Treffer
BGH Urteil

Revision: Doppelehe und wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 190/55
Datum
04.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Doppelehe und der Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung. Der BGH bestätigt die Tatmehrheit zwischen den Taten und verwirft die Rüge hierzu; hinsichtlich der Strafzumessung hebt er jedoch das Urteil auf, weil das neue Strafurteil den rechtskräftigen Feststellungen widerspricht und weist die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorbereitende Handlung begründet nicht ohne Weiteres Tateinheit mit der Haupttat; bloße Vorbereitungsakte (z. B. Aufgebot) sind nicht rechtlich Bestandteil der Eheschließung und können zu Tatmehrheit führen.

2

Rechtskräftig festgestellte Tatsachen und rechtliche Würdigungen sind für nachfolgende Entscheidungen verbindlich; eine spätere Strafzumessung darf diesen Feststellungen nicht ohne nachvollziehbare Darlegung widersprechen.

3

Wenn das Gericht bei der Strafzumessung von einem rechtlich ungünstigen Charakterbild ausgeht, das im Widerspruch zu früheren rechtskräftigen Feststellungen steht und den Strafausspruch beeinflusst, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Die Feststellung von Tatmehrheit kann durch vorheriges Revisionsurteil verbindlich geworden sein; über die hiervon betroffenen Einzelstrafen und die Bildung einer Gesamtstrafe ist nach den rechtskräftigen Feststellungen neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konstrukteur Rudolf M. aus [REDACTED], geboren am █████████████ 1903 in [REDACTED] Kreis [REDACTED], Böhmen, wegen Doppelehe u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Menzen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Februar 1955 im Strafausspruch hinsichtlich des Vergehens der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und der Gesamtstrafe mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil vom 17. Juli 1953 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Doppelehe in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Vergehen der Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt, rechtlich zusammentreffend mit einer fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen mittelbaren Falschbeurkundung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde insoweit verworfen, als er wegen Doppelehe verurteilt worden war. Im Übrigen wurde der Schuldspruch dahin geän— dert, dass der Angeklagte nur der Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist. Die ge— gen ihn wegen Vergehens gegen die §§ 156, 271, 73 StGB aus— gesprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe wurden auf— gehoben; insoweit erfolgte die Zurückverweisung der Sache. Das Landgericht hat nunmehr für das Vergehen gegen § 156 StGB auf eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis er— kannt und aus dieser und der im ersten Urteil für die Doppel— ehe ausgeworfenen Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis eine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis gebil— det.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 267 Abs. 3 StPO. Sie macht insbesondere geltend, dass das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit ange— nommen habe; die Abgabe einer wissentlich falschen Versiche— rung an Eides Statt stehe zur Eingehung der Doppelehe im Verhältnis der Tateinheit. Außerdem verstießen die tragen— den Erwägungen zur Strafzumessung gegen die Denkgesetze.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen der wissent— lich falschen Versicherung an Eides Statt und dem Verbrechen der Doppelehe sind unbegründet. Diese Frage ist durch das Re— visionsurteil vom 5. Mai 1954 in Verbindung mit dem landge— richtlichen Urteil vom 17. Juli 1953 bereits rechtskräftig entschieden. In dem ersten tatrichterlichen Urteil waren die Doppelehe und die Abgabe der unrichtigen Versicherung an Eides Statt als selbständige Taten gewürdigt und geahndet worden. Dadurch, dass die Revision des Angeklagten verworfen wurde, soweit er wegen Doppelehe verurteilt worden war, und der Schuldspruch hinsichtlich der zweiten ihm zur Last lie— genden Tat in einem bestimmten Sinne geändert, die wegen dieser Tat ausgesprochene Strafe aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen wurde, ist die Tatmehrheit rechts— kräftig festgestellt. Das Landgericht hatte in seiner neuen Entscheidung lediglich über eine neue Einzelstrafe für die Abgabe der wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu befinden. Abge— sehen von dieser klaren verfahrensrechtlichen Lage gehen aber auch die von dem Verteidiger zu diesem Punkt in sach— lich-rechtlicher Hinsicht gemachten Ausführungen fehl. Wird eine strafbare Handlung durch eine andere, als solche strafbare Handlung vorbereitet, so ergibt sich nicht allein dar— aus eine Tateinheit. Im vorliegenden Fall decken sich die Handlungen weder im ganzen noch auch nur in einem Teilstück. Das Aufgebot geht der Eheschließung vorher und bildet in keiner Hinsicht rechtlich einen Teil der Eheschließung selbst, die ausschließlich in der übereinstimmenden Erklärung vor dem Standesbeamten besteht (vgl. §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 EheG). Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Gesamtgeschehen nach der natürlichen Lebensauffassung als eine einheitliche Handlung anzusehen ist.

Dagegen greift die weitere Revisionsrüge durch. Für die Strafzumessung ist nach den Gründen des Urteils das „recht ungünstige Charakterbild“ mitbestimmend gewesen, das sich für das Gericht aus der unwahrhaftigen Art ergeben habe, mit der der Angeklagte seine Straftat (§ 156 StGB) habe beschönigen wollen: er versuche die Schuld an seiner Verfehlung auf seine frühere Ehefrau abzuwälzen mit der Angabe, diese sei mit der falschen eidesstattlichen Versicherung einverstanden gewesen und habe deren Zweck, ihm eine Wieder— verheiratung zu ermöglichen, gekannt. Dies glaube ihm das Gericht nicht. In dem Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 1953 ist aber ausdrücklich festgestellt worden, die Eheleute hätten die eidesstattliche Versicherung, dass sie seit 1945 geschieden seien, von dem Notar beurkunden lassen, „um die Kosten einer Scheidung zu sparen“, und die mitangeklagte Ehefrau des Angeklagten habe mit seiner Wiederverheiratung und der Verwendung der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zweck gerechnet, aber infolge der bestehenden Entfremdung gegen einen solchen Schritt nichts einzuwenden gehabt. Sie ist deshalb auch wegen Beihilfe zur Doppelehe verurteilt worden. Mit diesen zur Schuldfrage getroffenen Feststellungen, die durch das Revisionsurteil vom 5. Mai 1954 nicht berührt werden, sind die angeführten Erwägungen des neuen Urteils jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht vereinbar. Es ist auch anzunehmen, dass der Strafausspruch durch diesen Verstoß gegen die zum Schuldspruch getroffenen rechtskräftigen Feststellungen beeinflusst ist; denn das Landgericht weist besonders auf die Hinterhältigkeit hin, die in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner ersten Ehefrau liege, und hebt hervor, dass die Art, wie er sich mit Hilfe der falschen eidesstattlichen Versicherung ihrer entledigt habe, in besonderem Maße verwerflich und unehrenhaft sei. Im Ausspruch über die Einzelstrafe für das Vergehen gegen § 156 StGB und demgemäß auch hinsichtlich der Gesamtstrafe ist das Urteil daher aufzuheben (vgl. RGSt 42, 241, 244; 61, 209; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG HRR 1930 Nr. 580; BGH 3 StR 61/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 68/55 vom 31. März 1955).

Die Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Menzen, Hirchner, Dr. Martin und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hirchner

Zitiert (2)