfahren der Strafkammer Recklinghausen gemäß § 4 StPO an sich ziehen müssen (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 8 sowie Rdn. 9 a.E. m.w. Nachw.), anderenfalls hat die Strafkammer Recklinghausen das bei ihr noch rechtshängige Verfahren zu beenden.

SalgerLaufhütteGoydke
HirxthalJähnke
Überleitung des Berufungsverfahrens verhindert Berufungsrücknahme — Aufhebung und Zurückverweisung — Themis