Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Straffreiheit bei Abtreibungsverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 177/51
Datum
23.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen mehreren Verurteilungen wegen Abtreibung ein. Das Revisionsgericht hob Verurteilungen in sieben Fällen auf und stellte das Verfahren insoweit ein, weil diese Taten unter die Straffreiheit fielen. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur Neufestsetzung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Straffreiheitsgesetz, das für bestimmte vor dem Inkrafttreten liegende Taten Straffreiheit gewährt, führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Taten und zur Aufhebung in die Gesamtstrafe einbezogener Einzelstrafen.

2

Das Revisionsgericht kann die Bildung einer Gesamtstrafe überprüfen und aufheben, wenn sich durch Wegfall einzelner in die Gesamtstrafe eingegangener Strafen eine neue Gesamtabwägung aufdrängt.

3

Ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag begründet keinen Revisionsanspruch, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt und damit nicht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

4

Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts, etwa zur Gewohnheitsmäßigkeit einer Beihilfe, sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; bloße Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen sind als unzulässig zu qualifizieren.

5

Die Überprüfung der Strafzumessung durch die Revision beschränkt sich auf Rechtsfehler; innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geborene ████, geboren am ██ 1918 in ███, wegen Abtreibungen u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Lentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glenzmeyer als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 5. Januar 1951, soweit die Angeklagte in den Fällen A 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 wegen Abtreibung verurteilt ist, und ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.

Hinsichtlich der Abtreibungsfälle unter Ia 2, 3, 4, 5, 7, 8 wird das Verfahren eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und die übrigen Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Ob das Landgericht mit Recht abgelehnt hat, das Straffreiheitsgesetz des Landes Württemberg-Baden vom 8. Juli 1947 auf die vor dem Inkrafttreten der Verfassung dieses Landes begangenen Straftaten anzuwenden, kann dahingestellt bleiben. Denn die Abtreibungsfälle unter Ia 2, 3, 4, 5, 7, 8, soweit diese unter die vorstehend durch Gesetz vom 31. Dezember 1949 gewährte Straffreiheit fallen, sind alle diese Taten vor dem September 1949 begangen. Das Landgericht hat für jede dieser sieben Fälle eine Gefängnisstrafe von je 1 Monat festgesetzt. Aus diesen Strafen hätte (vgl. BGH vom 17. Mai 1951 – 3 StR 71/51) eine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis nicht gebildet werden können; dies zu beurteilen steht auch dem Revisionsgericht zu. Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser sieben Abtreibungsfälle unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen (§ 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch die im Urteil erkannte Gesamtstrafe, in welche die sieben Gefängnisstrafen von je 1 Monat einzubeziehen sind, aufzuheben. Zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. Dass dem vor der Verhandlung gestellten Antrag des Verteidigers nicht entsprochen wurde, einen namentlich bezeichneten amerikanischen Soldaten als Zeugen zu laden, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde. Dass die Angeklagte die Beihilfe gewohnheitsmäßig begangen hat, hat das Landgericht zutreffend begründet; was die Revision hierzu vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Strafzumessung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens; ein Rechtsfehler dabei ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist das Gesetz vom Landgericht richtig angewendet worden.

Dr. PeetzDr. Geier
LentelGlenzmeyer

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