Revision teilweise stattgegeben: Einziehung aufgehoben, Verurteilung nach §19 WiStG entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 778/52
- Datum
- 29.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neue Strafvorschriften dürfen auf frühere Taten nur angewendet werden, wenn zur Tatzeit entsprechende, gleichartige Strafnormen bestanden, die eine gleichwertige Sanktion ermöglichten.
Eine Ersatzeinziehung (Geldbetrag statt der eigentlichen Erzeugnisse) kann nicht für Taten angeordnet werden, wenn zur Tatzeit keine gesetzliche Grundlage für eine Ersatzeinziehung bestanden hat.
Zur Verurteilung wegen Hehlerei genügt es, wenn dem Täter Umstände bekannt sind, aus denen sich der strafbare Vorerwerb ergibt; solche Umstände können nach den Beweisregeln zur Annahme des Vorsatzes herangezogen werden.
Bei mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen ist die Heranziehung des milderen Gesetzes für den Strafausspruch zulässig und benachteiligt den Angeklagten nicht.
Eine rechtswidrig angeordnete Einziehung ist aufzuheben; über eine zulässige Folgeentscheidung (z.B. Abführung von Mehrerlösen) ist in neuer Verhandlung zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. Juni 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor ███ ██ aus ██ ████████, geboren am ███████████ 1912 ████████, wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz█████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Juni 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen ███ █████████████████ und gegen den Mitverurteilten Hubert ███ auf Einziehung erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung aus § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes entfällt und dass im zweiten Absatz der Urteilsformel das Wort „Gesamtstrafe“ durch das Wort „Strafe“ ersetzt wird.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zum Schuldspruch
I. Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 8 Nr. 1 und Nr. 3 WiStG verurteilt ist, zeigt sich kein zu seinem Nachteil wirkender Rechtsfehler. Sein Verhalten war zur Tatzeit unter entsprechenden rechtlichen Gesichtspunkten durch den § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO unter eine nicht geringere Strafe gestellt. Diese Bestimmung wurde durch § 102 Nr. 2 WiStG aufgehoben; dass an ihrer Stelle auf die Tat der § 8 Nr. 1 und 3 aaO anzuwenden ist, ist in § 104 Abs. 1 WiStG vorgeschrieben (BGH 2 StR 212/51 vom 2. November 1951 = NJW 1952, 725).
Auch gegen die Verurteilung aus § 18 WiStG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift entspricht dem § 1 der PrStRVO vom 3. Juni 1939 idF vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 264), die durch § 102 Nr. 1 WiStG aufgehoben wurde. Die Anwendbarkeit des § 18 WiStG ergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs. 1 aaO.
Zu beseitigen ist jedoch die Verurteilung wegen Preistreiberei nach § 19 WiStG. Eine dieser Vorschrift entsprechende Strafbestimmung bestand zur Tatzeit nicht. Der § 22 KWVO war schon seit dem Inkrafttreten der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung vom 25. Juni 1948 (WiGBl. S. 61) nicht mehr anwendbar (OGHSt 2, 259, 264 ff.); das Preistreibereigesetz vom 7. Oktober 1948 (WiGBl. S. 99) ist erst am 11. Oktober 1948 in Kraft getreten. Soweit ersichtlich, fallen die Taten des Angeklagten in diese gesetzesfreie Zwischenzeit.
Dagegen enthält die Verurteilung aus § 2 WiStG keinen Rechtsirrtum. Denn das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte die von Si(__) „als Vordruck beiseite geschaffte“ Bescheinigung seinerseits beiseite geschafft hat. Ein solches Verhalten ist in § 2 WiStG für strafbar erklärt; schon hierdurch wird die Anwendung der Vorschrift getragen; auch die Revision hat insoweit nichts vorgebracht. Ihre Bedenken richten sich gegen die Anwendung des weiteren in § 2 enthaltenen Tatbestandes, durch den mit Strafe bedroht wird, wer nachgemachte Bescheinigungen sich verschafft oder in Verkehr bringt. Nach dem Urteil hat der Angeklagte zwar nicht nachweislich gewusst, dass Stein die Unterschrift seines Vorgesetzten Si(__) gefälscht hatte. Damit ist aber die weitere Feststellung nicht unvereinbar, der Angeklagte habe eine Fälschung der Bescheinigung in Kauf genommen. Denn eine solche Fälschung würde auch dann gegeben sein, wenn █████, wie sich der Angeklagte zumindest vorstellte, einen mit der Unterschrift des Si(__) versehenen, sonst aber leeren Vordruck widerrechtlich ausgefüllt hätte.
Das Verhalten des Angeklagten war zur Tatzeit nach § 1 Abs. 2 KWVO strafbar, wie die Strafkammer zutreffend ausführt. Sie hatte es nunmehr auf Grund des § 2 WiStG abzuurteilen (§§ 102 Nr. 5, 104 Abs. 1 WiStG).
Gegen die Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass Si(__) und ██████ in den Fällen 2) und 3) des Urteils die in ihrem Gewahrsam befindlichen Bezugsscheinvordrucke sich rechtswidrig zugeeignet, somit unterschlagen haben, hat das Landgericht zutreffend dargelegt; seine Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung überein (RGSt 51, 97; 51, 317; 52, 296; 55, 68; 75, 185; OGHSt 1, 373, 377). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, dass der Angeklagte die unterschlagenen Bezugsscheine seines Vorteils wegen an sich gebracht hat. Der Einwand der Revision gegen die Annahme einer eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten ist schon im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenstandslos, nach welcher die Herstellung eigener Verfügungsgewalt kein Merkmal des Ansichbringens ist (BGHSt 2, 262, 265).
Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe gewusst oder zumindest den Umständen nach annehmen müssen, dass die Bezugsscheine von █████ und Si(__) durch eine auch gegen das Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt waren. Diese Feststellung ist ausreichend (RGSt 55, 204, 208). Die Strafkammer übersieht nicht, dass zur Bestrafung wegen Hehlerei Fahrlässigkeit nicht genügt, vielmehr Vorsatz des Täters vorausgesetzt wird, und dass das Kennen von Umständen, die den strafbaren Vorerwerb nahelegen, nur die Anwendung einer gesetzlichen Beweisregel begründet, kraft deren in solchen Fällen der Vorsatz vermutet wird; denn das Urteil spricht ausdrücklich von dieser Beweisregel. Missverständlich ist freilich der Satz der Urteilsgründe, die Angeklagten ██ ███ ██ hätten „Tatsachen gekannt, aus denen sie – wenn sie es nicht wussten – zumindest hätten schließen müssen, dass ███ und Si(__) den Tatbestand eines kriminellen █████████████████ erfüllten“.
Indes ergeben die Ausführungen der Strafkammer über die gesetzliche Beweisregel, dass sie damit nicht den Vorsatz der Angeklagten in Zweifel gezogen haben kann, sondern nur dessen volle Erweislichkeit; sie hat also die von ihr dargelegten, den Angeklagten bekannten Umstände nur dazu benutzt, für diesen allen Vorsatz auf Grund der Beweisregel festzustellen. Dies war rechtlich zulässig. Die im Urteil dargelegten Umstände durften hierzu verwertet werden (§ 261 StPO). Das gilt insbesondere von der Tatsache, dass ███████ und Si(__) bereit waren, die Bezugsscheine dem Angeklagten ██████ gegen Entgelt zu überlassen; dieser Umstand liegt nicht zeitlich nach der Hehlereihandlung.
Dass die Strafkammer in dem ersten Fall (sogenanntes Währungsgeschäft) Hehlerei nicht festgestellt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Es tritt darin auch kein Denkfehler zutage, der die Annahme von Hehlerei in dem zweiten und dritten Fall als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Denn der erste Fall liegt tatsächlich insofern anders als die späteren, als dort der Bezugsschein immerhin verbucht und abgerechnet wurde; hierauf beruht letztlich die hier nicht weiter zu erörternde Ansicht der Strafkammer, dass in jenem Fall Si(__) keine Vermögensstraftat und infolgedessen der Angeklagte auch keine Hehlerei begangen habe.
Den Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333 StGB hat das Landgericht nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich zutreffend festgestellt.
Schließlich hat die Prüfung des Schuldspruchs, abgesehen von dem oben zu 3.) erörterten, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage gefördert. Die Annahme eines Fortsetzungzusammenhangs zwischen den drei Taten mag nicht unbedenklich sein, doch beschwert sie den Angeklagten keinesfalls, auch nicht im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949; denn bei Annahme selbständiger Handlungen wäre auf keine unter dem Maß der §§ 3, 4 dieses Gesetzes liegende Gesamtstrafe erkannt worden.
Zum Strafausspruch.
Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten und die Geldstrafe von 1.500 DM sind rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht, wie der Tatrichter meint, der § 333 StGB das strengste der von dem Angeklagten verletzten Gesetze (vgl. § 73 StGB); denn die Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes drohen dieselbe Freiheitsstrafe wie § 333 StGB an, dazu aber Geldstrafe als weitere Hauptstrafe (§§ 22 Abs. 2, 26 Abs. 2 WiStG; vgl. RGSt 46, 268; 53, 206, 208; 69, 385, 387). Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Freiheitsstrafe einem milderen Gesetz entnommen hat. Der Wegfall der Verurteilung aus § 19 WiStG (oben I. 3) führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn die Würdigung der Tat auch nach dieser Vorschrift kann nach der Lage des Falles auf das Strafmaß nicht von Einfluss gewesen sein.
Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten ist aber keine Gesamtstrafe, wie in der Formel des angefochtenen Urteils gesagt wird. Eine solche konnte für die einheitliche, fortgesetzte Tat nicht festgesetzt werden und ist nach den Urteilsgründen auch nicht festgesetzt worden. Der Senat konnte das Versehen selbst richtigstellen.
Die Einziehung von 10.000 DM begründet das Landgericht nur durch Anführung der §§ 39, 41 WiStG in der zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Fassung. Sie unterliegt rechtlichen Bedenken. Ausführungen, die sich an anderer Stelle des Urteils befinden, kann entnommen werden, dass das Landgericht mit seinem Ausspruch den Nutzen erfassen wollte, den der Angeklagte persönlich aus der ersten und der Einzeltat gezogen hat. Dabei mag das Gericht der Auffassung gewesen sein, dass dieser Gewinn im Sinne des § 39 Abs. 1 WiStG in der damaligen Fassung, die dem jetzt maßgebenden § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entspricht, als „Gegenstand“ anzusehen sei, „der durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder erlangt ist“. Das Landgericht kann aber auch davon ausgegangen sein, dass an sich der – jetzt nicht mehr greifbare – Zucker als „Gegenstand, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht“, in Betracht kam.
In dem einen wie in dem anderen Fall ist die hier ausgesprochene Einziehung eines Geldbetrags eine Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG aF (jetzt § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten); für den ersten Fall ergibt sich das daraus, dass der Gewinn des Angeklagten nach den Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden ist. Als Ersatzeinziehung hat das Gericht seine Anordnung offenbar auch angesehen, wie sich aus der Anführung des § 41 WiStG aF ergibt.
Die Tat des Angeklagten ist indes vor dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen worden. Dessen Strafvorschriften sind zwar nach Art. 104 Abs. 1 auch auf frühere Taten anzuwenden; doch gilt das nur mit der Einschränkung, dass die zur Tatzeit geltenden, entsprechenden Gesetze eine gleiche Strafe zuließen (§ 2 Abs. 2 StGB; BGH StR 67/50 vom 20. März 1951 und 2 StR 212/51 vom 2. November 1951 = NJW 1952, 725).
Als Maßregel der Sicherung, deren Ausspruch sich nach § 2 Abs. 4 StGB ausschließlich nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht bestimmt, kann jedenfalls eine Ersatzeinziehung nicht angesehen werden. In den zur Tatzeit geltenden Vorschriften des § 9 VRStVO und des § 1c KWVO war nur die Einziehung der „Erzeugnisse“ bezw. „Rohstoffe und Erzeugnisse“, auf die sich die strafbare Handlung bezog, zugelassen; eine Ersatzeinziehung war dort nicht vorgesehen. Dafür bot übrigens auch der § 40 StGB keine Rechtsgrundlage (vgl. OGHSt 1, 30, 34).
Die Einziehung muss daher, und zwar auch zugunsten des Mitverurteilten Hubert ███, nach § 357 StPO aufgehoben werden. Der Tatrichter wird darüber neu zu entscheiden haben. In Betracht kommt auch die Anordnung der Abführung von Mehrerlösen auf Grund der §§ 49 ff., 102 Nr. 1, 104 WiStG in Verbindung mit § 4 PrStRVO.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Jagusch | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |