Revision: Zurückverweisung wegen unzulässiger Heranziehung von Besatzungsgerichts-Urteilen zum Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 177/52
- Datum
- 03.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht verletzt § 250 StPO nicht, wenn es nach pflichtgemäßem Ermessen Nachforschungen zum Aufenthalt eines geladenen Zeugen anstellt und ihn bei begründeter Unauffindbarkeit als nicht erreichbar erklärt.
Hält der Tatrichter einen geladenen Zeugen für unerreichbar, kann er sich erforderlichenfalls auf glaubhafte Angaben Dritter (z. B. Polizeibeamter) über frühere Aussagen des Zeugen beschränken.
Rückfall im Sinne der Strafzumessung setzt voraus, dass frühere Verurteilungen durch deutsche Gerichte ergangen sind; Verurteilungen durch Besatzungsgerichte begründen keinen Rückfall.
Wird der Strafausspruch unter Heranziehung ungeeigneter Vorstrafen begründet, ist der diesbezügliche Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 3. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilkaufmann Mile P ██ aus MC, geboren am █████ in ███ (JIC), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember 1951 mit den Feststellungen hierzu im Strafausspruch samt in diesem Umfang zur aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Leitsatz
§ 250 StPO ist nicht verletzt. In der Hauptverhandlung vom 14. November 1951 ordnete das Landgericht die Ladung des █████ für den 24. November 1951 an. Ihm wurde aufgegeben, alle Unterlagen darüber mitzubringen, an welchen Tagen er seinen Personenkraftwagen einem Mitangeklagten zum Gebrauch überlassen hat. Trotz ordnungsmäßiger Ladung blieb ██ unentschuldigt aus. Das Landgericht erließ Vorführungsbefehl. In der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1951 stellte es auf Grund von polizeilichen Ermittlungen fest, dass der Vorführungsbefehl nicht vollzogen werden konnte, da ██████████ unauffindbar und mit seinem Pkw aus Zirndorf verschwunden war. Das Landgericht hat daraufhin die Überzeugung gewonnen, ███ sei nicht erreichbar (UA S. 10). Die Revision hält die Ermittlungen nicht für ausreichend, es habe die Möglichkeit bestanden, ██ im Fahndungsblatt auszuschreiben. Die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist, hat der Tatrichter zu entscheiden (RGSt 52, 22). Er hat hierzu Nachforschungen nach dem Aufenthalt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen anzustellen. Das hat das Landgericht getan. Da es den Zeugen ██ für nicht erreichbar hielt, musste und durfte es sich darauf beschränken, den Kriminalbeamten █████ als Zeugen über die Aussagen zu hören, die ██ ihm gegenüber gemacht hatte.
Gegen die Schuldfeststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung des Rückfalls Verurteilungen durch Besatzungsgerichte herangezogen. Das ist nicht angängig. Die Rückfallvoraussetzungen werden nur durch Urteile deutscher Gerichte begründet (BGH 3 StR 785/51 vom 25. Oktober 1951 – = JZ 1952, 46).
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |