Revision verworfen – Einziehung von Erlösen bei Wirtschaftsstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 237/55
- Datum
- 29.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Erlösen einer vor Inkrafttreten des WiStG begangenen Tat ist unzulässig, wenn die zur Tatzeit geltenden Vorschriften die Einziehung des Erlöses nicht kannten; eine rückwirkende Anwendung des WiStG setzt voraus, dass frühere Gesetze gleiche Rechtsfolgen zuließen.
Die Verjährung der Verfolgung einer Zuwiderhandlung verhindert die Anordnung der Einziehung der betroffenen Gegenstände auch gegenüber Dritteigentümern.
Gegenstände, die von zuständigen Behörden im Rahmen eines staatlich gebilligten Warentauschs zur Verfügung gestellt wurden, gelten nicht als durch eine Zuwiderhandlung erlangt und sind nach § 18 Abs. 1 OWiG nicht einzuziehen.
Eine Einziehung nach § 18 Abs. 3 OWiG setzt eine konkrete Gefahr voraus, dass mit dem Gegenstand weitere mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begangen werden; entfällt diese Gefahr (etwa durch Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften), ist die Einziehung nicht gerechtfertigt.
Die Ausübung des tatrichterlichen Billigkeits- und Ermessensspielraums bei der Entscheidung über Einziehung ist nur bei erkennbarem Ermessensmissbrauch zu beanstanden; unterschiedliche Würdigungen rechtfertigen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem selbständigen Verfahren betr. die Einziehung von Gegenständen, Einziehungsbeteiligte: 1.) Kaufmann Herbert KC 2.) Kaufmann Herbert ███ 3.) Kaufmann Egon Q
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. November 1955 in der Sitzung vom 2. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ zeitweise Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ der Geschäftsstelle, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Vor der Währungsreform herrschte nach den Feststellungen der Strafkammer im Lande Rheinland-Pfalz ein erheblicher Mangel an lebenswichtigen Bedarfsgütern. Die zuständigen staatlichen Stellen beschritten daher in Zusammenarbeit mit der französischen Militärregierung den Weg des Warentauschs, um die verhängnisvollen Auswirkungen des Mangels auf die Wirtschaft des Landes und die Versorgung der Bevölkerung, wenigstens zu einem Teil, abwenden zu können. Dabei bedienten sie sich auch des Einziehungsbeteiligten LC), der als Berliner Kaufmann über die nötigen Geschäftsverbindungen verfügte. LC) schaltete seinerseits Mittelsmänner ein, darunter die Einziehungsbeteiligten KC) und Q. Als Tauschware stellten die zuständigen Behörden Weine und Tabakwaren zur Verfügung, die LC) und seine Mittelsmänner jedoch nach der ihnen erteilten Weisung nicht im Lande Rheinland-Pfalz umsetzen durften. Mit Billigung der zuständigen Landesstelle erhielten die Einziehungsbeteiligten KC) und Q von ihrem Auftraggeber LC) eine Vergütung in Waren, und zwar insgesamt 5 %, in die sie sich zu teilen hatten. Nach einiger Zeit verlangten die Lieferfirmen in der sowjetischen Besatzungszone an Stelle der angebotenen Weine und Tabakwaren Bezahlung in Reichsmark. Um die Geldbeträge zu beschaffen, beauftragte LC den Einziehungsbeteiligten KC), die zur Verfügung gestellten Zigaretten in Köln auf dem schwarzen Markt zu verkaufen. Den Erlös von durchschnittlich einer Reichsmark für je eine Zigarette holte KC) bei LC) ab. Dieser tätigte daneben mit Zigaretten, die er als Vergütung für seine Tätigkeit erhalten hatte, noch Schwarzmarktgeschäfte auf eigene Rechnung und besorgte sich auf diese Weise Mangelwaren. Bei ihm wurde gelegentlich einer Fahrt und einer Hausdurchsuchung eine Reihe von Gegenständen sichergestellt, die den Einziehungsbeteiligten gehörten. Ihre Einziehung beantragte die Staatsanwaltschaft, nachdem das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden war, in einem selbständigen Verfahren.
Das Landgericht hat die Einziehung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme der Nichteinziehung der in der Entscheidung unter Nr. 23–26 aufgeführten Fleischwaren an. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer 1.) festgestellt, dass Wirtschaftsstraftaten und nicht nur Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Sie durfte daher selbst entscheiden.
Bei acht Handfiltern und siebzehn Gummischläuchen 2.) (Nr. 18 und 19 des Urteils) hält das Landgericht den Nachweis der Beziehung zu einer strafbaren Handlung nicht für erbracht. Diese Gegenstände schickte ein gewisser Le aus München an KC), der ihm dafür Wein besorgen sollte. Da der Einziehungsbeteiligte KC auf das Geschäft einging und sich um die Beschaffung von Wein bemühte, konnte nicht festgestellt werden, ██████ seinerseits strafbar gemacht hat. Eine Zuwiderhandlung des Le wäre jedoch verjährt; denn durch die gegen einen Nichttäter gerichteten richterlichen Handlungen wird die Verjährung der Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlung des wirklichen Täters nicht unterbrochen (§ 68 Abs. 1 StGB). Eine Einziehung kann aber nicht mehr angeordnet werden, wenn die Verfolgung der Zuwiderhandlung verjährt ist (§ 18 Abs. 4 OWiG); die Einziehung ist in einem solchen Fall auch dem Dritteigentümer gegenüber nicht mehr zulässig (Rotberg, Anm. 10 zu § 21 OWiG).
3.) Hinsichtlich der übrigen Gegenstände hat das Landgericht, soweit die Entscheidung angefochten ist, gemäß § 39 WiStG (vgl. hierzu § 15 WiStG 1954, BGBl. I 175) von einer Einziehung aus Billigkeitsgründen abgesehen.
a) Eine Ermessensentscheidung war über den Betrag von 163.660 RM (Ziff. 1 des Urteils, Einziehungsbeteiligter Lacroix) nicht zu treffen. Eine Einziehung ist insoweit nicht zulässig.
Die Strafkammer hat die 163.660 RM als Gegenstände angesehen, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog. Solche Gegenstände können zwar nach § 39 Satz 2 WiStG eingezogen werden. Die Tat des Einziehungsbeteiligten LC) ist jedoch vor dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen. Die Strafvorschriften dieses Gesetzes sind zwar nach § 104 Abs. 1 auch auf frühere Straftaten anzuwenden; Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Gesetze, die zur Tatzeit galten, eine gleiche Strafe zuließen (§ 2 Abs. 2 StGB; BGH 1 StR 778/52 vom 29. Januar 1954).
In den zur Tatzeit geltenden Vorschriften des § 9 VRStVO und des § 1c KWVO war nur die Einziehung der „Erzeugnisse“ bezw. „Rohstoffe und Erzeugnisse“, auf die sich die strafbare Handlung bezog, nicht dagegen die Einziehung des dafür erzielten Erlöses zugelassen (RGSt 66, 85; OGHSt 1, 30, 34).
Entsprechendes gilt, falls man den Geldbetrag als Gegenstand ansieht, der durch die Zuwiderhandlung erlangt wurde (§ 18 Abs. 1 OWiG).
Die 163.660 RM waren allerdings zur Begehung weiterer Zuwiderhandlungen, nämlich zum Erwerb bezugsbeschränkter Erzeugnisse, bestimmt. Da die Tat zufolge des Straffreiheitsgesetzes nicht mehr verfolgt werden kann, wäre eine Einziehung gemäß § 18 Abs. 3 OWiG nur zulässig, wenn die Gefahr bestünde, dass mit dem Gegenstand weitere mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begangen werden. Eine solche Gefahr ist nach Aufhebung der Bewirtschaftungsvorschriften nicht mehr gegeben.
Einer Anordnung der Abführung der 163.660 RM als Mehrerlös steht § 13 Abs. 1 Satz 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 entgegen, da der Einziehungsbeteiligte Knaudt, der die Waren veräußerte, den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis von 1 RM für je eine Zigarette nicht überschritten hat.
Die unter Ziff. 21 und 22 des Urteils aufgeführten d) Tabakwaren haben die Einziehungsbeteiligten nicht durch eine Zuwiderhandlung erlangt; diese Waren wurden ihnen von den zuständigen staatlichen Stellen im Wege der Freigabe zum Zwecke des Umtauschs gegen andere Sachwerte zur Verfügung gestellt. Eine Einziehung nach § 18 Abs. 1 OWiG kann daher nicht erfolgen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (3a) ergibt, können die Tabakwaren auch nicht gemäß § 18 Abs. 3 OWiG eingezogen werden.
Dass das Landgericht von der Einziehung des Lastkraftwagens (Ziff. 27) sowie der unter Ziff. 2 bis 17 und Ziff. 20 aufgeführten Gegenstände abgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse 4.) zur Last. Die Einziehungsbeteiligten haben die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da sie weder Angeschuldigte noch Beschuldigte im Sinne der §§ 467 Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 2 StPO sind (BGH 4 StR 150/53 vom 12. November 1953; RGSt 22, 351, 353; 53, 124, 127; BayObLGSt NF Bd. 3, 58).
Inwieweit auf Grund des Auftragsverhältnisses bürgerlichrechtliche Ansprüche von den zuständigen Behörden gegen die Einziehungsbeteiligten oder einen von ihnen geltend gemacht werden können, bedarf hier nicht der Erörterung.
| Mantel | Härchner | Dr. Hannzen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Martin |